Akteneinsicht - Fotografieren?

  • Zu mir auf die Geschäftsstelle kommt eine "Naturpartei", die Einsicht in Prozessakten des übergeordneten Landgerichts nehmen will.
    Das LG hat die Akteneinsicht gewährt und uns, dem AG, die Akten übersandt.

    Der Einsicht-Nehmende will vom Akteninhalt mit seinem Handy Fotos schießen.

    Darf er das? Meines Erachtens schon, da er ja gem. § 299 ZPO auch Abschriften aus den Akten bekommen kann.

    Allerdings kostet das dann halt nichts, da wir auch keine Auslagen haben ...

    Was meint Ihr?

  • Die Frage kam hier neulich bezüglich der Grundakten (Bewilligungen, Teilungserklärungen) auch auf. Wir haben diesbezüglich keine Bedenken.
    Es können dann zwar keine Auslagen erhoben werden, aber dafür muss auch nichts ausgeheftet oder sonst wie auf den Kopierer gewuchtet werden. Für die Geschäftsstellen dürfte das jedenfalls praktischer sein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Schon der BGH fand das zulässig - BGH mit Beschluss vom 12.7.1989 - IV a ARZ (VZ) 9/88.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Mittlerweise ist es üblich, dass umfangreiche Akten (z.B. große Insolvenzverfahren) mittels Handscanner kopiert werden. Spricht auch nichts dagegen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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