Miterben vorverstorben -> Aufhebung nach § 28 ZVG ?

  • Hallo,

    auf Antrag eines Miterben habe ich die Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit 9 Antragsgegnern angeordnet. Bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses hat sich herausgestellt, dass von den Antragsgegnern zwei bereits Monate bzw. Jahre vor Anordnungsbeschluss verstorben sind. Der Antragsteller beantragt seither immer wieder Fristverlängerung um Nachweise vorzulegen über die Erbfolge nach diesen zwei Antragsgegnern. Dies habe ich ihm bisher gewährt. Jetzt kommen mir aber Bedenken.

    1) Da diese Antragsgegner bereits vor dem Anordnungsbeschluss verstorben sind, könnte doch ein Hindernis nach §§ 181, 28 ZVG vorliegen und zwar ein nicht beseitigbares, so dass das Verfahren aufgehoben werden müsste ?

    2) Oder sollte ich dem Antragsgegner doch noch einmal Fristverlängerung gewähren ? Gerade in Corona-Zeiten, weil es in einem Fall um einen Todesfall in Paraguay geht ?

    Wie seht Ihr das ?

  • Sowohl der Antrag als auch der Beschluss richteten sich gegen falsche Personen. Da gibt es mE nichts zu heilen, das Verfahren ist aufzuheben. (War das nicht schon mal irgendwo Thema?)

    Es ist ja nicht so, dass da nur ein Name falsch angegeben war, Anne Marie statt Annamaria oder so. Und selbst da könnte man darüber streiten. Wenn aber völlig falsche Personen angegeben sind, geht das nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Problem ist nicht die fehlende Voreintragung sondern die falsche Parteibezeichnung.

    Ich habe keine Nr. 9.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für die Antworten. Meinen Fall, also Schu. bzw. Antragegner ist bereits vor Anordnungsbeschluss verstorben, kann ich in keiner der drei Kommentierungen zum ZVG finden. Stöber § 17 Rdnr. 9 ZVG trifft ebenso nicht zu, da dort Schu. nach der Anordnung Eigentum erwirbt. In meinem Fall hatten zwei Antragegner aber nur vor dem Anordnungsbeschl. Miteigentum.

  • Kurz noch zur späten Stunde:

    Par. 17 ZVG passt nicht richtig.

    Par. 28 ZVG irgendwie auch nicht; wo liegt hier bei der Teilungsversteigerung der Vollstreckungsmangel; vgl. LG Bonn, Beschluss vom 11.11.2014, 6T 293/14

    Par. 319 ZPO vermutlich auch nicht; zu Klageanträgen gegen Verstorbene sollte sich in der Kommentierung was finden lassen

    Sonst wie Araya

  • Hallo, ein mal zu dieser Thematik:

    Ich habe ebenfalls einen Fall, in dem die Antragsgegner z.T. vor Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Teilungsversteigerung verstorben sind.

    Ich sehe allerdings nicht, inwieweit sich aus dem Beschluss des LG Bonn ergeben sollte, dass das Verfahren nach § 28 aufzuheben ist? Der Antragsteller hat nun angefragt, ob ich nicht einen Zustellungsbevollmächtigten für die unbekannten Erben bestellen könnte.

    Hat jemand dazu ein paar kluge Gedanken? :)

  • Der Antragsteller hat nun angefragt, ob ich nicht einen Zustellungsbevollmächtigten für die unbekannten Erben bestellen könnte.

    Weil noch die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an alle Miterben erforderlich ist, wird sich das nicht über einen Zustellungsbevollmächtigen lösen lassen (§§ 6, 8 ZVG). Carlson (#2) wird mit dem Hinweis auf den Nachlasspfleger recht gehabt haben. Führt zum § 28 ZVG und der Entscheidung des LG Bonn. Feierabend. :)

  • Wir haben kürzlich in einem ähnlichen Fall beim Antragsteller die Rücknahme des Antrages angeregt, da sonst die Aufhebung des Verfahrens erfolgen müsste.
    Nach Stöber (21. Auflage) Einleitung Rd.-Nr. 44.1 dürfte es hier von Anfang an an der Parteifähigkeit des Antragsgegners mangeln. Eine Fortsetzung gegen den Rechtsnachfolger sei nicht zulässig.

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