Nicht mehr (voll) valutierende Grundschuld in Teilungsversteigerung

  • Hallo zusammen,

    folgende Ausgangslage: Teilungsversteigerungstermin (TV) steht an. Geschiedene Eheleute haben Grundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil, Ehemann betreibt die TV. Verkehrwert des Grundstücks ca. EUR 350 TSD. Seit 2011 ist eine Grundschuld eingetragen mit EUR 300 TSD zzgl. 15% Jahreszinsen. Ich gehe davon aus, dass die Raten für das der Grundschuld zu Grunde liegende Darlehen immer gezahlt wurde, die Grundschuld also bei weitem nicht mehr mit dem Wert valutiert, mit dem sie eingetragen ist oder ggf. sogar schon erloschen ist. Allerdings haben die Eheleute die Grundschuld nicht (teilweise) löschen lassen. Neben der Grundschuld liegt auf dem zweiten Miteigentumsanteil (dem der Ehefrau) eine Zwangssicherungshypothek iHv ca. EUR 50 TSD. Die folgenden Fragen aus Sicht dieses Hypothekeninhabers:

    1.Frage:
    Das Interesse des Hypothekeninhabers ist doch meines Erachtens, dass möglichst viele Gebote abgegeben werden und am Ende ein möglichst hohes Gebot den Zuschlag erhält, damit er noch vom Erlös etwas abbekommt (die vorrangieg Grundschuld der Bank wird ja zuerst befriedigt). Wenn aber die Grundschuld noch in voller Höhe im Grundbuch steht und der Ersteher sie aufgrund der Grundbuchsituation (= dinglich gesichertes Recht) mit übernehmen müsste (ohne zu wissen, was sich dahinter verbirgt), dann werden doch wohl eher wenige Bieter Gebote abgeben und diese - wenn überhaupt- sehr niedrig sein, da sie ja einkalkulieren müssten, dass im worst-case noch EUR 300 TSD zzgl. 15% Zinsen zu zahlen sind. Also schlecht für den Hypothekeninhaber. Was könnte er tun ?

    Wäre ein Antrag nach § 59 ZVG mit ggf. Doppelausgebot der Rettungsanker, so wie es z.B. Mock empfiehlt ?
    https://www.iww.de/ve/vollstrecku…ingungen-f81086

    Im Vorab-Telefonat teilte der Rechtspfleger mit, dass er einen solchen Antrag direkt und ohne nach den Zustimmungen der anderen Beteiligten zu fragen, abweisen würde, da ein solcher Antrag "hahnebüchener Unsinn" sei.

    Was meint Ihr dazu ?

    2.Frage:
    Angenommen, der Antrag wird abgelehnt und es gibt einen Zuschlag. Der Erlös ist aber so gering, dass für den Hyüpothekengläubiger nichts mehr übrig bleibt. So wie ich es verstanden habe, bleiben die Belastungen auf dem Miteigentumsanteil des Betreibenden bestehen. Aber was ist mit den Belastungen auf dem Anteil des anderen (hier der Ehefrau). Gehen diese unter ?

    Herzlichen Dank für wertvolle Hinweise
    Rheinfeuer

  • Ich bin hier von dem genannten Hypothekengläubiger angesprochen worden und würde ihm gerne ein paar sinnvolle Tipps für sein Verhalten als Beteiligter in dem Verfahren geben, insbesondere auch, wie er mit dem Hinweis des Rechtspflegers umgehen soll

  • Die meisten Antworten ergeben sich aus dem Gesetz.

    Egal wer Inhaber der Grundschuld sein sollte, 300.000 Euro sind 300.000 Euro.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das bedeutet, der Hypothekengläubiger der Ehefrau hat keinerlei Möglichkeiten auf das TV-Verfahren zu seinen Gunsten Einfluss zu nehmen ?

  • Nein. Sein Recht wird wahrscheinlich sogar untergehen, da der Ehemann betreibt und sein Recht nachrangig an der Gesamtgrundschuld lastet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Aha. Wenn sich die Eheleute "hinter den Kulissen" also einig sind, und die Ehefrau passiv bleibt, dann könnte man ja so sehr elegant alle Belastungen auf dem Miteigentumsanteil der Ehefrau beseitigen. Ohne Kompensation für deren Gläubiger ?

