Anhörung / Zustellung Eltern Ermittlungsverfahren

  • Habe hier mal wieder ein Verfahren bei dem sich sicherlich die Geister streiten.

    Ermittlungsverfahren gegen die Eltern.
    Die Eltern wissen noch nichts von diesem Ermittlungsverfahren.
    Kind lebt bereits in einer Pflegefamilie. Eltern haben u.A. kein Aufenthaltsbestimmungsrecht mehr.
    StA möchte einen Ergänzungspfleger für sehr viele Teilbereiche
    - § 52 StPO, § 82 c StPO
    - - Zustimmung zur Verwertung früherer ärztlicher Untersuchungen des Kindes
    - Entgegennahme von Zeugenladungen
    - Einwilligung in die Vernehmgung etc .

    Wir hier hören grundsätzlich vor der Bestellung eines Ergänzungspflegers die Eltern an und stellen diesen den Beschluss natürlich zu.

    Hier tue ich mir jedoch schwer und die StA bittet auch davon abzusehen die Eltern anzuhören wegen § 160 Abs. 3 FamFG.
    Wenn ich nicht anhöre, kann ich aber auch schlecht den Beschluss an die Eltern zustellen. Nach drei Wochen nachdem alles über die Bühne ist den Eltern den Beschluss dann zuzustellen empfinde ich als affig.

    Nicht anhören und nicht zustellen fällt mir aber auch irgendwie sehr schwer.

    Wie geht ihr bei solchen Fällen vor ?

  • War hier schon Thema:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…A4nzungspfleger

    Ja, ich verstehe deine Bedenken.

    Ab und an werden die entsprechenden Verfahren auch durch Richter bearbeitet. Diese ordnen die Ergänzungspflegschaft an und lassen den Beschluss auch den Eltern zustellen. (Anscheinend hegen sie nicht unsere Bedenken?)

    Zeitgleich wird ein Verfahrensbeistand bestellt und kurzfristig ein Termin zur Anhörung des Kindes und der Eltern anberaumt, in dessen Ergebnis die eA bestätigt oder aufgehoben wird.

  • Die § 52 StPO (und § 81c StPO betreffend) ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.3.2020 1 BvR 2392/19 sehr interessant. Da wo kein gesetzlicher Vertretungsausschluss besteht, müsste gem. § 1796 BGB verfahren werden; insoweit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.3.2013 - 13 UF 81/12 instruktiv.

    In Rn. 37 der Entscheidung wird das Unterlassen der vorherigen Anhörung der Kindeseltern gerügt: "Die Beschwerdeführerin rügt allerdings zu Recht, dass das Familiengericht den Eltern vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte rechtliches Gehör gewähren müssen."

    Ob die Entscheidung des OLG Hamburg aber auch die herrschende ist, scheint mir fraglich.

  • Wir hören nicht an, stellen aber den Beschluss an die Eltern zu. Gegebenenfalls können die sich im Beschwerdeverfahren äußern.

    Natürlich muss der gesetzliche Vertretungsausschluss gegeben sein. Manche Formulierungen der StA des bzw. der Aufgabenkreise gehen da dann schon mal etwas drüber hinaus. In Zweifelsfall lege ich die Sache dem Familienrichter bzw. der Familienrichterin vor.

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