Pfändungsverfügung; falsche Berechnung des Pfandfreibetrages

  • Hallo zusammen,

    folgender SV:

    Der Behörde fällt mehrere Wochen nach Zustellung der Pfändungsverfügung (§ 850 ZPO) an den DS auf,
    dass sie bei der Berechnung des Pfandfreibetrages des Schuldners fälschlicherweise eine Unterhaltsverpflichtung zu viel angenommen hat.

    Kann die Pfändungsverfügung korrigiert werden, bejahendenfalls wie? Oder muss die falschePfändungsverfügung zurückgenommen und anschließend einekomplett neue Pfändungsverfügung ausgebracht werden?

  • ich würde meine Verfügungen berichtigen - Aufhebung und Neupfändung bedeutet ggfs. Rangverlust.

    Aber da du Insolvenzsachbearbeiter bist, stellt sich mir die Frage, wird hier in einem Insolvenzverfahren gepfändet, dass geht doch eigentlich nicht?:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • ich würde meine Verfügungen berichtigen - Aufhebung und Neupfändung bedeutet ggfs. Rangverlust.

    Aber da du Insolvenzsachbearbeiter bist, stellt sich mir die Frage, wird hier in einem Insolvenzverfahren gepfändet, dass geht doch eigentlich nicht?:gruebel:

    Es gibt Ausnahmen (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ein Hinweis wegen der zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten an den DS ist jederzeit möglich. Dafür bedarf es keiner Neupfändung.

    Interessant die Frage von lupo: Wieso schlägt der Fall auf Deinem Schreibtisch auf?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sorry Leute, das "d" hinter § 850 ZPO hat meine Tastatur offensichtlich verschluckt. Ja, die Behörde hat hier denPfandfreibetrag selbst ausgerechnet /festgesetzt.

    Ich frage mich gerade ob eine Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung überhaupt eine Vollstreckung nach/analog § 850d ZPO anordnen und einen unpfänbaren Betrag festsetzen darf. :gruebel::gruebel:

  • Ich verstehe zwar noch nicht so ganz wie eine Behörde eine § 850d ZPO Pfändung ausbringen kann (Für UVG Kasse und Beistandschaft vollstreckt ja das Gericht), aber egal.

    Meiner Meinung nach könnte sich ein Blick in die Kommentierung zu § 850g ZPO lohnen. Dieser regelt die nachträgliche Anpassung des unpfändbaren Betrags, wenn sich die Sachlage ändert (z.B. nach Erlass des Pfändungsbeschlusses bekommt der Schuldner ein weitere Unterhaltsverpflichtung die dem Gläubiger vorgeht).

    Ich weiß allerdings nicht auswendig, ob die Vorschrift nur die Fälle erfasst, in denen wirklich eine nachträgliche Veränderung stattgefunden hat. Ich hielte es auch für denkbar, die Vorschrift anzuwenden, wenn sich die vom Gläubiger im PfüB Antrag angegebene Sachlage nachträglich als falsch erweist (z.B. Schulder hat zwar ein Kind, leistet aber anders als zunächst angenommen keinen Unterhalt).

    Ich meine, vor Jahren mal einen solchen Antrag gehabt zu haben....

  • Ein Hinweis wegen der zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten an den DS ist jederzeit möglich. Dafür bedarf es keiner Neupfändung.

    Interessant die Frage von lupo: Wieso schlägt der Fall auf Deinem Schreibtisch auf?

    Danke, dass du mich daran erinnert hast, dass Feld "Beruf" in meinem Profil zu aktualisieren :)

  • @#9 und #10

    In NRW beispielsweise vollstreckt das Landesamt für Finanzen die UVG-Beträge selbst. Und aufgrund der lokalen Vollstreckungsgesetze kann es das auch ohne vorherige Titulierung.

    :hetti:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • @#9 und #10

    In NRW beispielsweise vollstreckt das Landesamt für Finanzen die UVG-Beträge selbst. Und aufgrund der lokalen Vollstreckungsgesetze kann es das auch ohne vorherige Titulierung.

    :hetti:

    Es ist doch immer wieder interessant, wie sehr sich die gesetzlichen Regelungen innerhalb Deutschlands unterscheiden. :(

    Verstehe ich es richtig, da kann das Landesamt in NRW wegen UVG-Beträgen einfach selbst eine Pfändungsverfügung ausbringen, ohne vorher einen Titel zu erwirken (z. B. Vollstreckungsbescheid oder Beschluss im vereinfachten Verfahren bzw. durch Umschreibung eines Unterhaltstitels)? Es müssen also weder das Familiengericht bzw. Mahngericht und auch nicht das Vollstreckungsgericht tätig werden. :gruebel:

  • Zitat

    Verstehe ich es richtig, da kann das Landesamt in NRW wegen UVG-Beträgen einfach selbst eine Pfändungsverfügung ausbringen, ohne vorher einen Titel zu erwirken...


