Ich habe folgende Kostentragungsregelung bei einem Wohnrecht:
Die verbrauchsabhängigen Betriebskosten der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume, d.h. die Kosten für Strom, Müll und Wärme sowie Schönheitsreparaturen in den dem Wohnrecht unterliegenden Räumen, zahlt der Berechtigte. Auf die anfallenden Kosten für Hausratsversicherung zahlt allein der Berechtigte.
Der Eigentümer übernimmt –hilfsweise schuldrechtlich- die Kosten für Wohngebäudeversicherung, Abwasser, Oberflächenentwässerung und die Grundsteuer.
Ich habe Bedenken wegen der hilfsweisen Regelung. Genügt diese dem grundbuchrechtlichen Bestimmheitsgebot?
Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.
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