Kostenschuldner für Einziehung Erbschein

  • Hallo,

    aufgrund gesetzlicher Erbfolge wurde ein Erbschein an eine Erbengemeinschaft bestehend aus 5 Erben erteilt.

    Nun ist ein Testament aufgetaucht. Der im Testament benannte hat die Einziehung des Erbscheines beantragt.

    Ist Kostenschuldner der antragstellende neue Erbe oder muss ich denjenigen als Entscheidungsschuldner nehmen, der damals Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat? Der Kostenschuldner muss ja im Beschluss angegeben werden.
    :gruebel:
    Danke für die Hilfe Brigitte

  • Freie Würdigung nach § 81 FamFG, würde ich sagen.

    Wer beantragt zahlt, es sei denn es kommt jetzt raus, wer damals wissentliche falsch versicherte.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Einziehung des Erbscheines erfolgt v.A.w..
    Der "Antrag" ist daher nur eine Anregung. Eine Antragsschuldnerhaftung nach §22 I GNotKG gibt es nur in Antragsverfahren.

    Nach §353 II FamFG ist im Einziehungsverfahren über die Kosten zu entscheiden. Die maßgebliche Vorschrift für die Entscheidung ist in #2 schon genannt worden.

    Im vorliegenden Fall erscheint es mir billig die Kosten dem (testamentarischen) Erben aufzuerlegen, da die Einziehung in seinem Interesse liegt (er bekommt ja auch den Nachlass).
    Ein Fall des §81 II FamFG scheint nicht vorzuliegen.

  • In der Regel wird es auch der testamentarische Erbe sein, der die Einziehung forciert. :)

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