    Wäre es anders, wenn die Ehefrau dem Verfahren beigetreten wäre ? Dann wäre doch die auf ihrem Anteil lastende Zwangssicherungshypothek nicht nachrangig und müsste bestehen bleiben, oder ?

  • Die Sicherheit ist weg. Eine Sicherheit, die man nicht verwerten kann, ist aber auch nichts wert. Die Forderung besteht ja weiterhin.

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  • Ein Beitritt hilft auch nicht. Das gG wird nach der Niedriggebotstheorie berechnet. Das gG aus Sicht des Ehemannes wohl kleiner wäre, würde das Recht trotzdem wegfallen.

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  • Zitat

    die Grundschuld also bei weitem nicht mehr mit dem Wert valutiert,...

    Das ist doch ein Vollstreckungsansatz. Wenn der Mandant Inhaber einer Zwangssicherungshypothek ist, dann hat er auch einen Titel und wenn er einen Titel hat, kann er den anteiligen Grundschuldrückgewähranspruch der der Ehefrau pfänden.

  • Also, der Inhaber der Zwangssicherungshypothek hatte sich parallel zu dieser Eintragung die Ansprüche der Ehefrau aus der Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück durch PfÜB übertragen lassen.

    Umfasst das dann auch automatisch den anteiligen GS-Rückgewähranspruch der Ehefrau gegen die Bank ?

    Und etwa auch die Möglichkeit, die (teilweise) Löschung der GS gegenüber dem Grundbuchamt zu initiieren bzw. eiine Zustimmung des Ehemanns einzufordern und ggf. klageweise durchzusetzen ? Oder bleibt dieses Recht trotz PfÜB immer bei den (Noch)Miteigentümern (also Ehemann und Ehefrau) ?

  • Im PÜ steht doch drin, welche Ansprüche konkret gepfändet wurden.

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  • Warum soll es nicht sinnvoll sein, mit einem Abweichungsantrag eine bestehen bleibende und nicht valutierende Grundschuld zum Erlöschen zu bringen ( außerhalb des geringsten Gebots )?
    Bei einem Doppelausgebot wäre die abweichende Bedingung m.E. durchaus attraktiv.

  • Ohne Zustimmung des betroffenen Grundschuldgläubiger (der Rechtsinhaber ist von dem Abweichungsbegehren immer beeinträchtigt) kann ich den Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingung doch gar nicht entsprechen und bei einem Doppelausgebot lande ich auch nicht.

  • Na klar, ein Antrag des Grundschuldgläubigers oder seine Zustimmung muss natürlich vorliegen.
    Beim Eigentümer würde ich seine Zustimmung nur verlangen, wenn das Gebot auf Abweichend hinter dem Gebot Gesetzlich zurückbleibt, damit die - gesetzlich- zu übernehmenden Rechte abweichend zumindest ausgeboten werden.

  • würde ich seine Zustimmung nur verlangen, wenn das Gebot auf Abweichend hinter dem Gebot Gesetzlich zurückbleibt, damit die - gesetzlich- zu übernehmenden Rechte abweichend zumindest ausgeboten werden.

    Aber das weiß ich doch erst nach der Versteigerung. Ich muss doch vorher entscheiden, ob ich doppelt ausbiete oder nicht.

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    Maxim Gorki



  • Zitat

    Warum soll es nicht sinnvoll sein,...

    Das ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil es Bietinteressenten verwirrt.
    Woher soll der Interessent wissen, worauf er bieten soll?
    Erklärungsversuche des Gerichts oder anwesender Verfahrensbeteiligter bewirken in der Stresssituation eines Versteigerungstermins meistens nur, dass ein Großteil der eigentlich bietwilligen Interessenten keine Gebote abgeben wird.

  • Zitat

    Warum soll es nicht sinnvoll sein,...

    Das ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil es Bietinteressenten verwirrt.
    Woher soll der Interessent wissen, worauf er bieten soll?
    Erklärungsversuche des Gerichts oder anwesender Verfahrensbeteiligter bewirken in der Stresssituation eines Versteigerungstermins meistens nur, dass ein Großteil der eigentlich bietwilligen Interessenten keine Gebote abgeben wird.


    Diese Erfahrung kann ich nicht teilen. Da gibt es keinen großartigen Unterschied.

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