gegenstandslose Löschung Altrecht

  • Der Notar beantragt die Löschung folgenden Rechts aus demJahre 1889 als gegenstandslos:
    Der zwischen dem Büdnerhause und dem Krugwohnhausbefindliche Giebel ist gemeinschaftliches Eigentum der Besitzer nach Maßgabedes Vertrages vom…
    Den Vertrag hab ich gefunden, kann aber nicht wirklich vielentziffern. Handelt es sich bei dem Recht um eine Grunddienstbarkeit ?
    In diesem Fall würde ich keine Möglichkeit dergegenstandslosen Löschung sehen. Allerdings wird es schwierig, die jeweiligenEigentümer der nunmehr berechtigten Grundstücke festzustellen.
    Hat jemand eine Idee ?

  • Das ist ein Altrecht aus der Zeit vor dem BGB. Da mußt Du einen Ausflug ins EGBGB unternehmen. Beim Entziffern des Vertrages kann ich Dir Hilfe anbieten, wenn das bei Euch keiner mehr hinkriegt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Palandt 55. Aufl. (:cool:) sagt bei Art. 181 EGBGB z. B., das gemeinschaftliche Eigentum an Giebelmauern nach Code civil 653 sei jetzt Miteigentum nach Bruchteilen und verweist dazu auf BGH 27, 197.

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  • Der Notar beantragt die Löschung folgenden Rechts aus dem Jahre 1889 als gegenstandslos:
    ..


    Gegenstandlos ist da nichts. Der BGH hat im Urteil vom 07.06.1991, V ZR 175/90, in der Regelung des Art. 653 Rhein. BGB (mitoyenneté) keine besondere Eigentumsgemeinschaft gesehen, die durch Art. 181 Abs. 2 EGBGB aufrechterhalten worden wäre sondern eine nach Art. 181 Abs. 1 EGBGB in Form des Miteigentums nach BGB aufrechterhaltene Rechtsform gesehen. Zwar sei die gemeinsam beiderseits angebaute Giebelmauer ein wesentlicher Bestandteil beider Gebäude, und zwar in ihrer Gänze, nicht etwa nur jeweils der diesseits der Grenze liegende Teil. Die daraus zu ziehende Folgerung wäre aber, dass die Giebelmauer von dem Eigentum an jedem der beiden Häuser mit umfasst würde. Da das nicht möglich ist, erscheine die dem gemeinsamen Zweck und dem natürlichen Gefühl entsprechende Lösung das Miteigentum (nach Bruchteilen) der beiden Grundstückseigentümer an der gemeinschaftlichen Mauer anzunehmen.

    Wie hier dargestellt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…158#post1199158
    geht auch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 08.11.1995, 9 U 74/95, davon aus, dass der Begriff "gemeinschaftlich" im Code civil
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000144.gif%22
    gleichbedeutend mit Miteigentum verwandt worden sein soll.
    .

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wobei wir ja noch nicht einmal wissen, welches alte Rechtsgebiet überhaupt betroffen ist.

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  • Stimmt. Nach der von vonTrotta hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1199136
    eingestellten Karte aus
    https://upload.wikimedia.org/wikipedia/comm…elds_of_Law.png
    und dem Umstand, dass Heidi hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1184423
    die Höfeordnung von Brandenburg zitiert, zu urteilen, könnte Brandenburg betroffen sein. Dann käme preußisches Landrecht oder Gemeines Recht in Frage.

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  • Richtig, es greift je nach Eintragungszeitpunkt entweder PALR oder sogar noch aus der Zeit davor gemeines Recht. Keinesfalls Code civil.

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  • So, ich habe mich jetzt eingehend mit dem Preußischen Landrecht beschäftigt. Es ist schon Wahnsinn (aber auch unheimlich interessant), was damals alles geregelt wurde.
    Aber leider habe ich nichts Passendes zu meinem Giebelrecht gefunden. Kann mir vielleicht noch irgend jemand helfen ? Gibt es auch für das Land Brandenburg eine dem Code civil entsprechende Regelung ?

  • Napoleon war zwar auch mal bei uns, aber dauerhaft besetzt waren wir von ihm nie.

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  • ....Der zwischen dem Büdnerhause und dem Krugwohnhaus befindliche Giebel ist gemeinschaftliches Eigentum der Besitzer nach Maßgabe des Vertrages vom…..

    Also wurde vertraglich gemeinschaftliches Eigentum an dem Giebel begründet.

    Nach dem 17. Titel des preußischen Allgemeinen Landrechts, Erster Abschnitt, § 1
    http://ra.smixx.de/media/files/PrALR-I-17.pdf
    ist „gemeinschaftliches Eigenthum vorhanden, wenn dasselbe Eigenthumsrecht über eine Sache, oder ein Recht, mehrern Personen ungetheilt zukommt. (Tit. VIII. §. 14.15.17.)“

    Der in Bezug genommene VIII. Titel sieht in den §§ 14, 15 und 17 folgende „Einteilungen des Eigenthums“ vor:
    http://ra.smixx.de/media/files/PrALR-I-8.pdf
    §. 14. Wenn das volle Eigenthum über eine Sache mehrern Personen zukommt, so ist ein
    gemeinschaftliches Eigenthum vorhanden.
    §. 15. Die Personen, welche ein solches gemeinschaftliches Eigenthum haben, werden
    Miteigenthümer der Sache genannt.
    §. 17. In so fern mehrere Personen an einem dieser Rechte Theil nehmen, ist das Recht, nicht
    aber die Sache selbst, ihr gemeinschaftliches Eigenthum.

    Da nur das Recht an dem Giebel gemeinschaftliches Eigentum sein soll, dürfte § 17 in Frage kommen.

    Im Grunde genommen handelt es sich um ein Nachbarrecht.

    Die Einschränkungen des Eigentums zum Besten des Nachbarn sind in den §§ 102 ff geregelt, um den Gebrauch einer gemeinschaftlichen Mauer geht es in den §§ 132-136, um Scheidewände u.a. in den §§ 149 ff.

    Nach § 191 können Einschränkungen, welche nur zum Besten gewisser Personen festgesetzt sind, durch verbindliche Willenserklärungen dieser Personen aufhören. (Tit. XXII.)

    Da die Regelungen zum Eigentum nach Art. 181 Absatz 2 EGBGB fortgelten, müsste also zur Löschung dieses „Giebelrechts“ die Löschungsbewilligung der beiden Nachbarn erforderlich sein.

    Ob es sich hingegen auch um ein „Gebäudeservitut“ handeln könnte, habe ich der Kommentierung hier:
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000146.gif%22
    nicht entnehmen können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hut ab Herr Kollege.:)

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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