Eigenartiger Genehmigungsbeschluss

  • So, nu hab ich mal gelesen: Keidel sagt: Ohne Ausnahmeregelung kann ich einen Beschluss nur von der Rechtskraft abhängig machen, sofern dies ausnahmsweise für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, sagt er bei § 40 FamFG, Rn 26a.

    Sehe ich also hier zwei einzeln zu betrachtende Beschlüsse, so sehe ich hier dann auch die für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässige Abhängigmachung der Aufhebung von der Rechtskraft des Beschlusses. Denn ansonsten hätte ich kein faires Verfahren im Sinne des Grundgesetzes und ich gehe mal davon aus, dass kein Rechtspfleger diesen Umstand herbeiführen will.

    Und aus der Praxis: Würde ein Verfahrenspfleger das wie Cromwell sehen und selbst denken, er könnte kein Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen da sein Amt beendet wäre- er würde Zeter und Mordio schreien und dem Beschluss sofort widersprechen, Papier schwarz machen. Einzige Ausnahme: Er will gar kein RM einlegen, da der Beschluss so in Ordnung ist.

    Heißt also: Cromwell hat da einen Beschluss, der vollkommen in Ordnung sein wird und den niemand angreifen wollte- und genau so sollte man auch damit umgehen.

    Weder der/die Rechtspfleger/in -der/die ihn schrieb wollte, dass die Aufhebung sofort wirksam wäre, noch hat es der/die Verfahrenspfleger/in selbst so gesehen- denn dann wäre ein RM sicher eingegangen/der Beschluss nie so geschrieben worden.

    -eigene Meinung, darf gern anders gesehen werden-

  • Aus dem Bauch heraus: Hilft im vorliegenden Fall vielleicht § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG zur Heilung? :gruebel:

    Der Gesetzestext "Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat..." liest sich so als solle der Eintritt der Wirksamkeit für den gesamten Beschluss gelten? Also auch für die in diesem ausgesprochene Aufhebung der Verfahrenspflegschaft? :gruebel:

    Das bedeutet nur, dass in der Sache auch die Verweigerung der Genehmigung darunter fällt, weil auch diese die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts "zum Gegenstand hat".

  • Sehe ich also hier zwei einzeln zu betrachtende Beschlüsse, so sehe ich hier dann auch die für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässige Abhängigmachung der Aufhebung von der Rechtskraft des Beschlusses. Denn ansonsten hätte ich kein faires Verfahren im Sinne des Grundgesetzes und ich gehe mal davon aus, dass kein Rechtspfleger diesen Umstand herbeiführen will.

    Und aus der Praxis: Würde ein Verfahrenspfleger das wie Cromwell sehen und selbst denken, er könnte kein Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen da sein Amt beendet wäre- er würde Zeter und Mordio schreien und dem Beschluss sofort widersprechen, Papier schwarz machen. Einzige Ausnahme: Er will gar kein RM einlegen, da der Beschluss so in Ordnung ist.

    Heißt also: Cromwell hat da einen Beschluss, der vollkommen in Ordnung sein wird und den niemand angreifen wollte- und genau so sollte man auch damit umgehen.

    ich habe grundsätzlich mit dem Beschluss, wie von Cromwell mitgeteilt, die gleichen Bauchschmerzen. ich unterstelle mal, dass hier nicht die Verkürzung von Rechtsschutzmöglichkeiten beabsichtigt war. Der "abgsägte" VPFl. hätte grundsätzlich nur die Beschwerdemöglichkeit hinsichlich seiner eigenen Absetzung, aus dem Genehmigungsverfahren wäre er formal gesehen draussen gewesen, aus den schon hier vertretenen Gründen.

    Vielleicht sollte man bei derartigen Beschlüssen (deklaratorisch) aufnehmen, dass die Verfahrenspflegschaft mit Rechtskraft des Gehehmigungsbeschlusses aufgehoben wird (ist sie ohnehin, aber manche wollen es wohl extra reinschreiben), dann würde das Problem gar nicht erst entstehen, da dann ein auseinanderfallen von Beschwerdebefugnis (Genehmigung, Verfahrendpflegschaft) und materieller Wirksamkeit nicht gegeben ist.

    Weder der/die Rechtspfleger/in -der/die ihn schrieb wollte, dass die Aufhebung sofort wirksam wäre, noch hat es der/die Verfahrenspfleger/in selbst so gesehen- denn dann wäre ein RM sicher eingegangen/der Beschluss nie so geschrieben worden.

    bei der sofortigen Wirksamkeit der Aufhebung denke ich spontan an die Fälle, bei denen der Beschluss vom Weg vom Richter/Rechtspfleger auf dem Weg in die geschäftsstelle wirksam wird, also vor Bekanntgabe... das dürfte hier nicht gemeint sein...

  • Meine Hoffnung, dass vielleicht schon jemandem ein solcher Fall begegnet ist, scheint sich nicht zu erfüllen.

    Ich gehe jedenfalls davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob und ggf. was sich der Rechtspfleger bei der vorliegenden Beschlussfassung gedacht hat. Die Verfahrenspflegschaft ist aufgehoben worden und daran ändert auch nichts, dass damit die in § 276 Abs. 5 FamFG vorgesehene Fortdauer des Amtes bis zur Rechtskraft der Entscheidung aushebelt wurde. Mehr als den Wortlaut des Gesetzes ("sofern sie nicht vorher aufgehoben wird") kann man nicht verlangen.

