Zustellung Rechtswahrungsanzeige über Leistungen nach UVG

  • Ich bitte um Entfernung diverser Fragezeichen über meinem Kopf. Das Landesamt für Finanzen reicht hier einen Antrag auf Zustellung von Schriftstücken nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ein. Empfangsstelle ist aber nicht das hiesige Gericht, sondern ein Gerichtsvollzieherbüro in den Niederlanden. Auch der Zustellungsempfänger wohnt in den Niederlanden. Der einzige Bezugspunkt zum hiesigen Gerichtsbezirk ist die Tatsache, dass das Kind, für welches die UVG-Leistungen gewährt werden, hier lebt. Das LaFin bittet nun um "Prüfung und Freigabe an die Übermittlungsstelle". Zugestellt werden soll die Rechtswahrungsanzeige über Leistungen nach dem UVG.

    Ich mache nun schon einige Zeit Auslandssachen, aber so einen Antrag habe ich noch nie gesehen (was bei Auslandssachen ja nicht unbedingt was heißen muss). Daher meine Fragen:

    - Wonach richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit?
    - Ist der Rechtspfleger funktionell zuständig?
    - Wie läuft das Verfahren auf "Prüfung und Freigabe", sofern ich zuständig bin?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Bei Zustellungen gibt es keine direkte örtliche Zuständigkeit. Jedenfalls kenne ich die nicht.

    Ich hatte das auch schon mal. Die Frage, die ich mir gestellt habe: Ist es eine Zivil- und Handelssache und unser MJ hat das unter Absprache mit dem BfJ verneint. Es ist eine Verwaltungssache. Damit sind wir eigentlich ganz raus. Es gelten die Verwaltungsvereinbarungen.

    Ich würde vielleicht bei deiner Prüfstelle nachfragen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ach ja, ich vergaß: Die Übermittlungsstelle soll das Bundesamt für Justiz sein. Also soll (von mir? dem Richter? der Verwaltung?) der Antrag "geprüft" und dorthin weitergeleitet werden...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (16. September 2020 um 09:45)

  • Das ist erst richtiger Schwachsinn. Dann würde ich den Antrag dorthin schicken. Hat die Behörde schon das Formular ausgefüllt. Das hatte ich letztens auch. ein Ersuchen an das BfJ um eine Anschrift in Lettland zu ermitteln. Diese Behörden sind noch unsicherer als wir, was Rechtshilfe angeht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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