Eigenartiger Genehmigungsbeschluss

  • Folgender Sachverhalt aus einer Betreuungsakte:

    Im Zuge eines betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens für eine Grundstücksveräßuerung bestellt das Betreuungsgericht für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger.

    Der letztlich ergehende Beschluss lautet wie folgt.

    - Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung
    - Aufhebung der Verfahrenspflegschaft
    - Ausspruch, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird

    Gründe: Rechtsgeschäft ist genehmigungsfähig, Verfahrenspflegschaft kann wegen Erledigung der Angelegenheit aufgehoben werden, Rechtskraftvorbehalt wegen § 40 Abs. 2 FamFG.

    Der Beschluss wird an Betreuer, Betroffenen und Verfahrenspfleger bekanntgemacht.

    Nach Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk wickelt der doppelbevollmächtigte Notar mittels Eigenurkunde das übliche Gebrauchmachungsprozedere i. S. des § 1829 BGB ab. Sodann erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

    Fällt irgend jemandem etwas auf?

  • Aus meiner Sicht ist die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft zu früh erfolgt, da das Verfahren zum Zeitpunkt des Beschlusses eben noch nicht abgeschlossen war. Es wäre der Abschluss abzuwarten gewesen und dann die Aufhebung gesondert zu beschliessen.

  • Das ist exakt das, was ich meine und ich konnte das auch kaum glauben, als ich es las.

    Aber damit beginnen die Probleme erst:

    Der Verfahrenspfleger erhält den Beschluss, der in Wahrheit zwei Beschlüsse mit jeweils unterschiedlichem Verfahrensgegenstand beinhaltet. Da die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft bereits mit ihrer Bekanntmachung wirksam wird, fallen Bekanntgabe der Genehmigungsentscheidung und Aufhebung der Verfahrenspflegschaft zeitlich zusammen. Der Verfahrenspfleger ist also nicht mehr Verfahrenspfleger und kann daher überhaupt keine Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss einlegen, selbst wenn er dies wollte.

    Lief also die Beschwerdefrist oder lief sie nicht und wenn sie lief, lief sie auch ab? Kann sie überhaupt für einen Verfahrenspfleger laufen und ablaufen, der im Rechtssinne gar nicht mehr Verfahrenspfleger ist?

    Kann der Genehmigungsbeschluss unter diesen Voraussetzungen überhaupt rechtskräftig werden? Denn falls nicht, hätte der doppelbevollmächtigte Notar von einer noch nicht rechtskräftigen Genehmigung (nämlich von einer mit einem unrichtigen Rechtskraftvermerk versehenen scheinrechtskräftigen Genehmigung) Gebrauch gemacht, sodass diese Gebrauchmachung materiell ins Leere ging. Damit wäre das Rechtsgeschäft trotz erfolgter Grundbucheintragung nicht wirksam geworden, sodass - da der Betroffene mittlerweile verstorben ist - nunmehr dessen Erben nachgenehmigen müssen (§ 1829 Abs. 3 BGB). Und diese Genehmigung werden die Erben natürlich nicht erteilen, wenn der Grundbesitz zwischenzeitlich enorm im Wert gestiegen ist.

    Ich wüsste nicht, dass es Rechtsprechung gibt, in welcher ein solcher Fall schon einmal behandelt wurde.


  • Ich wüsste nicht, dass es Rechtsprechung gibt, in welcher ein solcher Fall schon einmal behandelt wurde.

    Rechtsprechung von der vorgestellten Art kenne ich auch nicht , aber ein EDV-Programm ( fängt mit f an;) ), welches die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft mit dem Genehmigungsbeschluss im Textsystem optional anbietet.
    Entweder hat der ( bayrische ? ) Entscheider diese Option im Textsystem bewusst angeklickt , oder vor lauter Klickerei einen Haken zuviel gesetzt.
    In beiden Fällen wäre es falsch gewesen.
    Ob die Voraussetzungen des § 42 FamFG vorliegen, ist dem SV nicht zu entnehmen.

