gesetzlicher Vertreter Art 233 § 2 EGBGB

  • Im GB sind unbekannte Eigentümer eingetragen. Auf Antrag des Landkreises (Umweltamt) wird ein gesetzlicher Vertreter gem. Art 233 §2 EGBGB - hier ein RA bestellt. Die Bestallungsurkunde ist natürlich auch vom Landkreis Umweltamt erstellt. Danach verkauft der RA an den Landkreis Grundstücke für natuschutzfachliche Aufgaben. Genehmigt wird die Angelegenheit gem. § 1821 BGB wiederum durch den Landkreis (Umweltamt).

    ist dies möglich? Oder ist der Landkreis, weil Erwerber im Bestallungs- und Genehmigungsverfahren ausgeschlossen bzw. gehindert. Spielen kaufpreis udn Größe der Grundstücke auch eine Rolle bzw. muss ich das prüfen?

  • Art. 233 § 2 Absatz 3 Satz 3 EGBGB lautet:
    „Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit“.

    Böhringer geht allerdings in seiner Abhandlung „Vertretung für unbekannte Eigentümer nach Art. 233 § 2 EGBGB“ = NJ 2015, 492 ff.
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…os=4&hlwords=on
    davon aus, dass gleichwohl zu beachten sei, dass die Ausnutzung einer solchen freien Stellung rechtsmissbräuchlich sein könne und verweist in der Fußnote 50 auf: BGH, Urteil v. 7.12.2007 – V ZR 65/07, NJ 2008, 122 = NJW 2008, 1225; Böhringer, NotBZ 2008, 92. Kein Verstoß gegen § 181 BGB liegt vor, wenn ein Amt i. S.v. § 1 AmtsO für das Land Brandenburg zum gesetzlichen Vertreter des Veräußerers bestellt worden ist, und zugleich berechtigt ist, für den Käufer als amtsangehörige Gemeinde zu handeln, vgl. Gutachten des Deutschen Notarinstituts v. 23.11.2006, Abruf-Nr. 1640.

    Vielleicht liest Du Dir die Abhandlung bzw. die Zitate nach Fußnote 50 mal durch ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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