Pfändung i.V.m. Insolvenz

  • Folgender Sachverhalt:


    Unterhaltsgläubiger pfändet seit Mai 2020 beim Arbeitgeber des Schuldners nach § 850 dZPO, teilweise erfolgreich.
    Am heutigen Tag wird das Insolvenzverfahren über dasVermögen des Schuldners eröffnet. Alle bisherigen Unterhaltsforderungen inkl.die Unterhaltsforderung für September 2020, die Anfang September fällig wurde,sind nun Insolvenzforderungen.

    Meine Frage: Wie geht der Unterhaltsgläubiger mit derPfändung um, die er seinerzeit ausgebracht hat? Ist die 2. Variante (s. unten) rechtlichüberhaupt zulässig:


    1. Variante: Er stellt die alte Pfändung ruhend.Anschließend bringt er eine neue Pfändung aus, die sich rein auf Neuforderungen(Forderungen die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind) bezieht.Naturgemäß hat die neue Pfändung einen deutlich schlechteren Rang.

    2. Variante: Schuldner reduziert die seinerzeitausgebrachte Pfändung auf die Forderungssumme, die nach der Insolvenzeröffnungentstanden ist. Hier würde der Gläubiger rangwahrend unterwegs sein.
  • Der Arbeitgeber darf die Pfändung wegen der am Eröffnungstag bestehenden Rückstände nicht mehr beachten (§ 89 Abs. 1 InsO) und die Unterhaltspfändung künftig nur noch aus dem erweiterten Pfandbereich bedienen, soweit Unterhalt nach dem Eröffnungstag fällig wird und gepfändet wird (§ 89 Abs. 2 InsO).

  • Hi Coverna,

    also kommt die erste Variante zum Tragen: Neue Pfändung wird ausgebracht, die als Forderungsinhalt Neuforderungen zum Inhalt hat. Diese Pfändung wird durch DS aus dem Vorrechtsbereich bedient.
    Also kann der "Mantel" der alten Pfändung nicht für Neuforderungen genutzt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von fresh (18. September 2020 um 11:42)

  • Nein, Neupfändung ist nicht erforderlich, weil die Unterhaltspfändung wegen der künftig fällig werdenden Unterhaltsforderungen eine Vorratspfändung ist. Nur darf der Arbeitgeber nicht mehr die Rückstände für die Zeit vor der Eröffnung berücksichtigen und wegen der ab Eröffnung fällig werdenden Beträge nur noch aus dem erweiterten Pfandbereich entnehmen. Das ist so, wie bei einer Unterhaltspfändung nach vorheriger Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderung. Der Insolvenzbeschlag geht also der Unterhaltspfändung im Rang vor. Somit bleibt für den Unterhaltsgläubiger nur der erweiterte Pfandbereich (§ 89 Abs. 2 InsO).

  • Würde sich an deinen Erläuterungen etwas ändern, wen die Unterhaltsforderung nicht von der unterhaltsberechtigten Person, sondern von der Unterhaltsvorschusskasse geltend gemacht wird, auf die kraft Gesetzes Unterhaltsansprüche mtl. übergehen , weil sie mtl. Unterhaltsvorschuss an das unterhaltsberechtigte Kind auszahlt. Kann auch die Unterhaltsvorschusskasse eine Vorratspfändung vornehmen?

    Muss bei einer Pfändung nach § 850 ZPO explizit beantragt werden eine Vorratspfändung bzw. muss dies explizit aus dem PfÜB hervorgehen, damit Vorratspfändung vollziehen kann?

  • Auf die Unterhaltsvorschusskasse gegen die Unterhaltsansprüche des Kindes in entsprechender Höhe über. Materiell-rechtlich entstehen sie jeden Monat neu mit der entsprechenden Auszahlung des Unterhaltsvorschussbetrages.

    Eine besondere Beantragung der Vorratspfändung ist nicht erforderlich.

  • Mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar: wurde denn im vorliegenden Pfändungsbeschluss überhaupt der laufende Unterhalt mit gepfändet?

    Ich habe schon viele Pfändungen von Unterhaltsvorschusskassen nach § 850d ZPO gesehen, die sich lediglich auf aufgelaufene Rückstände bezogen (obwohl noch laufende Leistungen erbracht wurden und der Kindesvater nicht zahlte).

  • Mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar: wurde denn im vorliegenden Pfändungsbeschluss überhaupt der laufende Unterhalt mit gepfändet?

    Ich habe schon viele Pfändungen von Unterhaltsvorschusskassen nach § 850d ZPO gesehen, die sich lediglich auf aufgelaufene Rückstände bezogen (obwohl noch laufende Leistungen erbracht wurden und der Kindesvater nicht zahlte).

    Aus #1 geht hervor, dass der Unterhaltsgläubiger selbst pfändet und scheinbar auch lfd. Unterhalt gepfändet wird.

    Um die Frage nach der Unterhaltsvorschusskasse ging es zunächst mal nicht. Ob die eine Vorratspfändung ausbringen darf stellt sich für den Arbeitgeber nicht, weil der den Beschluss zu beachten hat, wie das Gericht ihn erlassen hat.

    Als nächstes dürfte dann die Frage kommen, ob die UVK ggfs. eine Dauerpfändung beantragen kann, wenn keine Vorratspfändung zulässig ist.

    Bleiben wir also erst mal bei dem dargestellten SV.

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