    Lediglich klarstellend :
    Der eine Haken zuviel im Textformular kann auch außerhalb Bayerns passieren.
    Das von mir vermutete Formular wurde aber immerhin ursprünglich in Bayern entwickelt.

  • Vielen Dank für Deine (und Eure) Einschätzung.

    Die Anwendbarkeit des § 42 FamFG schließe ich aus. Entweder man hebt auf oder man hebt nicht auf und wenn man schreibt, dass man aufhebt und händisch seine Unterschrift darunter setzt, dann ist das eben so. Dies gilt umso mehr, wenn man in der Begründung noch ausdrücklich schreibt, weshalb man die Verfahrenspflegschaft aufhebt.

    Das Ganze beruht eben auf einer fatalen rechtlichen Fehleinschätzung. Man stelle sich nur vor, das dies evtl. bei jeder betreuungsgerichtlichen Genehmigung so gehandhabt wird!

    Ich bin auf weitere Reaktionen gespannt.

  • Dies gilt umso mehr, wenn man in der Begründung noch ausdrücklich schreibt, weshalb man die Verfahrenspflegschaft aufhebt.

    Da habe ich Zweifel , ob die Begründung ausdrücklich "selbst" geschrieben wurde.
    Wer den von mir erwähnten Haken ( ob bewusst oder unbewusst ) setzt, löst m.W. auch die Begründung für die Aufhebung automatisch durch Textbaustein aus.
    Da muss man händisch nix mehr in der Beschlussbegründung schreiben.

  • Die Entscheidung die Verfahrenspflegschaft überhaupt aufzuheben ist angesichts des §276 Abs. 5 FamFG m.E. - zumindest aus den genannten Gründen - überhaupt nicht nachvollziehbar.

    Davon unabhängig dürfte der Genehmigungsbeschluss m.E. dennoch rechtskräftig werden können, wenn er - wie vorliegend - dem Betreuer und dem (nach §275 FamFG unbeschränkt verfahrensfähigen) Betroffenen bekannt gemacht wurde.
    Die Beschwerdeberechtigung des Verfahrenspflegers dürfte m.E. mit der Aufhebung der Verfahrenspflegschaft entfallen. Damit würde die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfristen des Betroffenen und des Betreuers eintreten.

    Die verfrühte Aufhebung der Verfahrenspflegschaft ist natürlich ein (krasser) Verfahrensfehler (mal unterstellt, dass sie erforderlich war) der aber im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden müsste.

    Ich halte es allerdings theoretisch auch für denkbar, dass die Verfahrenspflegschaft in diesem Stadium des Verfahrens gemäß §276 IV FamFG (zurecht) aufgehoben wird. Auch in diesem Fall muss die Rechtskraft eintreten können.

  • Die Aufhebungsvoraussetzungen des § 276 Abs. 4 FamFG lagen nicht vor.

    Die Verfahrenspflegschaft als solche war notwendig (keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich).

    Die entscheidende Frage ist, ob der Genehmigungsbeschluss rechtskräftig werden kann, wenn das Betreuungsgericht dem Verfahrenspfleger sein ihm nach § 303 Abs. 3 FamFG (nur) aus eigenem Recht zustehendes Beschwerderecht von vorneherein abschneidet, weil der Verfahrenspfleger im gleichen Zeitpunkt, im welchem er Kenntnis von der (anfechtbaren) Genehmigung erhält, auch sein Amt verliert, sodass er zu keinem Zeitpunkt zu einer Beschwerdeeinlegung in der Lage war (unabhängig davon, ob er die Beschwerdeeinlegung beabsichtigt hätte). Dieser Mangel kann nach meiner Ansicht jedenfalls nicht durch das nach § 275 FamFG ohne Rücksicht auf eine vorliegende Geschäftsunfähigkeit bestehende eigene Beschwerderecht des Betroffenen "geheilt" werden, wenn für jenen die Beschwerdefrist abläuft. Denn der Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und hat ein vom Beschwerderecht des Betroffenen unabhängiges Beschwerderecht aus eigenem Recht.

