Anmeldung Kosten § 10 II ZVG ohne Hauptsache

  • Bitte um Meinungsäußerung zu folgender Konstellation:
    Im Zwangsversteigerungsverfahren ist nach Eintragung des ZVG-Vermerks im Grundbuch eine ZwaSi eingetragen für einen im Grundbuchverfahren kostenbefreiten Gläubiger. Die Kosten wurden dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben, der diese nicht bezahlt. Nun meldet zum Versteigerungstermin die Justizzahlstelle diese Kosten nach § 10 II ZVG im Rang der ZwaSi an. Es gibt aber keine Anmeldung des Gläubigers für das Recht selbst. Kann ich die Kosten auch ohne den Hauptanspruch an der Rangstelle berücksichtigen?

  • Warum denn nicht? Es kann ja sein, dass die Hauptforderung gezahlt wurde und gar nichts mehr anzumelden geht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe die Kommentierung (Stöber, 21. Aufl. § 10 Rd.-Nr. 15.1) bisher so verstanden, dass die Kosten (nur) neben dem Hauptanspruch zum Ansatz kommen können. Wenn diese alleine übrig wären, hatte ich angenommen, müsste ggf. deswegen das Verfahren betrieben werden.
    Ich störe mich in dieser Sache ja auch eigentlich daran, dass das Recht selbst nicht angemeldet und der Gläubiger damit kein Beteiligter am Verfahren ist, der einen entsprechenden Rang hat.

  • Lies doch mal 15.9 ff aaO (ist mir jetzt zu lang :) )

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!