Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

  • Hallo,

    schon wieder ein schönes Problemchen...
    Ich bin in einem Prüfungsverfahren nach § 120 a ZPO.
    Nun schreibt mir ein Rechtsanwalt, dass er für das Schuldenbereinigungsverfahren mandatiert ist und möchte von mir eine Forderungsaufstellung haben.
    Soweit so gut. Er bittet auch, während der Verhandlungen keine weiteren gerichtlichen Maßnahmen zu treffen und verweist auf §§ 305a, 88 InsO.

    Ich hatte sowas noch nie auf dem Tisch und bin daher etwas ratlos...
    Also ich mache dann die Forderungsaufstellung und schicke ihm die? Oder wer ist hierfür zuständig?
    Und wie siehts dann weiter mit meinem PKH- Prüfungsverfahren aus?
    Kann ich das ganz normal weiter machen und ggfs. Raten anordnen oder aufheben?

    Ich kann mich dunkel erinnern, dass doch nach diesem Schritt irgendwann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan übersandt wird und dann erst entschieden wird, ob dem zugestimmt wird oder nicht, richtig?

  • Also bei uns in Sachsen ist für die Anmeldung offener Kostenforderungen die Landesjustizkasse zuständig. Ich gehe mal davon aus, dass das in den meisten anderen Bundesländern auch so ist. Auf dein PKH Prüfverfahren sollte der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch keine Auswirkungen haben. Die Anordnung einer Ratenzahlung ist weder Begründung einer Forderung noch Vollstreckungsmaßnahme. Allerdings würde ich mich wundern, wenn in dieser Konstellation eine Rate herauskäme. Andererseits, man weiß ja nie

  • Wie mein Vorredner: Macht in NRW die ZZJ.

    Ggf. gibt's bei dir da auch besondere Verwaltungsanordnungen.

    Dann geht die Akte mit dem Schreiben einfach dahin zum Kassenzeichen oder wie ihr das handhabt.

  • Also bei uns in Sachsen ist für die Anmeldung offener Kostenforderungen die Landesjustizkasse zuständig. Ich gehe mal davon aus, dass das in den meisten anderen Bundesländern auch so ist. Auf dein PKH Prüfverfahren sollte der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch keine Auswirkungen haben. Die Anordnung einer Ratenzahlung ist weder Begründung einer Forderung noch Vollstreckungsmaßnahme. Allerdings würde ich mich wundern, wenn in dieser Konstellation eine Rate herauskäme. Andererseits, man weiß ja nie

    Die Chance ist sogar recht groß, dass sich bei der Berechnung eine PKH-Rate ergibt.

    Im Stadium des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs bzw. dessen Vorbereitung zahlen die Schuldner regelmäßig nicht mehr monatlich Betrag X auf Kredite und andere Verbindlichkeiten. Je nach Einkommen kann die Berechnung dann zu einer Rate führen.

  • Also ich schicke die Unterlagen mit der Bitte um Anmeldung immer erst an die Zentrale Zahlstelle Justiz, nachdem ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Bis dahin, also im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, kommuniziere ich selbst mit den Sozialarbeitern bei der Schuldnerberatung.

    Einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan darf ich allerdings nicht zustimmen, denke ich. Das muss die Bezirksrevisorin / der Bezirksrevisor machen.

    Und sobald Insolvenz eröffnet wird (was sich ja oft an ein außergerichtliches Verfahren anschließt), ist die Landeskasse Insolvenzgläubigerin und Raten dürfen nicht mehr angeordnet werden. Sobald ich also im Nachhinein von einer Insolvenzeröffnung erfahre, melde ich das inklusive der vom Schuldner einzufordernden Beträge an die ZZJ zur weiteren Veranlassung. Und lege die Akte weg. :)

  • Wenn PKH/VKH ohne Raten bewilligt worden ist (lässt sich dem Beitrag nicht entnehmen), hat die Landeskasse keine fällige Forderung.

    Fürdas außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren kann empfohlen werden, mitden (übrigen) Gläubigern zu vereinbaren, dass bedingte Forderungen zunächstunberücksichtigt bleiben und für den Fall, dass die Bedingung später eintritt,die Forderung mit Zustimmung des dann unbedingten Gläubigers nachträglicheinbezogen wird.

    Bei einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan handelt es sich (meist) um einen Fall der Stundung oder des Erlasses. Für diese Entscheidung ist bei uns der AG/LG-Präsident zuständig (in der Realität der Bezirksrevisor). Kommt halt auf die entsprechende Verwaltungsvorschrift an.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wenn PKH/VKH ohne Raten bewilligt worden ist (lässt sich dem Beitrag nicht entnehmen), hat die Landeskasse keine fällige Forderung.

    Fürdas außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren kann empfohlen werden, mitden (übrigen) Gläubigern zu vereinbaren, dass bedingte Forderungen zunächstunberücksichtigt bleiben und für den Fall, dass die Bedingung später eintritt,die Forderung mit Zustimmung des dann unbedingten Gläubigers nachträglicheinbezogen wird.

    ....

    Vorsorglich möchte ich auf § 41 Abs. 1 Inso hinweisen. Mit der Eröffnung des Verfahrens gelten die Forderungen der Staatskasse als fällig.

    Wie will man eigentlich im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren mit anderen Gläubigern vereinbaren, dass die Forderung der Staatskasse "zunächst unberücksichtigt" bleiben soll? :gruebel: M. E. kann diese später nicht mehr (nachträglich) einbezogen werden, wenn der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung der enthaltenen Gläubiger zustande gekommen ist.

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