    Aber wie gesagt: Rechtsprechung gibt es dazu - soweit ersichtlich - noch nicht. Mir ist bislang auch noch kein solcher Fall untergekommen.

  • Aus dem gleichen Grund könnte dann auch keine Entscheidung rechtskräftig werden bei der das Gericht fälschlicherweise überhaupt keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.
    Diese Konstellation steht der vorliegenden m.E. im Ergebnis gleich.
    Und mir wäre zumindest nicht bekannt, dass ein Beschluss nichtig ist, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers fehlerhafterweise unterblieben ist.

    Was ich mich gerade frage: Kann der Verfahrenspfleger gegen die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft eigentlich eine Rüge nach §44 FamFG erheben?

  • Er könnte jedenfalls gegen die Aufhebung Beschwerde einlegen. Und im Übrigen könnte das Betreuungsgericht - sobald es seinen Fehler - ggf. auch auf Vorhalt des Verfahrenspflegers - realisiert hat, die Verfahrenspflegschaft im Interesse der Gewährleistung des Beschwerderechts auch wieder anordnen und sie erst nach Rechtskraft der Genehmigung wieder aufheben. Es gibt also schon Mittel und Wege, um solche Dinge zu "reparieren", nur sind diese "Reparaturen" im vorliegenden Fall eben nicht erfolgt.

    Ich denke, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar ist, bei welcher ein Verfahrenspfleger überhaupt nicht bestellt wurde. Denn wenn es mangels Verfahrenspflegschaft keinen Verfahrenspfleger gibt, kann es von vorneherein auch kein Beschwerderecht eines Verfahrenspflegers geben, das beeinträchtigt werden könnte. In diesem Fall geht es also um eine ganz andere Frage, nämlich darum, ob die betreffende Entscheidung wirksam ist, obwohl ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden müssen.

    Wird aber ein Verfahrenspfleger gerade zum dem Zweck bestellt, die Rechte des Betroffenen im Genehmigungsverfahren zu wahren, so sieht die Sache nach meiner Ansicht anders aus, wenn man das existente Beschwerderecht eines Verfahrenspflegers mittels der geschilderten Verfahrensweise von vorneherein vereitelt. Denn dann hätten wir im Ergebnis einen Verfahrenspfleger ohne Beschwerderecht, das aber seine schärfste Waffe gegen eine von ihm nicht gebilligte betreuungsgerichtliche Entscheidung ist.

    Die Frage ist also, wann die Grenze überschritten ist, jenseits welcher man nicht mehr "rechtskraftfreundlich" argumentieren kann. Oder anders gefragt: Wie viel darf das Betreuungsgericht "gerade noch" falsch machen, damit die erteilte Genehmigung "gerade noch" rechtskräftig wird?

    § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG hilft übrigens nach meiner Ansicht auch nicht weiter. Denn dem Verfahrenspfleger wurde der Genehmigungsbeschluss ordnungsgemäß bekanntgemacht. Er wurde also nicht bei der Bekanntgabe übergangen, sondern man hat ihm gleichzeitig mit der Bekanntgabe "nur" sein Amt weggenommen. Wenn man beide Fälle miteinander für vergleichbar hält und man demzufolge eine analoge Anwendung der Norm befürwortet, wäre die Gebrauchmachung ohnehin erst nach erfolgter Rechtskraft der Genehmigung erfolgt und damit materiell ins Leere gegangen. Dann bliebe nur die Genehmigung der Erben nach § 1829 Abs. 3 BGB.

  • Er könnte jedenfalls gegen die Aufhebung Beschwerde einlegen.

