Bestandteilszuschreibung und gleichzeitige Eintragung einer Dienstbarkeit

  • Hallo,

    ich habe gerade einen Knoten im Kopf.
    Folgender Fall:
    Das Grundstück Nr.2 wird dem Grundstück Nr. 1 als Bestandteil zugeschrieben (Neu somit BV Nr.3 ). Nr. 1 ist mit einem Grundpfandrecht belastet. Gleichzeitig wird mit der Zuschreibung eine Dienstbarkeit an dem neuen Grundstück Nr. 3 bestellt. Das Grundpfandrecht erstreckt sich gemäß § 1131 BGB automatisch auf das zugeschriebene Grundstück. Muss ich bezüglich der Dienstbarkeit irgendwelche Rangvermerke eintragen? Hat diese automatisch Rang nach dem Grundpfandrecht? Bin irgendwie verwirrt.

  • Die Dienstbarkeit wird an der neuen BVNr. 3 eingetragen - also nach der Bestandteilszuschreibung (und der damit erfolgten Pfanderstreckung). Ich würde daher von Nachrang ausgehen, da die Eintragung nach der Zuschreibung erfolgt ... :gruebel:


    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ebenso. Belastungsobjekt der Dienstbarkeit ist das Grundstück BV Nr. 3. In dem Moment, in dem dieses Grundstück existent wird, ist es zufolge Erstreckung nach § 1131 BGB auf das zuzuschreibende Grundstück BV 2 aber bereits mit der auf dem Grundstück BV Nr. 1 lastenden Grundschuld belastet. Also kann die Dienstbarkeit der Grundschuld zwangsläufig nur im Range nachgehen. Da bei der Grundschuld keine Eintragung erfolgt, ist auch kein Rangvermerk erforderlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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