Eintragung nach Amtswiderspruch

  • Eine Kollegin hat im Rahmen eines riesigen Sammelantrages ineinem Grundbuch einen Eigentumswechsel auf den Erwerber und eine Rückauflassungsvormerkungfür den Veräußerer eingetragen, obwohl zu diesem Grundbuch gar kein Antraggestellt war, weil für dieses Buch noch die UB fehlte.
    Nach Monierung durch den Notar hat sie einen Widerspruch gegendie Eigentumsumschreibung und die Rück-AV eingetragen.
    Jetzt reicht der Notar die fehlende UB nach und beantragt die Eigentumsumschreibung, dieEintragung der Rück-AV und die Löschung der Widersprüche.
    Muss ich jetzt die gesamten Eintragungen (Abschreibung im alten Buch, Zuschreibung imBestandsverzeichnis, Auflassung in Abt. I und Rück-AV in Abt. II) nochmalvollziehen oder reicht es aus, einfach die Widersprüche zu löschen, weil dieEintragungen dann ja richtig wären ?

  • M.E. waren die Eintragungen von Anfang an richtig. Wenn "nur" Antrag und UB gefehlt haben, war materiell-rechtlich mit Eintragung im Grundbuch der Erwerber Eigentümer.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • So ist es.

    Es interessiert mich schon lange, wer den Leuten einimpft, dass es aufgrund einer Eintragung, die ausschließlich infolge eines verfahrensrechtlichen Mangels vorgenommen wurde, zu einer Grundbuchunrichtigkeit kommt.

    Materielles Recht versus Verfahrensrecht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!