Eigentümer nicht zu ermitteln

  • Hallo,

    wie handhabt ihr folgende Fälle im Grundbuch:

    xy ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Das Geburtsdatum ist nicht bekannt. Das genaue Sterbedatum auch nicht. Eventuelle Erben sind nicht zu ermitteln und über das Einwohnermeldeamt ist auch nichts zu erfahren. Legt ihr solche Sachen einfach weg?

  • Hinweis an die Nachlassabteilung zur eventuell weiteren Veranlassung (Ermittlung der Erben, ersatzweise Fiskuserbrechtsfeststellung) ? Ggf. können auch die für Grundsteuer, Abfall etc zuständigen Stellen weiterhelfen.

    Dann ne Frist, um von dort einen eventuellen Sachstand erfragen.

    Von dem weglegen eines offenbar unrichtigen Grundbuches würde ich absehen-schließlich ist das ja die Aufgabe des GBA- die Richtigkeit des GB zu überwachen und öffentlichen Glauben zu ermöglichen.

  • Selbst wenn sich aus nicht einer Urkunde das Geburtsdatum ergibt, sind dort Anschriften angegeben. Die letzte aus der jüngsten Urkunde nimmst du und fragst dort beim Einwohnermeldeamt nach.
    Die haben die Daten, vielleicht noch nicht in EDV, aber sie haben sie.

    Du kannst in der Anfrage ja angeben, von wann diese Adressangabe ist, zB dort wohnhaft gewesen im September 1984.
    Da erfährst du das Geburtsdatum und vermutlich auch den Geburtsort. Dann Anfrage ans Geburtsstandesamt nach versterben (Datum, Ort).
    Dazu sollte das EMA die Wegzugsadresse haben. Bei dem EMA dann dieselbe Anfrage, mit Zusatz dort wohnhaft gewesen Februar 1989...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also ich weiß nicht wie es bei der TS ist, aber mir ist es einige Male passiert, dass in Fällen, in denen der eingetragene Eigentümer im Grundbuch stand, seit Jahrzenten nichts passiert ist und man zu Zeiten vor dem 2. WK unterwegs war. Zumindest in unserem Bundesgebiet war es Anfang des 20. Jahrhunderts aber üblich, nur Namen und Wohnort ohne Geburtsdatum und Anschrift in den Urkunden anzugeben, auf Eintragungsnachricht hat man eh verzichtet und die Urkundsperson hat ja auch gewusst, dass im 2. Hof rechts vom Wald Bauer Hartmut Huber nebst Ehefrau Amalie lebte. Nach 80 Jahren konnte das zuständige EMA aber nichts mehr hierzu finden.

    Und nu? :gruebel:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Falls nicht feststeht (oder zumindest schlüssig vorgetragen wird),
    dass der eingetragene Eigentümer verstorben ist,
    ist auch kein Verfahren nach § 82 GBO einzuleiten.
    Daher stellt sich die Frage, warum diese Frage an das Grundbuchamt herangetragen wird.
    Soll ein Recht auf dem Grundstück eingetragen oder gelöscht werden?

    Solange der Eigentümer lediglich unbekannten Aufenthalts ist,
    aber Erklärungen in seinem Namen abzugeben sind,
    wäre m.E. durch das Betreuungsgericht gem. § 1911 BGB ein Abwesenheitspfleger zu bestellen.
    Bis dahin macht das Grundbuchamt erst mal gar nichts.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Also bei mir ist es so, dass ich über das Einwohnermeldeamt nicht weiter komme. Es handelt sich um ein Ackerland und der Eigentümer ist schon vor Ewigkeiten verstorben. Kein Geburtsdatum und keine Adresse aus der Akte ersichtlich. Diese Fälle kommen tatsächlich öfter bei uns vor. Der Eigentümer kann auch nicht mehr leben.

  • Achso, aufgefallen ist das Ganze, weil ein Miteigentümer verstorben ist. Dessen Erben können aber leider keine Angaben machen....

    ... also war der Unbekannte nicht Alleineigentümer.
    Dann würde ich zumindest bezüglich des Miteigentümers das Berichtigungsverfahren durchführen
    und die Beteiligten auffordern auch hinsichtlich des weiteren Eigentümers bei der Erbenermittlung mitzuwirken und innerhalb der Familie Nachforschungen anzustellen.
    Oft finden sich in privaten Unterlagen noch Pachtverträge oder ähliches, was weiterhelfen kann.
    Mehr kann das GBA mE nicht tun.

  • Achso, aufgefallen ist das Ganze, weil ein Miteigentümer verstorben ist. Dessen Erben können aber leider keine Angaben machen....


    (...) und die Beteiligten auffordern auch hinsichtlich des weiteren Eigentümers bei der Erbenermittlung mitzuwirken und innerhalb der Familie Nachforschungen anzustellen.
    Oft finden sich in privaten Unterlagen noch Pachtverträge oder ähliches, was weiterhelfen kann.
    Mehr kann das GBA mE nicht tun.

    Letztlich landen solche Fälle früher oder später beim Betreuungsgericht oder Nachlassgericht. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, je länger das Grundbuchamt wartet, desto aufwendiger (und teurer) werden später die Recherchen.

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