Eigentumsumschreibung nach Widerruf Vollmacht

  • Hallo, ich habe leider ein rechtliches Konstrukt, bei dem ich für Meinungen sehr dankbar wäre!

    Ich habe vorliegen:

    Grundbuch 1
    a) Antrag auf Eintragung Finanzierungsgrundpfandrecht, beurkundet Februar 2020, Eingang GBA: 10.02.2020
    b) Eigentumsumschreibung, KV 1 beurkundet Oktober 2019, Eingang GBA: 20.02.2020

    Grundbuch 2
    a) Eigentumsumschreibung, KV 2 beurkundet Oktober 2019, Eingang GBA: 25.02.2020

    In KV 1 und KV 2 ist für den Eigentümer ein bevollmächtigter Vertreter aufgetreten. Vollmacht lag in Ausfertigung bei Beurkundung vor und deckt sämtliche Erklärungen inkl. Untervollmacht für Finanzierungsvollmacht.

    Problem: Im Dezember wurde hier durch den Eigentümer und Vollmachtgeber mitgeteilt, dass die Vollmacht im Dezember 2019 widerrufen wurde!
    Zudem weiß ich durch den RA des Eigentümers, dass KV 2 auf keinen Fall vollzogen werden soll.

    Wie ist nun mit den vorliegenden Anträgen umzugehen?
    Meine Überlegungen sind:

    Grundbuch 1, Antrag a) Grundschuld:
    - Genehmigung des Eigentümers erforderlich, da mit Widerruf der Hauptvollmacht in diesem Fall aus meiner Sicht auch die Untervollmacht erloschen ist, da hier ein enger Zusammenhang gegeben ist. Die Beurkundung der Grundschuld hat zudem nach Widerruf der Hauptvollmacht stattgefunden. Ich habe hierzu auch OLG München, 15.01.2019, 34 Wx 367/18 gefunden.

    Antrag b): Müsste ich wohl (nach Antrag a) vollziehen, da die Beurkundung des KV vor Widerruf stattfand und da ordnungsgem. Vertretung vorlag. Auflassung ist gem. § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden.

    Grundbuch 2, Antrag a): Dieselbe Begründung wie Antrag b) (s.o.)

    Oder übersehe ich da etwas?

    2 Mal editiert, zuletzt von Liza (21. September 2020 um 11:42) aus folgendem Grund: Falsche Jahreszahl

  • Wenn bei Beurkundung die Vollmachtsurkunde unwiderrufen in Ausfertigung vorlag und der Bevollmächtigte nicht bösgläubig war, galt die Vollmacht als bestehend (§ 172 BGB). Gerne hat auch der Notar für die Bank (!) eine Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde entgegengenommen, um die dingliche Bindung herbeizuführen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aber ist das für mich als GBA zu beachten mit der Entgegennahme der Ausfertigung für die Bank? Das kann ich doch selbst gar nicht prüfen. So richtig sicher bin ich mir in der Sache leider nach wie vor nicht. Zudem die Beurkundung der Grundschuld nach Widerruf der ursprünglichen Vollmacht erfolgte.

  • Mir wäre bei diesem Sachverhalt auch nicht wohl, ich verstehe deine Bedenken.
    Ich würde zunächst dem Notar die Problematik erläutern und ihn zu einer Stellungnahme auffordern.
    Wenn er alle Verträge beurkundet hat (und den Vollmachtwiderruf kennt), müsste er auch darlegen können, warum die Anträge nach seiner Ansicht dennoch vollzugsreif sind.
    Dafür sollte er ausdrücklich Verantwortung übernehmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!