Wechsel des P-Kontos

  • Hallo zusammen!

    Folgender Sachverhalt:

    Der Schuldner führt ein P-Konto mit einem vom Vollstreckungsgericht festgesetzten erhöhten Freibetrag bei der Bank X.

    Nun will er bei der Bank Y ein P-Konto eröffnen und das Konto bei der Bank X auflösen.
    Er bittet in seinem Schreiben vom 15.09.2020 das Vollstreckungsgericht, der neuen Bank Y den erhöhten Freibetrag mitzuteilen.
    Ist das möglich?
    Erstens galt der Freibetrag ja für das Konto bei der Bank X.
    Zweitens liegt auf dem zukünftigen Konto ja noch keine Pfändung vor.
    Der Konto-Wechsel soll zum 01.11.2020 erfolgen.

    Könnte ich als Vollstreckungsgericht eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO mit dem erhöhten Betrag erteilen?


  • Zweitens liegt auf dem zukünftigen Konto ja noch keine Pfändung vor.

    Genau das ist das Problem. Von daher fehlt einem jeden Antrag auf Abänderung des unpfändbaren Betrages auch das Rechtsschutzbedürfnis.


    Könnte ich als Vollstreckungsgericht eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO mit dem erhöhten Betrag erteilen?

    Nein, denn das Vollstreckungsgericht ist keine dafür zuständige Stelle.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Doch, natürlich kann das Vollstreckungsgericht in diesem Fall den Betrag nach 850k Abs. 5 "bestimmen"

    Allerdings nur die nach Abs. 2 pauschalen Erhöhungsbeträge "bestimmen" und nicht den individuellen Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 "festsetzen".

    850k Abs. 4 nur wenn wieder ne konkrete Pfändung auf dem neuen P-Konto eingeht

  • Doch, natürlich kann das Vollstreckungsgericht in diesem Fall den Betrag nach 850k Abs. 5 "bestimmen"

    Allerdings nur die nach Abs. 2 pauschalen Erhöhungsbeträge "bestimmen" und nicht den individuellen Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 "festsetzen".

    850k Abs. 4 nur wenn wieder ne konkrete Pfändung auf dem neuen P-Konto eingeht

    Nein, auch hier wird das Vollstreckungsgericht nur in einem konkreten Verfahren tätig und das gibt es noch nicht

  • Ich sehe es wie 305er.

    Natürlich muss das Gericht tätig werden, wenn ein Schuldner dies beantragt und nachweist, das ihm keine der geeigneten Stellen
    eine Bescheinigung ausstellt. Wo im 850 k Abs. 5 steht, dass dazu ein konkretes Verfahren notwendig ist.

    Der Schuldner kann / sollte ja auch ein P-Konto einrichten, bevor die erste Pfändung kommt

  • Ich sehe es wie 305er.

    Natürlich muss das Gericht tätig werden, wenn ein Schuldner dies beantragt und nachweist, das ihm keine der geeigneten Stellen
    eine Bescheinigung ausstellt. Wo im 850 k Abs. 5 steht, dass dazu ein konkretes Verfahren notwendig ist.

    Der Schuldner kann / sollte ja auch ein P-Konto einrichten, bevor die erste Pfändung kommt

    "(5) 1Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3..."

    "(1) 1Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet..."

    Wie Pfänder - und würde noch einen Schritt weiter gehen. Das neue Konto ist ja noch nicht einmal ein P-Konto, also kann auch nicht festgesetzt werden.

  • ...hoffentlich spricht da nicht ein Vertreter einer der Banken, die die Betroffenen bei dem Wunsch nach Einrichtung ihres Kontos als P-Konto bzw. Umwandlung ihres Kontos in ein "P-Konto" noch immer mit der Begründung wegschicken: "dafür brauchen Sie zuerst eine Bescheinigung"....

    Wenn ich den § 850k so interpretieren würde, könnte ich hier in der Beratungsstelle ja auch jeden wegschicken, der noch keine aktive Pfändung hat und sinnvollerweise vor Eingang einer Pfändung sein Konto mit dem korrekten Freibetrag einrichten möchte...... traurig, so was.


    Aber, das muss ich eingestehen: zur Ausgangsfrage passt diese Diskussion jetzt nicht mehr. Da war auf einem P-Konto ein 850k Abs. 4 Beschluss vorhanden, dann wird ein neues Konto eröffnet.
    Dann ist es natürlich nicht möglich, den nach 850k Abs. 4 festgesetzten Betrag einfach so über 850k Abs. 5 als neuen pfändungsfreien Betrag zu bestimmen.
    Möglich wäre es aber, die pauschalen Freibeträge, die nach § 850k Abs. 5 bestimmt werden können, zu bescheinigen.
    Allerdings machen auch die Beratungsstellen so was in aller Regel auch erst, wenn das neue Konto geführt wird, denke ich.

