Nicht mehr (voll) valutierende Grundschuld in Teilungsversteigerung

  • Ich betrachte es ja aus dem Blickwinkel des Inhabers der Zwangssicherungshypothek.

    Die Vermutung bzw. Befürchtung ist, dass der betreibende Ehemann überhaupt kein Interesse hat, die GS teilweise löschen zu lassen, so dass diese nur noch mit dem tatsächlich noch valutierenden Teil im Grundbuch stehen würde. Dies würde zwar das Grundstück für Fremdbieter attraktiver machen, aber vermutlich will er Fremdbieter gerade abschrecken und dann im zweiten Termin, in dem dann ja die 5/10 - Regel nicht mehr gilt, selbst günstig ersteigern (denn der Ehemann weiß ja, in welcher Höhe die GS tatsächlich noch valutiert und kauft die Katze nicht im Sack). Im worst-case könnte dann im zweiten Termin der Erlös so gering sein, dass der Inhaber der Zwangssicherungshypothel seine dingliche Sicherheit verliert und leer ausgeht.

    Daher auch meine obige Frage: der Inhaber der Zwangssicherungshypothek hatte sich auch "... die Ansprüche der Ehefrau aus der Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück ..." (so die Formulierung im PfÜB) durch PfÜB übertragen lassen.

    Umfassen diese übertragenen Ansprüche dann auch den anteiligen GS-Rückgewähranspruch der Ehefrau gegen die Bank ?

    Und etwa auch die Möglichkeit, die (teilweise) Löschung der GS gegenüber dem Grundbuchamt zu initiieren bzw. eine Zustimmung des Ehemanns einzufordern und ggf. klageweise durchzusetzen ? Oder bleibt dieses Recht trotz PfÜB immer bei den (Noch)Miteigentümern (also Ehemann und Ehefrau) ?

  • Kann man den GS-Gläubiger nicht dazu bewegen, das Erlöschen des nicht mehr valutierten Teils zu beantragen? Zusammen mit einem Zinsverzicht.

    Warum und ausgrund welcher Kriterien sollte denn die Bank nunmehr einem Zinsverzicht zustimmen, nachdem sie im ersten Termin auf die Geltendmachung der vollen Zinsen - auch im Falle einer Ersteigerung durch den Ehemann - bestanden hat ?

    Und wenn sie zustimmen würde, würde dies dazu führen, dass das geringste Gebot nur noch die Verfahrenskosten umfassen würde und der Ehemann im zweiten Termin für ein paar tausend Euro das Grundstück kriegen könnte

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    Daher auch meine obige Frage: der Inhaber der Zwangssicherungshypothek hatte sich auch "... die Ansprüche der Ehefrau aus der Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück ..." (so die Formulierung im PfÜB) durch PfÜB übertragen lassen.

    Umfassen diese übertragenen Ansprüche dann auch den anteiligen GS-Rückgewähranspruch der Ehefrau gegen die Bank ?

    Und etwa auch die Möglichkeit, die (teilweise) Löschung der GS gegenüber dem Grundbuchamt zu initiieren bzw. eine Zustimmung des Ehemanns einzufordern und ggf. klageweise durchzusetzen ? Oder bleibt dieses Recht trotz PfÜB immer bei den (Noch)Miteigentümern (also Ehemann und Ehefrau) ?

    nein.

    Dies ist ein eigener Anspruch, der aus der Zweckerklärung zur Grundschuld fußt und nichts mit der Bruchteilsgemeinschaft zu tun hat.

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