    Kann er das?
    Ich dachte die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft sei nicht selbständig anfechtbar (§276 VI FamFG). Deswegen habe ich über §44 FamFG nachgedacht.

    Im Übrigen denke ich (weiterhin), dass die Vereitelung des Beschwerderechtes des Verfahrenspflegers kein schwerwiegenderer Verfahrensmangel sein kann, als die gänzliche Unterlassung einer Bestellung.
    Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist durch eine Nichtbestellung weit mehr verletzt als durch die Vorenthaltung des Beschwerderechtes. Denn wo ein Verfahrenspfleger gar nicht erst bestellt ist, kann auch keine Beschwerde erfolgen. Ein Verfahrenspfleger ohne Beschwerderecht kann nicht weniger "wert" sein als gar kein Verfahrenspfleger.
    Daher finde ich diese Ausgangslagen im Ergebnis vergleichbar.


    Ich denke, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar ist, bei welcher ein Verfahrenspfleger überhaupt nicht bestellt wurde. Denn wenn es mangels Verfahrenspflegschaft keinen Verfahrenspfleger gibt, kann es von vorneherein auch kein Beschwerderecht eines Verfahrenspflegers geben, das beeinträchtigt werden könnte. In diesem Fall geht es also um eine ganz andere Frage, nämlich darum, ob die betreffende Entscheidung wirksam ist, obwohl ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden müssen.

    Wird aber ein Verfahrenspfleger gerade zum dem Zweck bestellt, die Rechte des Betroffenen im Genehmigungsverfahren zu wahren, so sieht die Sache nach meiner Ansicht anders aus, wenn man das existente Beschwerderecht eines Verfahrenspflegers mittels der geschilderten Verfahrensweise von vorneherein vereitelt. Denn dann hätten wir im Ergebnis einen Verfahrenspfleger ohne Beschwerderecht, das aber seine schärfste Waffe gegen eine von ihm nicht gebilligte betreuungsgerichtliche Entscheidung ist.

    Die Frage ist also, wann die Grenze überschritten ist, jenseits welcher man nicht mehr "rechtskraftfreundlich" argumentieren kann. Oder anders gefragt: Wie viel darf das Betreuungsgericht "gerade noch" falsch machen, damit die erteilte Genehmigung "gerade noch" rechtskräftig wird?

    Die Vereitelung des Beschwerderechtes des Verfahrenspflegers kann eigentlich kein schwerwiegenderer Verfahrensmangel sein kann, als die gänzliche Unterlassung einer Bestellung.
    Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist durch eine Nichtbestellung weit mehr verletzt als durch die Vorenthaltung des Beschwerderechtes. Denn wo ein Verfahrenspfleger gar nicht erst bestellt ist, kann auch keine Beschwerde erfolgen (und noch ncihtmal eine Äußerung zur Sach- und Rechtslage). Ein Verfahrenspfleger ohne Beschwerderecht kann daher nicht weniger "wert" sein als gar kein Verfahrenspfleger.
    Wenn die Entscheidung gänzlich ohne Verfahrenspfleger wirksam werden kann, sollte dies auch in diesem Fall so sein. Denn hier gäbe zumindest noch die Chance, dass der Verfahrenspfleger die fehlerhafte Entlassung rügt und das Gericht den Murks beseitigt. Wenn er dies nicht tut ist könnte man sich fragen, ob er sich denn beschweren wollte (was aber natürlich letztlich nicht auszuschließen ist).
    Daher finde ich diese Ausgangslagen weiterhin zumindest im Ergebnis vergleichbar.
    Anders könnte man denken, wenn die Verfahrenspflegschaft bewusst aufgehoben wurde um ein (absehbares, erwartbares oder gar angekündigtes) Rechtsmittel zu verhindern, aber dann wären wir m.E. auch bei einer Rechtsbeugung.

