Einstellung des Verfahrens und diesbezügliche Kostengrundentscheidung

  • Hallo an alle,

    in einer Owi-Sache erfolgte durch Beschluss eine Einstellung und laut Tenor wurden auch die notwendigen Auslagen auf die Staatskasse übernommen. Aus der kurzen Begründung der Entscheidung ist jedoch ersichtlich, dass die notwendigen Auslagen nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Es wurde ausdrücklich auf Absatz IV des § 467 StPO Bezug genommen und die Formulierung ist eindeutig, dass ein Ausnahmefall im Sinn des genannten Absatz 4 vorliegt. Der Bezirksrevisor ist (auch) der Ansicht, dass der Kostenfestsetzungsantrag in diesem Fall zurückzuweisen ist. Auffallend ist, dass der Beschluss an Sta und Verteidiger entsprechend der richterlichen Verfügung lediglich formlos übersandt wurde. Kann ich dann überhaupt bereits jetzt eine Zurückweisung machen, wenn es gar keinen Rechtskraftvermerk gibt? Der Verteidiger könnte ja nach Erhalt sagen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Revisor (so dieser überhaupt Rechtsmittel einlegen kann!) gegen die Kostengrundentscheidung Rechtsmittel eingelegt haben.......
    Bitte helft mir auf die Sprünge, um den Knoten zu lösen.

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