Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer X ist verstorben.
Jetzt soll das Grundbuch berichtigt und eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden.
Für die Erbengemeinschaft nach X ist ein Vertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB bestellt.
Aus dem vorgelegten Erbschein ergibt sich, dass der Miterbe Y zwischenzeitlich verstorben ist. (Zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertreters hat Y noch gelebt.)
Da ich Y nicht mehr im Grundbuch eintragen kann, muss hierfür mitgeteilt werde, wer Erbe nach Y ist, entsprechende Erbnachweise sind vorzulegen.
Die Frage ist jetzt, ob der
nach Art. 602 Abs. 3 ZGB bestellte
Vertreter noch für den mittlerweile verstorbenen Miterben Y handeln und die Auflassungsvormerkung ohne das Mitwirken der Erben des Y eingetragen werden kann.
Oder müssen die Erben des Y den Kaufvertrag noch genehmigen?