    Warum die EDV (wie in #4 beschrieben) eine entsprechende Vorlage vorhält muss man auch nicht verstehen. Mir fällt nicht ein in wann dies nützlich sein sollte. Es verführt nur (gewisse) Leute dazu so zu entscheiden ohne sich die Folgen bewusst gemacht zu haben (was der Entscheider natürlich stets selbst zu verantworten hat).

  • In jedem Fall kann die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG angefochten werden. Aber in praxi verfährt man natürlich anders. Der Verfahrenspfleger bemerkt - hoffentlich- den Fehler, weist den Rechtspfleger darauf hin und er ordnet die Verfahrenspflegschaft einfach wieder an, weil ein eigenes Erinnerungsverfahren gar nicht dafürsteht (und hebt dann erst nach Rechtskraft wieder auf).

    Ich hatte schon in Betracht gezogen, dass es unterschiedliche Meinungen zu den aufgeworfenen Fragen geben könnte. Das ist bei einem solchen - mir in dieser Form noch nie begegneten - Extremfall unrichtiger gerichtlicher Sachbehandlung auch nicht weiter verwunderlich.

    Ich habe nach wie vor erhebliche Zweifel, ob man die eine Gesetzesverletzung in der beschriebenen Weise gegen die andere aufrechnen kann.

  • Ich hebe die Verfahrenspflegschaft nie auf, da diese durch die Erledigung des Rechtsgeschäfts ja automatisch endet.

    Das Problem ist ziemlich klar: forumSTAR bietet bei jedem Genehmigungsbeschluss mit an, die Verfahrenspflegschaft gleichzeitig aufzuheben. Ein kleines Häkchen ist dafür ausreichend.
    Manche meinen da zu denken, dass das bestimmt nicht ohne Grund vorgeschlagen wird.

    Warum man diese Option mit anbietet, war mir schon immer schleierhaft. Hier sollte man mal dringend darauf hinweisen, dass diese Option rausgenommen wird.

  • Aus dem Bauch heraus: Hilft im vorliegenden Fall vielleicht § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG zur Heilung? :gruebel:

    Der Gesetzestext "Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat..." liest sich so als solle der Eintritt der Wirksamkeit für den gesamten Beschluss gelten? Also auch für die in diesem ausgesprochene Aufhebung der Verfahrenspflegschaft? :gruebel:

  • Das denke ich nicht.

    Es handelt sich um zwei in Form eines einzigen Beschlusses gekleidete selbstständige Beschlüsse mit jeweils unterschiedlichem Verfahrensgegenstand. Sie sind daher auch unterschiedlich anfechtbar, die Genehmigung mit Beschwerde (2 Wochen) und die Verfahrenspflegschaft mit der Rechtspflegererinnerung (ebenfalls zwei Wochen).

    Und eine Möglichkeit, die Wirksamkeit einer Entscheidung, die bereits mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird, bis zu ihrer Rechtkraft auszusetzen, gibt es nicht (OLG Celle Rpfleger 2013, 615 = FamRZ 2013, 2001).

  • Was übersehe ich hier?

    Es ist ein Beschluss, dieser wird mit Rechtskraft wirksam - dieser GANZE Beschluss, das bedeutete doch: wirksam mit Rechtskraft wird: 1. Die Genehmigung und 2. die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft.
    ( 40 Absatz 2 sagt - der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam- nicht nur die Genehmigung- ((habe keinen FamFG-Kommentar da)), daher sehe ich hier bisher nicht, dass ich daraus zwei Beschlüsse machen darf und annehmen darf die Verfahrenspflegschaft ende mit Bekanntgabe)

    Das bedeutet doch, dass die Verfahrenspflegschaft bis zur Rechtskraft des Beschlusses besteht, oder? Und erst endet mit Rechtskraft des Beschlusses, was bedeutet der Verfahrenspfleger kann sehr wohl ein RM einlegen, denn nur wenn er es nicht tut- dann tritt Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufhebung seiner Tätigkeit ein und beendet diese. Ich würde mal sagen, genau das hat die Beschlussverfasserin gewollt.

