Der Notar beantragt die Löschung folgenden Rechts aus demJahre 1889 als gegenstandslos:
Der zwischen dem Büdnerhause und dem Krugwohnhausbefindliche Giebel ist gemeinschaftliches Eigentum der Besitzer nach Maßgabedes Vertrages vom…
Den Vertrag hab ich gefunden, kann aber nicht wirklich vielentziffern. Handelt es sich bei dem Recht um eine Grunddienstbarkeit ?
In diesem Fall würde ich keine Möglichkeit dergegenstandslosen Löschung sehen. Allerdings wird es schwierig, die jeweiligenEigentümer der nunmehr berechtigten Grundstücke festzustellen.
Hat jemand eine Idee ?
gegenstandslose Löschung Altrecht
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Das ist ein Altrecht aus der Zeit vor dem BGB. Da mußt Du einen Ausflug ins EGBGB unternehmen. Beim Entziffern des Vertrages kann ich Dir Hilfe anbieten, wenn das bei Euch keiner mehr hinkriegt.
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Palandt 55. Aufl. () sagt bei Art. 181 EGBGB z. B., das gemeinschaftliche Eigentum an Giebelmauern nach Code civil 653 sei jetzt Miteigentum nach Bruchteilen und verweist dazu auf BGH 27, 197.
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Vielen Dank erstmal für deine Tipps.
Da muss ich mich erstmal mit beschäftigen. -
Der Notar beantragt die Löschung folgenden Rechts aus dem Jahre 1889 als gegenstandslos:
..
Gegenstandlos ist da nichts. Der BGH hat im Urteil vom 07.06.1991, V ZR 175/90, in der Regelung des Art. 653 Rhein. BGB (mitoyenneté) keine besondere Eigentumsgemeinschaft gesehen, die durch Art. 181 Abs. 2 EGBGB aufrechterhalten worden wäre sondern eine nach Art. 181 Abs. 1 EGBGB in Form des Miteigentums nach BGB aufrechterhaltene Rechtsform gesehen. Zwar sei die gemeinsam beiderseits angebaute Giebelmauer ein wesentlicher Bestandteil beider Gebäude, und zwar in ihrer Gänze, nicht etwa nur jeweils der diesseits der Grenze liegende Teil. Die daraus zu ziehende Folgerung wäre aber, dass die Giebelmauer von dem Eigentum an jedem der beiden Häuser mit umfasst würde. Da das nicht möglich ist, erscheine die dem gemeinsamen Zweck und dem natürlichen Gefühl entsprechende Lösung das Miteigentum (nach Bruchteilen) der beiden Grundstückseigentümer an der gemeinschaftlichen Mauer anzunehmen.
Wie hier dargestellt,
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…158#post1199158
geht auch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 08.11.1995, 9 U 74/95, davon aus, dass der Begriff "gemeinschaftlich" im Code civil
http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000144.gif%22
gleichbedeutend mit Miteigentum verwandt worden sein soll.
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Wobei wir ja noch nicht einmal wissen, welches alte Rechtsgebiet überhaupt betroffen ist.
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Stimmt. Nach der von vonTrotta hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1199136
eingestellten Karte aus
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/comm…elds_of_Law.png
und dem Umstand, dass Heidi hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1184423
die Höfeordnung von Brandenburg zitiert, zu urteilen, könnte Brandenburg betroffen sein. Dann käme preußisches Landrecht oder Gemeines Recht in Frage. -
Sorry, komme erst jetzt dazu, mich wieder mit der Problematik zu beschäftigen.
Ja, es geht um das Land Brandenburg.
Vielen Dank für die ausführlichen Hinweise. -
Nachdem ich jetzt etliche Sachen gelesen habe, muss ich mich doch nochmal melden.
Da das Land Brandenburg betroffen ist, gilt Preußisches Landrecht. Bedeutet das, dass hier der Code civil nicht gilt. -
Richtig, es greift je nach Eintragungszeitpunkt entweder PALR oder sogar noch aus der Zeit davor gemeines Recht. Keinesfalls Code civil.
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So, ich habe mich jetzt eingehend mit dem Preußischen Landrecht beschäftigt. Es ist schon Wahnsinn (aber auch unheimlich interessant), was damals alles geregelt wurde.
Aber leider habe ich nichts Passendes zu meinem Giebelrecht gefunden. Kann mir vielleicht noch irgend jemand helfen ? Gibt es auch für das Land Brandenburg eine dem Code civil entsprechende Regelung ? -
Napoleon war zwar auch mal bei uns, aber dauerhaft besetzt waren wir von ihm nie.
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....Der zwischen dem Büdnerhause und dem Krugwohnhaus befindliche Giebel ist gemeinschaftliches Eigentum der Besitzer nach Maßgabe des Vertrages vom…..
Also wurde vertraglich gemeinschaftliches Eigentum an dem Giebel begründet.
Nach dem 17. Titel des preußischen Allgemeinen Landrechts, Erster Abschnitt, § 1
http://ra.smixx.de/media/files/PrALR-I-17.pdf
ist „gemeinschaftliches Eigenthum vorhanden, wenn dasselbe Eigenthumsrecht über eine Sache, oder ein Recht, mehrern Personen ungetheilt zukommt. (Tit. VIII. §. 14.15.17.)“
Der in Bezug genommene VIII. Titel sieht in den §§ 14, 15 und 17 folgende „Einteilungen des Eigenthums“ vor:
http://ra.smixx.de/media/files/PrALR-I-8.pdf
§. 14. Wenn das volle Eigenthum über eine Sache mehrern Personen zukommt, so ist ein
gemeinschaftliches Eigenthum vorhanden.
§. 15. Die Personen, welche ein solches gemeinschaftliches Eigenthum haben, werden
Miteigenthümer der Sache genannt.
§. 17. In so fern mehrere Personen an einem dieser Rechte Theil nehmen, ist das Recht, nicht
aber die Sache selbst, ihr gemeinschaftliches Eigenthum.
Da nur das Recht an dem Giebel gemeinschaftliches Eigentum sein soll, dürfte § 17 in Frage kommen.
Im Grunde genommen handelt es sich um ein Nachbarrecht.
Die Einschränkungen des Eigentums zum Besten des Nachbarn sind in den §§ 102 ff geregelt, um den Gebrauch einer gemeinschaftlichen Mauer geht es in den §§ 132-136, um Scheidewände u.a. in den §§ 149 ff.
Nach § 191 können Einschränkungen, welche nur zum Besten gewisser Personen festgesetzt sind, durch verbindliche Willenserklärungen dieser Personen aufhören. (Tit. XXII.)
Da die Regelungen zum Eigentum nach Art. 181 Absatz 2 EGBGB fortgelten, müsste also zur Löschung dieses „Giebelrechts“ die Löschungsbewilligung der beiden Nachbarn erforderlich sein.
Ob es sich hingegen auch um ein „Gebäudeservitut“ handeln könnte, habe ich der Kommentierung hier:
http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000146.gif%22
nicht entnehmen können. -
Hut ab Herr Kollege.:)
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Super. Vielen Dank.
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