Kostentragungsregelung Wohnrecht

  • Ich habe folgende Kostentragungsregelung bei einem Wohnrecht:
    Die verbrauchsabhängigen Betriebskosten der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume, d.h. die Kosten für Strom, Müll und Wärme sowie Schönheitsreparaturen in den dem Wohnrecht unterliegenden Räumen, zahlt der Berechtigte. Auf die anfallenden Kosten für Hausratsversicherung zahlt allein der Berechtigte.
    Der Eigentümer übernimmt –hilfsweise schuldrechtlich- die Kosten für Wohngebäudeversicherung, Abwasser, Oberflächenentwässerung und die Grundsteuer.
    Ich habe Bedenken wegen der hilfsweisen Regelung. Genügt diese dem grundbuchrechtlichen Bestimmheitsgebot?
    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

  • Ich persönlich hätte da weniger Bauchschmerzen. Die Regelung soll ja dinglich wirken und nur für den Fall, daß das nicht geht, soll sie eben hilfsweise wenigsten schuldrechtliche Bindung entfalten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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