    Was übersehe ich hier, was alle anderen sehen?

    Danke schon einmal für eine eventuelle Erklärung, denn ich sehe hier gar kein Problem den Beschluss so zu lassen- sofern zulässig, würde ich es für eine clevere Sache halten...


    Ergänzung nachdem überschnitten mit #15,16: Ich würde den Beschluss dahingehend auslegen, dass der Verfasser hier nur klarstellend § 317, 5 FamFG ansprechen wollte und keinesfalls eine sofortige Aufhebung gewollt war, ggf. war die Meinung aus #16 dem Verfasser nicht bekannt oder er/sie folgt dieser Meinung auch einfach nicht und hier die Kirche im Dorf lassen...

    2. Ergänzung:
    Weiterhin ist die Celler Rechtsprechung hier auch nicht einschlägig, da das Celler Verfahren gar keinen Bezug zu irgendeiner Genehmigung hatte, da es dort um den Entzug der elterlichen Sorge ging. Es ging dort nicht um eine ggf. sinnvolle Kombination/Klarstellung in einem Beschluss sondern einfach um eine unberechtigte Nutzung von § 40, 2 FamFG.

    2 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (21. September 2020 um 10:33) aus folgendem Grund: überschnitten mit #15,16

  • Sehe ich genauso wie du. Würde da "Die Genehmigung wird mit Rechtskraft wirksam" geschrieben, hätte man in der Tat ein Problem. Diese Formulierung wurde aber gerade nicht gewählt, sondern die Wirksamkeit des gesamten Beschlusses wurde auf die Rechtskraft gezogen.

    Daher dürfte die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft zwar unnötig aber unschädlich sein.

  • Vorliegend geht es um § 276 Abs. 5 FamFG. § 317 Abs. 5 FamFG betrifft die Unterbringung. Läuft aber auf das Gleiche hinaus.

    Und es heißt dort eben wörtlich: "sofern sie nicht vorher aufgehoben wird".

    Mal ein anderes Beispiel, anhand dessen die Dinge vielleicht deutlicher werden:

    Nehmen wir an, es wird über eine Betreuer-, Pfleger- oder Nachlasspflegervergütung entschieden und in ein und demselben Beschluss wird nach § 1812 BGB die Entnahme aus dem jeweiligen Vermögen genehmigt.

    Kein anderer Fall wie hier:

    Nach außen hin ein einziger Beschluss, inhaltlich aber in Wahrheit zwei rechtlich selbstständige Beschlüsse. Die Vergütungsfestsetzung wird mit Bekanntgabe wirksam und ist mit einer Beschwerdefrist von einem Monat anfechtbar, während die Entnahmegenehmigung erst mit Rechtskraft wirksam wird und mit einer Beschwerdefrist von zwei Wochen anzufechten ist.

    Man kann also schon "einen" Beschluss machen. Aber dann muss man inhaltlich in Tenor und Begründung aufspalten und den Rechtskraftvorbehalt auf die Genehmigung beschränken, weil es im Rechtssinne eben zwei Beschlüsse sind.

    Wird der Rechtskraftvorbehalt auch auf die Vergütungsfestsetzung bezogen, geht er insoweit materiell ins Leere (siehe die bereits zitierte Entscheidung des OLG Celle).

  • Ich will diesen Teil der Diskussion keinesfalls "abwürgen".

    Aber die interessanten diskussionswürdigen Fragen stellen sich nach meiner Ansicht erst dann in aller Schärfe, wenn man davon ausgeht, dass die Verfahrenspflegschaft verfrüht aufgehoben wurde. Denn dann verliert der Verfahrenspfleger sein Amt exakt in dem Zeitpunkt, in welchem er den "Gesamtbeschluss" erhält. Und damit kann er mangels Amt keine Beschwerde mehr einlegen.

    Und dann ist eben die Frage, welche Konsequenzen das für die Rechtskraft der Genehmigung hat.

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