Amtsniederlegung Vorstandsmitglieder Verein in gemeinsamer Mail

  • Hallo miteinander,

    2 Vorstandsmitglieder (vermutlich ein Ehepaar) haben ihr Amt per Mail ggü. dem weiteren Vorstandsmitglied niedergelegt - in einer gemeinsamen Mail vom Account des einen Vorstandsmitglieds aus, unter welcher beide Namen stehen. Reicht mir das als Nachweis hinsichtlich des Vorstandsmitglieds aus, welchem der Account nicht gehört? :gruebel:

  • Ich habe keine Ahnung, wie eine D-Mail aussieht, aber dann würde ich mal spontan sagen, dass es offensichtlich keine ist. Die E-Mailadresse beinhaltet den Nachnamen des Absenders und da sie beim Empfänger offenbar mit Vor- und Nachname in dessen Adressenliste abgespeichert ist, werden zusätzlich vor der Mailadresse Vor- und Nachname des Absenders angezeigt. Aber natürlich ist das keine Gewähr für den Absender. Dann muss ich mir also ein Amtsniederlegungsschreiben vorlegen lassen, richtig?

  • Eine formgerechte Anmeldung betreffend das Ausscheiden derMitglieder aus dem Vorstand liegt also vor?
    Es fehlt demnach nur der Nachweis der Niederlegung.
    Die Niederlegung kann in der Mitgliederversammlung als auchdurch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.
    Für die Erklärung über die Amtsniederlegung gibt es imGesetz keinerlei Formvorschriften. Sie kann also schriftlich aber auch mündlicherfolgen.
    Die Frage ist was für das Registergericht als Nachweis ausreicht.
    Wenn man mir in der Anmeldung erklären würde, dass dieAmtsniederlegung mündlich gegenüber dem Vorstandsmitglied XY erklärt wordensei, dann würde es mir – und muss mir das auch – reichen. Niemand kann dasscheidende Vorstandsmitglied zwingen die Erklärung schriftlich abzugeben.
    Da zumindest ein OLG im Falle der Einberufung derMitgliederversammlung eine schriftliche Einladung einer Einladung durch EMail gleichsetzt, warum sollte ich dann eineAmtsniederlegung durch Email nicht als ausreichend ansehen?
    Auch wenn es jetzt genau entgegen meinem obigen Beitrag ist,man kann sich auch problemlos auf den Standpunkt stellen, dass diese Mail alsNachweis im Sinne des § 67 BGB ausreicht.

  • Dem würde ich zustimmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!