Teilungsversteigerung GbR, Rechtsnachfolge

  • Im Grundbuch sind derzeit als Eigentümer des Versteigerungsobjektes A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Der B ist verstorben und wurde von C und D beerbt. Der Erbschein liegt in Ausfertigung vor.
    Nun beantragt der A die Teilungsversteigerung gegen C und D. Gleichzeitig behauptet er, dass C und D in die Gesellschaft eingetreten sind (Fortsetzung mit den Erben). Der Gesellschaftsvertrag wird vorgelegt.

    Mit Blick auf § 17 ZVG beabsichtige ich den Antrag zu beanstanden und den Antragsteller zur Berichtigung des Grundbuchs aufzufordern (Eintragung von C und D als Gesellschafter/Eigentümer).

    Liege ich da falsch? Gibt es Rechtsprechung dahingehend, dass ich neben der Erbfolge auch die Nachfolgeregelung einer GbR zu prüfen habe?

  • Unabhängig der Problematik mit Tod/Erben ist bei der GbR vor der Teilungsversteigerung die Gesellschaft zu kündigen und dies nachzuweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eigentümer ist die GbR und die ist eingetragen. Das Grundbuch ist insoweit nicht unrichtig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nochmal: Das Grundbuch ist nicht unrichtig. Lediglich tatsächliche Angaben könnten angepaßt werden. Worauf genau willst Du auf welcher Grundlage bestehen?

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  • § 899a S. 2 BGB.

    Wegen der Parallele zum GB-Verfahren sollten "Erbschein und der Gesellschaftsvertrag" genügen.

    Das passt meiner Meinung nach nicht zum § 17ZVG, der die Nachweise streng begrenzt.

    Ein weiteres Problem ist, dass aus demGesellschaftsvertrag nicht ersichtlich ist, welche Grundstücke in dieseGesellschaft eingebracht wurden. Im Grundbuch steht nur "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts".Eine Zuordnung des Grundstücks zu dieser GbR ist mir daher ohne Weiteres nicht möglich.

  • Ähnlich: BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - V ZB 10/18

    Wenn die Nachfolge durch den vorgelegten Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig belegt ist, würde ich die Voreintragung im Grundbuch verlangen. Sollen sie Rechtsmittel einlegen.

    Werde ich wohl so machen.

    Übrigens die BGH Entscheidung stellt unter Pkt. 2 auf Anmeldungen zum Handelsregister, auf übereinstimmende Erklärungen der Gesellschafter bzw. auf Eintragungen im Handelsregister als Nachweis ab. Dies gibt es alles nicht bei der GbR.

    Des Weiteren bin ich mir fast sicher, dass es sich beim Eintritt der Erben in die Gesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regeln um keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 40 GBO handelt.

    Da geht es um die Rechtsnachfolge der Gesellschaft. Vorliegend geht es nur um die Rechtsnachfolge eines Gesellschafters.

  • Kündigung ist nicht unbedingt erforderlich. Der Tod reicht auch (§§ 727, 730 BGB). Für den Fall, dass die Gesellschaft nicht durch den Tod aufgelöst wurde, sondern z.B. mit den Erben fortgesetzt wird, ist man vermutlich beim § 771 ZPO

    Aus #1 ergibt sich, dass die Gesellschaft durch den Tod nicht aufgelöst worden ist. Daher mein Hinweis auf die Kündigung.

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  • Kurz doof gefragt:
    warum ist bei der Anordnung der Teilungsversteigerung einer BGB-Gesellschaft die Kündigung der Gesellschaft darzulegen und der Zugang zu belegen?

    Ich weiß, der Stöber sagt das, aber soweit ich gesehen hab, wird das nicht weitergehend begründet.
    Bei ner kurzen Rechtsprechungsrecherche hab ich nix substantielles gefunden...
    Der BGH hat irgendwann entschieden, dass man die WIRKSAMKEIT der Kündigung nicht zu prüfen hat, ist aber gleichzeitig völlig selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Zugang zu belegen ist (ohne das näher zu begründen)

    So normalerweise prüfen wir ja nicht, ob die Voraussetzungen für die Auseinandersetzung der Gemeinschaft gesellschaftsrechtlich erfüllt sind.

    Etwaige Mängel sind dann ja auch nicht im Vollstreckungsverfahren sondern in der Gegenklagte zu betreiben...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Vielen Dank, der Thread ist interessant,

    Ich nehm an, dass ich (wenn mich die Geschichte mal treffen würde *aufholzklopf*;)) mich der Auffassung anschließen würd, die den Nachweis des Zugangs der Kündigung nicht für erforderlich hält.


    die Entscheidung vom LG Flensburg hatt ich auch gesehn, aber auch dort wird der Umstand, dass das Gericht die Kündigung zu prüfen hat, als gegeben vorausgesetzt...

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  • Kurz doof gefragt:
    warum ist bei der Anordnung der Teilungsversteigerung einer BGB-Gesellschaft die Kündigung der Gesellschaft darzulegen und der Zugang zu belegen?

    Wegen §§ 180 Abs. 1, 16 Abs. 2 ZVG? Ist man dann aber wieder bei der Ausgangsfrage.

    Gibt es Rechtsprechung dahingehend, dass ich neben der Erbfolge auch die Nachfolgeregelung einer GbR zu prüfen habe?

    Im Vertrag kann auch für den Fall der Kündigung die Fortsetzung der Gesellschaft vereinbart worden sein (§§ 723, 736 BGB). Zum Tod des Gesellschafters gibt es hier die Behauptung, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird. Wenn Kündigung und Zugang zu prüfen sind, warum dann nicht, ob die Kündigung überhaupt zur Auflösung führt?

  • Aber ohne Kündigung keine Auseinandersetzung. Denn darum geht es doch. Es geht ja nicht darum das Grundstück loszuwerden, sonder eine Gemeinschaft aufzulösen. Die Auseinandersetzung der GbR kann gem. § 731 BGB nur bei einer gekündigten GbR erfolgen. Es gelten die Regeln der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft = 753 BGB.
    Es gibt noch eine Entscheidung des BGH vom 16.05.2013, V ZB 198/12. Der BGH spricht immer von einer gekündigen GbR. Und in Rdnr. 19 wird davon gesprochen, dass die Abgabe und der Zugang nur durch das Gericht geprüft werden kann. In Rdnr. 27 heißt es: "Im Teilungsversteigerungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Kündigung erklärt und zugegangen ist."

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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