    Es kommt somit darauf an, ob die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft am Rechtskrafterfordernis teinimmt. Dies ist nach meiner Ansicht eindeutig zu verneinen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

    Wenn man das Vorstehende unterstellt, erhebt sich also aus Sicht der Beteiligten die entscheidende Frage, ob der Genehmigungsbeschluss rechtskräftig werden konnte, weil das Gericht das Beschwerderecht des Verfahrenspflegers (ob mit oder ohne tieferes Nachdenken) vereitelt und ausgehebelt hat. Ob der Verfahrenspfleger das "gemerkt" hat und ob er überhaupt Beschwerde eingelegt hätte, spielt dabei nach meiner Ansicht keine Rolle.

    Ich darf in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BGH (Rpfleger 2016, 280 = FamRZ 2016, 296) verweisen, der zu Recht eine wirksame Bekanntmachung (an den Betreuten) verneint, wenn der Vermerk über die Aufgabe zur Post nicht von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern lediglich von einem Wachtmeister unterzeichnet wurde und dass - falls sich der Zugang nicht anderweitig aus der Akte ergibt - die Beschwerdefrist für den Betreuten daher nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG erst fünf Monate nach dem Erlass des Genehmigungsbeschlusses beginnt. Der BGH stellt also darauf ab, dass die Beschwerdefrist mangels Bekanntmachung - zunächst - nicht beginnt, weil der Beschwerdberechtigte sein Beschwerderecht unter diesen Voraussetzungen natürlich nicht ausüben kann und dass dann der Auffangtatbestand des § 63 Abs. 2 S. 2 FamFG greift, damit der Beschluss überhaupt irgendwann rechtskräftig werden kann.

    Die vorliegende Fallgestaltung ist noch "krasser". Denn während der Betreute während der besagten fünf Monate (plus zwei Wochen Beschwerdefrist) sein Beschwerderecht immer noch ausüben könnte, kann dies der Verfahrenspfleger im vorliegenden Fall von vorneherein nicht, weil er überhaupt nicht mehr wirksam amtiert. Wie sollte ein infolge Aufhebung der Verfahrenspflegschaft nicht existenter Verfahrenspfleger denn - sofort oder erst nach fünf Monaten - überhaupt eine Beschwerde einlegen können? Der Beginn, Lauf und Ablauf der Beschwerdefrist für jemanden, der in seiner Funktion als Beschwerdeberechtigter überhaupt nicht mehr existiert, ist nach meiner Ansicht kaum denkbar. Und wer nicht existiert, kann natürlich auch keine Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Die Dinge drehen sich also insoweit im Kreis.

    Wie bekommt man also die Kuh vom Eis? Entweder kann der Genehmigungsbeschluss überhaupt nicht rechtskräftig werden oder man argumentiert "rechtskraftfreundlich", indem man über die vorstehend genannten Bedenken im Ergebnis hinwegsieht und § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG analog anwendet, weil es sich bei der Nichtbekanntmachung des Beschlusses und der mit seiner Bekanntmachung unmittelbar verbundenen Suspendierung des Beschwerderechts um vergleichbare Sachverhalte handelt, weil in beiden Fällen das Beschwerderecht nicht ausgeübt werden kann.

  • Habe noch eine Frage:
    In welchem Zusammenhang kam deine Frage auf- du schriebst ja, dass die Eintragung im GB erfolgt ist- das GBA hatte mit dem Genehmigungsbeschluss also keine Bauchschmerzen.
    Soll jetzt der Kaufvertrag angefochten werden und du hast es deshalb auf dem Tisch? Oder wie kam deine Frage zustande bzw. welches Problem ist damit verbunden?

    Und in welchem Bundesland arbeitest du- ggf. kannst du so einen Fall auch mal an die Hochschule schicken- hier in Nds bekam ich bisher gute Antworten.


  • Die vorliegende Fallgestaltung ist noch "krasser". Denn während der Betreute während der besagten fünf Monate (plus zwei Wochen Beschwerdefrist) sein Beschwerderecht immer noch ausüben könnte, kann dies der Verfahrenspfleger im vorliegenden Fall von vorneherein nicht, weil er überhaupt nicht mehr wirksam amtiert.

    Und hier sehe ich keinen relevanten Unterschied zu dem Fall, dass es nie einen Pfleger gegeben hat.


    Denn wenn es mangels Verfahrenspflegschaft keinen Verfahrenspfleger gibt, kann es von vorneherein auch kein Beschwerderecht eines Verfahrenspflegers geben, das beeinträchtigt werden könnte.

    M.E. gibt es in beiden Fällen keinen Verfahrenspfleger, dessen Beschwerderecht beeinträchtigt sein könnte. Einmal von Beginn an und einmal mit Wirksamkeit der Aufhebung. Den Unterschied halte ich für unerheblich.

  • Es ist nach meiner Ansicht schon ein Unterschied, ob es nie einen Beschwerdeberechtigten gegeben hat oder ob es ihn als Verfahrensbeteiligten gibt und man ihm dann sein Amt und sein Beschwerderecht "wegnimmt".

    Das Grundbuchamt hatte kein Problem mit der Genehmigung, weil auf ihr ein Rechtskraftvermerk angebracht war. Wie dieser zustande kam, braucht das Grundbuchamt nicht zu interessieren. Aus seiner Sicht ist nur entscheidend, dass der Notar nach den vorliegenden Unterlagen von einer bereits rechtskräftig gewordenen Genehmigung Gebrauch gemacht hat.

    Das Problem im vorliegenden Fall ist das gleiche, wie es schon öfter im Forum diskutiert wurde, nämlich nach den Rechtsfolgen eines - gleich wodurch - hervorgerufenen Mangels im Gebrauchmachungsprozedere des § 1829 BGB, sodass sich im Ergebnis die Frage stellt, ob das genehmigte Rechtsgeschäft wirksam ist.

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