Zustellung Durchsuchungsbeschluss?

  • Hallo,

    das Gericht hat einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Schuldners erlassen. Nach der Durchsuchung, bei welcher der Beschluss in der Wohnung des nicht anwesenden Schuldners hinterlassen wurde, legt der Schuldner Beschwerde gegen den Beschluss ein.

    Das Gericht fragt uns jetzt, wann der Beschluss zugestellt wurde. Hätten wir dies vorab tun müssen?

    Vielen Dank.

    Liane

  • So ganz verstehe ich die Frage des Gerichts noch nicht. Seine Entscheidung über den Erlaß der Durchsuchungsanordnung ergeht durch begründeten Beschluß, der dem Schuldner förmlich zugestellt werden muß (Rechtsmittelfrist in Gang setzen). So jedenfalls meine Lesart. Als Vollstrecker (GVZ oder Vollziehungsbeamter) nimmt man den Beschluß zur Vollstreckungsmaßnahme mit, weil man ihn dem Schuldner notfalls vor die Nase halten muß. Von einer Zustellung durch den Vollstrecker lese ich nichts.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Schuldner wird grundsätzlich vor Erlass der Anordnung angehört. Eine Vorab-Zustellung an den Schuldner oder eine Rechtsmittelfrist mit aufschiebender Wirkung gibt's nicht - wäre ja auch sinnfrei. Der Schuldner kann sich hinterher wegen ggfs. unzulässiger Vollstreckung beschweren.

    s.a. Kommentar Zöller zu § 758a ZPO

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (15. September 2020 um 17:52)

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