  • Ich zitiere mal gekürzt (die Ansage einer Rechtspflegerin) in einem Aufsatz zum Thema Kontopfändung aus der KKZ 9/2020 S.195:
    …Bezüglich der Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO unterliegen viele Beteiligte dem Irrtum, dass das Vollstreckungsgericht eine solche Bescheinigung für den Schuldner ausstellt. Hierzu ist das Gericht jedoch per Gesetz nicht befugt, da der Gesetzgeber vorrangig die in § 850k Abs.5 genannten Stellen in der Verantwortung sieht und eine gerichtliche Entscheidung immer durch Beschluss ergeht. In den Fällen, in denen der Schuldner den Nachweis gegenüber der Bank……nicht führen kann, weil keine der zuständigen Stellen dem Schuldner die Bescheinigung ausstellt, entscheidet das Gericht gemäß § 850k Abs.5 …durch Beschluss.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich zitiere mal gekürzt (die Ansage einer Rechtspflegerin) in einem Aufsatz zum Thema Kontopfändung aus der KKZ 9/2020 S.195:
    …Bezüglich der Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO unterliegen viele Beteiligte dem Irrtum, dass das Vollstreckungsgericht eine solche Bescheinigung für den Schuldner ausstellt. Hierzu ist das Gericht jedoch per Gesetz nicht befugt, da der Gesetzgeber vorrangig die in § 850k Abs.5 genannten Stellen in der Verantwortung sieht und eine gerichtliche Entscheidung immer durch Beschluss ergeht. In den Fällen, in denen der Schuldner den Nachweis gegenüber der Bank……nicht führen kann, weil keine der zuständigen Stellen dem Schuldner die Bescheinigung ausstellt, entscheidet das Gericht gemäß § 850k Abs.5 …durch Beschluss.

    Ein Schuldner, der den Weg zum Gericht sucht, weil er keine geeignete Stelle findet, der ihm die Bescheinigung ausstellt, würde also
    schlechter gestellt, als ein Schuldner, der eine Bescheinigung vorlegt? Eine vorgelegte Bescheinigung gilt für alle Pfändungen, auch für
    zukünftige, ein Beschluß nur für die eine Pfändung.

    Eine Entscheidung des Gerichtes ersetzt doch lediglich die Bescheinigung.

    Wollt ihr dann auch den Gläubiger anhören, wenn nach § 850 k Abs. 5 entschieden wird?

    LG Stade, Beschl. v. 09.09.2011- -9 T 94 /11 siegt das anders, liegt mir leider aber nicht im Volltext vor.

  • Ich zitiere mal gekürzt (die Ansage einer Rechtspflegerin) in einem Aufsatz zum Thema Kontopfändung aus der KKZ 9/2020 S.195:
    …Bezüglich der Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO unterliegen viele Beteiligte dem Irrtum, dass das Vollstreckungsgericht eine solche Bescheinigung für den Schuldner ausstellt. Hierzu ist das Gericht jedoch per Gesetz nicht befugt, da der Gesetzgeber vorrangig die in § 850k Abs.5 genannten Stellen in der Verantwortung sieht und eine gerichtliche Entscheidung immer durch Beschluss ergeht. In den Fällen, in denen der Schuldner den Nachweis gegenüber der Bank……nicht führen kann, weil keine der zuständigen Stellen dem Schuldner die Bescheinigung ausstellt, entscheidet das Gericht gemäß § 850k Abs.5 …durch Beschluss.

    Ein Schuldner, der den Weg zum Gericht sucht, weil er keine geeignete Stelle findet, der ihm die Bescheinigung ausstellt, würde also
    schlechter gestellt, als ein Schuldner, der eine Bescheinigung vorlegt? Eine vorgelegte Bescheinigung gilt für alle Pfändungen, auch für
    zukünftige, ein Beschluß nur für die eine Pfändung.

    Eine Entscheidung des Gerichtes ersetzt doch lediglich die Bescheinigung.

    Wollt ihr dann auch den Gläubiger anhören, wenn nach § 850 k Abs. 5 entschieden wird?

    LG Stade, Beschl. v. 09.09.2011- -9 T 94 /11 siegt das anders, liegt mir leider aber nicht im Volltext vor.

    Zöller/Stöber, Rn. 14 zu § 850k geht auch von einem Beschluss und einer Anhörung des Gl. aus.


  • ......Ein Schuldner, der den Weg zum Gericht sucht, weil er keine geeignete Stelle findet, der ihm die Bescheinigung ausstellt, würde also
    schlechter gestellt, als ein Schuldner, der eine Bescheinigung vorlegt? Eine vorgelegte Bescheinigung gilt für alle Pfändungen, auch für
    zukünftige, ein Beschluß nur für die eine Pfändung.

    Eine Entscheidung des Gerichtes ersetzt doch lediglich die Bescheinigung.
    ....
    .

    Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes oder der Vollstreckungsbehörde (für deren eigene Pfändungen) darf eben nicht die Bescheinigung ersetzen, sondern ist eine Einzelfallentscheidung. Ausschließlich zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung sind die in Satz 2 des Abs.5 genannten Stellen .

    Den "unbekannten Schuldner", der keine Bescheinigung bekommt, gibt es den so oft in der Praxis?:gruebel:

    Den Sockelfreibetrag gibt's ohne Nachweis, die Bedingungen für die Aufstockungsbeträge sind ggfs. schon auf dem Lohnzettel oder im Leistungsbescheid belegt...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Wollt ihr dann auch den Gläubiger anhören, wenn nach § 850 k Abs. 5 entschieden wird?

    LG Stade, Beschl. v. 09.09.2011- -9 T 94 /11 siegt das anders, liegt mir leider aber nicht im Volltext vor.

    Selbstverständlich wird der Gläubiger angehört. Das Vollstreckungsgericht entscheidet nach § 764 Abs. 3 ZPO immer durch Beschluss. Dies setzt notwendigerweise ein Verfahren voraus, zu dem auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört. Die genannte Entscheidung des LG Stade kann ich so wie zitiert allerdings weder bei juris, beckonline, noch durch eine google Suche finden.

  • Ich hatte meine Meinung ja schon geäußert.

    Ich halte die Sache eher für ein Scheinproblem, weil es z. B. zig Anwälte gibt, die einem gegen geringe Gebühr P-Konto-Bescheinigungen ausstellen. Der Schuldner, der keine bekommt und deshalb zum Vollstreckungsgericht gehen muß, wohnt wahrscheinlich im Elfenbeinturm, 1. Etage links.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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