Ausschreibung wegen unbekannten Aufenthalt

  • Hallo zusammen,

    bezüglich einer Jugendstrafe ist aus dem langfristig nicht mehr vorgelegten Vollstreckungsheft ersichtlich, dass vom damaligen Richter "nur" eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung verfügt wurde (und entsprechend von der Serviceeinheit umgesetzt wurde). Begründung: er sei ja aufgrund eines offenen Verfahrens (inclusive Haftbefehl) bereits von der Staatsanwaltschaft wegen unbekannten Aufenthalts zur Festnahme ausgeschrieben (offenbar nur nationale Fahndung)
    Nun meine Fragen:
    wäre es nicht "sicherer", auch in hiesiger Sache zur Festnahme auszuschreiben? Dann wird man ja viel schneller informiert, wenn es mal zu einer Festnahme kommt. Und was ist, wenn der Haftbefehl kurze Zeit nach Festnahme außer Vollzug gesetzt wird? Dann wird er womöglich entlassen, wenn nämlich die Vollstreckungsbehörde noch gar nichts von der Festnahme wusste.

    Falls es zu einer zweiten Ausschreibung zur Festnahme kommt: muss sich dann Amtsgericht und Sta wegen dem Fahndungsraum absprechen? Wäre es nicht seltsam, wenn z.B. einer eine internationale Fahndung macht und der andere "nur" eine nationale? Ok., man muss natürlich schon bedenken, dass es verschiedene Ausschreibungsgrundlagen sind (1 x Strafverfolgung und 1 x Strafvollstreckung). Denkbar ist, dass sich der Verurteilte schon längst wieder in seinem Heimatland (Mittlerer Osten) aufhält.
    Die funktionelle Zuständigkeit lässt auch Fragen offen. Wie erwähnt, war zuletzt der Richter "verfügend tätig". Fallen Ausschreibungen in Jugendsachen nicht in den Rechtspflegerbereich? Aber oft ist ja auch zwischen SIS-Fahndung und nationaler zu befinden. Wenn Rpfl. zuständig: bedeutet das, dass bei einer "irgendwann" anstehenden Verlängerung die richterliche Sichtweise ggf. überlagert werden kann? Z.B. auch durch aktuellere Erkenntnisse.

  • Für den Erlass eines Haftbefehls sind wir nicht zuständig (mit Ausnahme zur Vollstreckung). Das ist Sache des Richters.

    Und ich zumindest würde mich hüten zum Richter zu gehen "Meinen sie nicht, sie sollten…".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Haftbefehl darfst Du nur erlassen, wenn der Vollstreckungsleiter dieses Geschäft auch auf den Rechtspfleger übertragen hat. Da sich nach Deinem Beitag die richterliche Zuständigkeit geändert hat, würde ich den Fall ggf. mit dem neuen Richter besprechen.

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