Aber ohne Kündigung keine Auseinandersetzung. Denn darum geht es doch. Es geht ja nicht darum das Grundstück loszuwerden, sonder eine Gemeinschaft aufzulösen. Die Auseinandersetzung der GbR kann gem. § 731 BGB nur bei einer gekündigten GbR erfolgen. Es gelten die Regeln der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft = 753 BGB.
Es gibt noch eine Entscheidung des BGH vom 16.05.2013, V ZB 198/12. Der BGH spricht immer von einer gekündigen GbR. Und in Rdnr. 19 wird davon gesprochen, dass die Abgabe und der Zugang nur durch das Gericht geprüft werden kann. In Rdnr. 27 heißt es: "Im Teilungsversteigerungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Kündigung erklärt und zugegangen ist."
Ich bin mir ganz darüber im klaren, dass die materielle Voraussetzung der Auseinandersetzungsversteigerung die Kündigung der Gesellschaft ist.
Ich frage mich, warum wir das zu prüfen haben sollen.
Strukturell prüfen wir ja derartige Umstände in unserem Vollstreckungsverfahren nicht.
Ziemlich regelmäßig sind derartige Umstände über die Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen...
Die von dir zitierte Entscheidung des BGH hab ich in #18 gemeint (hätt ich vielleicht hinschreiben sollen)
Es ist wie du sagst: Der BGH geht ziemlich selbstverständlich davon aus, dass das Vollstreckungsgericht prüft; so wie der Stöber.
Ich frage mich halt, woraus sich das ergibt...