Neue Auflassung bei späterer Änderung des Miteigentumsanteils am Wohnungseigentum?

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe folgendes Problem:
    Im Juli 2017 wurde eine Teilungserklärung eingereicht und im Grundbuch eingetragen.

    Auch im Juli 2017 wurde ein Kaufvertrag über eine Wohnungseigentumseinheit eingereicht, die Auflassungsvormerkung wurde eingetragen.

    Im Juni 2018 wird die Teilungserklärung geändert und das Gebäude um zwei Etagen aufgestockt, die Miteigentumsanteile alle Wohnungen haben sich dadurch verändert. In der Kaufvertragsurkunde von Juli 2017 wurde bereits angekündigt, dass die Aufstockung erfolgt und dem teilenden Eigentümer Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung erteilt.

    Nunmehr wird jetzt der Eigentumswechsel beantragt, Grundlage soll die Auflassung in der Kaufvertragsurkunde von Juli 2017 sein. Dort ist die Wohnung jedoch noch mit dem Alten Miteigentumsanteil bezeichnet.
    Hier stellt sich mir nun die Frage, ob ich eine neue Auflassung benötige.

    Die Wohnung hat sich tatsächlich nicht verändert, die Bezeichnung der Wohnung in Nummer und Lage ist ebenfalls unverändert, jedoch hat sich die Größe des Miteigentumsanteils verändert.
    Daher bin ich mir nicht sicher, ob eine Auflassung für die Nummer bezeichnete Wohnung besteht.

  • Beim Wohnungseigentum steht der Miteigentumsanteil im Vordergrund, das Sondereigentum ist nur sein Anhängsel (s. etwa das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 10/2016, 77 ff.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…6-light-pdf.pdf

    Wenn sich also die Miteigentumsquote ändert, dann ändert sich die sachenrechtliche Zuordnung und damit der Gegenstand der Auflassung.

    Zum umgekehrten Fall (Identität des Objekts) führt das BayObLG im Beschluss vom 3.06.1984, BReg. 2 Z 40/84 = BeckRS 1984, 31150744 aus:
    „Eine neue Auflassungserklärung der Beteiligten könnte nur verlangt werden, wenn sich in der Zwischenzeit der Gegenstand des Eigentums, also das Sachverhältnis, geändert hätte und damit die Identität des von der Auflassung betroffenen Objekts nicht mehr gegeben wäre (vgl. hierzu BayObLGZ 1972, 242/243 ff.; 1980, 108/110 ff.; 1982, 455/458 f.). Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich des aufgelassenen Wohnungs- und Teileigentums ersichtlich weder die jeweiligen Miteigentumsanteile (Quoten) noch Gegenstand und Umfang des jeweiligen Sondereigentums geändert worden. Insoweit bestehen deshalb gegen die Identität des Auflassungsobjekts keine Bedenken.“.

    Vorliegend ist durch die Änderung der Miteigentumsquoten die Identität des aufgelassenen Objekts nicht mehr gegeben.

    Also ist eine neue Auflassungserklärung erforderlich, die allerdings nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden kann (s. etwa BayObLG, aaO oder OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2017, 34 Wx 22/17 , Rz. 20 mwN
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-105160?hl=true
    Vielmehr ist die Zurückweisung anzukündigen.

    Ich hoffe, dass zur Umwandlung des durch die Aufstockung entstandenen Gemeinschaftseigentums in Sondereigentum die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten anhand der im Kaufvertrag erteilten Vollmacht erklärt wurde, siehe etwa OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2015, 2 Wx 255/15 2 Wx 272-284/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20151117.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • "Ich hoffe, dass zur Umwandlung des durch die Aufstockung entstandenen Gemeinschaftseigentums in Sondereigentum die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten anhand der im Kaufvertrag erteilten Vollmacht erklärt wurde"
    Ja die Vollmacht liegt vor.


    Danke für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort.

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