Vermögensabschöpfung

  • Hallo ,

    das Thema "Vermögensabschöpfung" ist "unerschöpflich".
    In einer Jugendsache liegen mehrere Forderungsanmeldungen von Geschädigten eines Betrugs vor (Einziehung des Wertes von Taterträgen laut Urteil). Anschreiben und Mahnungen an den Verurteilten wegen Einzahlung an die Staatskasse blieben bisher ohne Erfolg. Der wohl wichtigste Grundsatz bei Gericht lautet ja "rechtliches Gehör gewähren". Gilt das auch in diesem Fall? Mit anderen Worten: bin ich gehalten, dem Betroffenen Mehrfertigungen der "Anmeldungen"/Forderungsaufschlüsselungen zumindest zur Kenntnis zu übersenden? Stellungnahmefrist? Letztlich ist für den Rechtspfleger ja entscheidend, welcher Gesamtbetrag bezüglich der Einziehung im Urteilstenor steht und nicht, was der Verurteilte, für "gerechtfertigt" hält. Was mich zweifeln lässt, ist aber insbesondere die Angabe der Bankverbindung innerhalb der Briefe der Geschädigten. Diese wurden anscheinend auch deswegen Opfer, weil sie bei den vertraglichen Beziehungen großes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit und vor allem in den Täter gesetzt hatten. Dieses Vertrauen wurde sehr enttäuscht und dann soll ich bereitwillig Bankdaten (womöglich geänderte im Vergleich zum Ermittlungsverfahren) vermitteln? Zumal der Betroffene ja sicherlich in erster Linie gehalten ist, an die Landeskasse und nicht an die Geschädigten selbst zu zahlen (wobei er natürlich immer mit beabsichtigter Schadenwiedergutmachung "argumentieren" könnte).
    Die zuunrecht auf dem Konto des Verurteilten eingegangenen (Kaufpreis-)Beträge (da aus Straftat erlangt) wurden vermutlich nicht "separiert", so dass es mit einer Vollstreckung schwer wird (falls er nicht freiwillig zahlt).

    Ich hoffe auf zahlreiche Beiträge. Danke!

  • Bitte was?

    Tut mir leid, aber diese Fragen lassen mich etwas sprachlos zurück.

    Der Verurteilte ist im Falle einer eventuellen Auszahlung an die Geschädigten zuvor anzuhören, § 459j Abs. 3 StPO. Mehr nicht.

    Eine Weitergabe von Bankdaten und dergleichen an den Verurteilten ist datenschutzrechtlich nicht nur höchst bedenklich, sondern auch vollkommen unnötig.

  • Hallo ,

    das Thema "Vermögensabschöpfung" ist "unerschöpflich".
    In einer Jugendsache liegen mehrere Forderungsanmeldungen von Geschädigten eines Betrugs vor (Einziehung des Wertes von Taterträgen laut Urteil). Anschreiben und Mahnungen an den Verurteilten wegen Einzahlung an die Staatskasse blieben bisher ohne Erfolg. Der wohl wichtigste Grundsatz bei Gericht lautet ja "rechtliches Gehör gewähren". Gilt das auch in diesem Fall? Mit anderen Worten: bin ich gehalten, dem Betroffenen Mehrfertigungen der "Anmeldungen"/Forderungsaufschlüsselungen zumindest zur Kenntnis zu übersenden? Stellungnahmefrist? Letztlich ist für den Rechtspfleger ja entscheidend, welcher Gesamtbetrag bezüglich der Einziehung im Urteilstenor steht und nicht, was der Verurteilte, für "gerechtfertigt" hält. Was mich zweifeln lässt, ist aber insbesondere die Angabe der Bankverbindung innerhalb der Briefe der Geschädigten. Diese wurden anscheinend auch deswegen Opfer, weil sie bei den vertraglichen Beziehungen großes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit und vor allem in den Täter gesetzt hatten. Dieses Vertrauen wurde sehr enttäuscht und dann soll ich bereitwillig Bankdaten (womöglich geänderte im Vergleich zum Ermittlungsverfahren) vermitteln? Zumal der Betroffene ja sicherlich in erster Linie gehalten ist, an die Landeskasse und nicht an die Geschädigten selbst zu zahlen (wobei er natürlich immer mit beabsichtigter Schadenwiedergutmachung "argumentieren" könnte).
    Die zuunrecht auf dem Konto des Verurteilten eingegangenen (Kaufpreis-)Beträge (da aus Straftat erlangt) wurden vermutlich nicht "separiert", so dass es mit einer Vollstreckung schwer wird (falls er nicht freiwillig zahlt).

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    Natürlich sind die Kontendaten etwaiger Geschädigter NICHT dem Verurteilten bekannt zu geben.
    Das Einziehungsverhältnis besteht nur zwischen Verurteiltem und Staatskasse, eine Auskehrung erfolgt gegebenenfalls separat davon zwischen Staatskasse und Geschädigten.


    Generell fällt mir auf, dass du im Bereich Vermögensabschöpfung hier schon mehrere relativ grundlegende Fragen stellst und bisweilen versuchst "das Rad neu erfinden" und dabei manchmal auch etwas irreführende Ansätze andenkst.

    Da müssten sich eigentlich viele deiner Fragen mit einem guten Leitfaden oder zum Beispiel mit der Aufsatzreihe von Köhler in der NJW beantworten lassen . Gibt es bei dir in der Behörde vielleicht einen erfahrenen Kollegen, den du um Rat fragen könntest?

    Da könntest du vielleicht Aufwand sparen.

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