    Ich muss hier mal ein wenig meckern....:binsauer

    Mit UVG-Forderungen hab ich zwar nichts zu tun, aber unterm Strich ist Unterhaltvorschuss eine Sozialleistung, die von einer Behörde auf Antrag gewährt wird (in Form eines Leistungsbescheides). Die Erstattung/Rückforderung wird von der Behörde ebenfalls per Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung festgesetzt. Erst wenn dieser nach Fristablauf rechtskräftig ist (Verwaltungsakt=Titel) , kann daraus vollstreckt werden und zwar durch die gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde.
    Einfach so erlässt die Vollstreckungsbehörde keine Pfändungs- und Überweisungsverfügung....
    Ich weiss nicht, warum das immer wieder so dargestellt wird, als würden die Behörden öffentlich-rechtliche Ansprüche einfach so mal -quasi ohne rechtliche Grundlage- vollstrecken, weil sie kein Zivilgericht fragen müssen..... (Die Anwendung der §§ 850ff ZPO durch Behörden ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes )

    Das von Felgentreu verlinkte Verwaltungsvollstreckungsgesetz spricht von "vollstreckbaren" Forderungen, d.h. es gibt einen rechtskräftigen Verwaltungsakt, der den Titel darstellt, wenn man einen Vergleich zur zivilrechtlichen Vollstreckung ziehen will

    Versteht mich richtig, dass soll jetzt keine persönliche Kritik sein....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    6 Mal editiert, zuletzt von lupo (22. September 2020 um 15:01) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Zitat

    Verstehe ich es richtig, da kann das Landesamt in NRW wegen UVG-Beträgen einfach selbst eine Pfändungsverfügung ausbringen, ohne vorher einen Titel zu erwirken...

    Ich muss hier mal wieder ein wenig meckern....:binsauer Mit UVG-Forderungen hab ich zwar nichts zu tun, aber unterm Strich ist Unterhaltvorschuss eine Sozialleistung, die von einer Behörde auf Antrag gewährt wird (in Form eines Leistungsbescheides). Die Erstattung/Rückforderung wird von der Behörde ebenfalls per Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung festgesetzt. Erst wenn dieser nach Fristablauf rechtskräftig ist (Verwaltungsakt=Titel) , kann daraus vollstreckt werden und zwar durch die gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde. Einfach so erlässt die Vollstreckungsbehörde keine Pfändungs- und Überweisungsverfügung.... Ich weiss nicht, warum das immer wieder so dargestellt wird, als würden die Behörden öffentlich-rechtliche Ansprüche einfach so mal -quasi ohne rechtliche Grundlage- vollstrecken, weil sie kein Zivilgericht fragen müssen..... Das von Felgentreu verlinkte Verwaltungsvollstreckungsgesetz spricht von "vollstreckbaren" Forderungen, d.h. es gibt einen rechtskräftigen Bescheid, der den Titel darstellt, wenn man einen Vergleich zur zivilrechtlichen Vollstreckung ziehen will Versteht mich richtig, dass soll jetzt keine persönliche Kritik sein....

    Tut mir leid, wenn mein Beitrag #13 vielleicht missverständlich war.

    Er sollte eigentlich nur mein Erstaunen ausdrücken, dass es Bundesländer gibt, in denen sich die Unterhaltsvorschusskasse nicht um einen Titel im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit bemühen muss (sei es durch Beantragung VB/Beschluss oder Umschreibung eines bestehenden Unterhaltsbeschlusses).
    Im hiesigen Bundesland kann sich die Kasse eben nicht selbst einen Titel schaffen und auch nicht ohne Beanspruchung des Vollstreckungsgerichts oder Gerichtsvollziehers vollstrecken.

  • Zunächst: Ich will keine Diskussion anheizen, nur einen Überblick geben.

    Mir hat es in der M-Abteilung geholfen, zu wissen, wer neben mir noch wie vollstreckt. Gerade im Grenzgebiet - siehe u.a. 25 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).
    Es ist also keine reine Altbundesland-Geschichte.

    lupo hat mit seinen Ausführungen ebenso Recht - und das scheint mir auch der Gedanke dahinter zu sein: Wo unstreitig klar ist, dass jemand eine bestimmte Leistung in festgelegter Höhe in Anspruch genommen hat,
    kann - ohne Schuldnerwiderspruch - auch beigetrieben werden. Das spart allen Beteiligten Geld (und Zeit).

    Schade ist aber insgesamt, dass sich die Kollegen beim Finanzamt besser auskennen, welche Gläubigerarten wie vollstrecken als ein durchschnittlicher Rechtspfleger in der Zivilabteilung.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zunächst: Ich will keine Diskussion anheizen, nur einen Überblick geben.

    Mir hat es in der M-Abteilung geholfen, zu wissen, wer neben mir noch wie vollstreckt. Gerade im Grenzgebiet - siehe u.a. 25 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).
    ....

    Für übergangene Ansprüch wegen der Zahlung von Unterhaltsvorschuss scheint die Möglichkeit der Eigenvollstreckung aber nicht zu gelten.

  • In der Regel kommen aber die Dinger auch vom Gericht, wobei ich kürzlich jedoch auch eine Verfügung gesehen habe, die die Behörde tatsächlich selbst veranlasst hat (irgenwo aus dem Norden, Schleswig-Holstein?)

    Häufiger kommt hingegen vor, dass Städte bzw. Stadtkassen vermutlich wegen Bußgeldforderungen etc. den pfandfreien Betrag reduzieren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!