Kosten zugunsten der Erbengemeinschaft

  • Klägerverstirbt während des Verfahrens. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft nimmt den Rechtsstreit auf. Der Beklagte wird verurteilt, einen Geldbetrag an die Erbengemeinschaftzu zahlen, Kosten trägt der Beklagte.
    Ich hatte nun einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Mitglieds der Erbengemeinschaft erlassen - ersteht im Rubrum auf Klägersete. Nun kommt die Beschwerde des Beklagtenvertreters, in der er beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass Kostengläubiger nicht der Miterbe, der den Rechtsstreit aufgenommen hat, ist, sondern die Erbengemeinschaft.
    Das kann ich nachvollziehen, aber ist der Beklagte deshalb beschwert? Muss ich der Beschwerde damit abhelfen und mit Miterben die Kosten auferlegen? Sowohl die Rechtsanwaltsgebühren sowie die Gerichtskosten sind beim ehemaligen Klägerentstanden bzw. von ihm eingezahlt worden.
    Wie seht ihr das?

  • Wenn zugunsten des falschen Gläubigers festgesetzt wird, dann ist der Beklagte selbstredend beschwert. Schließlich wird der Erstattungsanspruch des richtigen Gläubigers dadurch nicht berührt und er liefe Gefahr doppelt zahlen zu müssen.

  • Wenn zugunsten des falschen Gläubigers festgesetzt wird, dann ist der Beklagte selbstredend beschwert. Schließlich wird der Erstattungsanspruch des richtigen Gläubigers dadurch nicht berührt und er liefe Gefahr doppelt zahlen zu müssen.

    Wenn wirklich zu Gunsten des falschen Gläubigers festgesetzt worden wäre, gebe ich dir Recht. Aber auch nach Auskunft eines Richters hier am LG wurde nicht zugunsten eines falschen Gläubigers festgesetzt, da auf Klägerseite steht „als Mitglied der Erbengengemeinschaft“ und der Beklagte damit schuldbefreiend leistet, d.h. die Erbengemeinschaft eben nicht nochmal die Kosten vom Beklagten fordern kann.

  • Dann sehe ich es auch so, dass zugunsten des richtigen Gläubigers/des einzigen Klägers festgesetzt wurde.

    Vermutlich hatte das als Kläger auftretende Mitglied der Erbengemeinschaft von den Miterben jeweils eine Vollmacht zur Prozessführung erhalten? :gruebel:

  • Wenn wirklich zu Gunsten des falschen Gläubigers festgesetzt worden wäre, gebe ich dir Recht. Aber auch nach Auskunft eines Richters hier am LG wurde nicht zugunsten eines falschen Gläubigers festgesetzt, da auf Klägerseite steht „als Mitglied der Erbengengemeinschaft“ und der Beklagte damit schuldbefreiend leistet, d.h. die Erbengemeinschaft eben nicht nochmal die Kosten vom Beklagten fordern kann.

    Da ist dann m.E. aber keine Frage der Beschwer, sondern der Begründetheit des Rechtsmittels.
    Wenn zugunsten des richtigen Gläubigers festgesetzt wurde, dann ist das Rechtsmittel halt unbegründet.
    Letztlich ist die Frage wem der prozessuale Kostenerstattungsanspruch zusteht. Zu dessen Gunsten hat die Festsetzung zu erfolgen.

    Z.B. löst auch die Festsetzung zugunsten mehrerer Streitgenossen im falschen Anteilsverhältnis eine Beschwer des Kostenschuldners aus. Diese Konstellation könnte auch mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein.

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