Befangenheit wegen Strafantrag

  • Wir haben hier so einen Querulanten, der innerhalb des letzten Jahres ca. 220 Beratungshilfeanträge gestellt hat. Er sitzt zZ bis Ende des Jahres noch in der JVA eine Strafe ab und macht dort im Fernstudium ein Jurastudium.

    Er hat schon unzählige Leute angezeigt, gegen sämtliche Einstellungen der Staatsanwaltschaften und Bestätigungen der GenSta wieder rechtliche Schritte eingelegt und beantragt für jeden Schritt wieder Beratungshilfe. Gegen OLG-Entscheidungen wird dann Beratungshilfe für Verfassungsbeschwerden beantragt und und und.

    Natürlich wird das fast alles versagt, Erinnerungen wurden von den Richtern zurückgewiesen, wobei er selbst dagegen wieder vorgehen will und hierfür neue Beratungshilfe beantragt.
    Praktisch beschäftigt er meine Kollegin, die für Beratungshilfe zuständig ist, schon ganz allein.

    Gegen sie hat er nun 3x Strafanträge gestellt wegen Rechtsbeugung u.ä. Zeugs. Natürlich auch eingestellt, aber es geht ja wie immer weiter.

    Nun habe ich in ihrer Abwesenheit auch 12 Anträge zurückgewiesen (ging erst mal schon um die Strafanträge gegen meine Kollegin und zum andern wie oben geschildert).

    Nunmehr kam eine Mitteilung von ihm, dass er auch gegen mich Strafantrag gestellt habe, weil ich ihm seine verfassungsmäßigen Rechte nicht gewähre und zudem "den gesetzlichen Richter blockiere" (was auch immer er damit meint).

    Bei mir kommt jetzt innerlich die Frage auf, ob man bei zukünftigen Anträgen dann nicht doch irgendwie befangen ist (ich denke schon: JA) und dies so vorlegen sollte? Natürlich wären dann schon 2 Rechtspfleger befangen und es würde dann wohl immer so weiter gehen ...

  • Wir hatten sowas vor Jahren mal im richterlichen Bereich. Da wurde gesagt, dann man aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht befangen ist, da der Kläger sonst durch sein Verhalten (dort mehrfache DAB) die Möglichkeit hätte, den gesetzlichen Richter zu wechseln. Seinerzeit schrieb der Zöller auch was dazu.

  • Ich gebe nur zu bedenken, dass man damit den Querulanten nur füttert. Wenn er merkt, dass er damit durchkommt und die Justiz im Ergebnis lahmlegt, dann hat er gewonnen. Die Strafanträge dürften dann künftig mit der Schubkarre vorm Gericht abgeladen werden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich gebe nur zu bedenken, dass man damit den Querulanten nur füttert. Wenn er merkt, dass er damit durchkommt und die Justiz im Ergebnis lahmlegt, dann hat er gewonnen. Die Strafanträge dürften dann künftig mit der Schubkarre vorm Gericht abgeladen werden.

    Nun jaaa, hier ist es allerdings so, dass ER ja was von UNS will. Und wenn niemand da ist, der seine Anträge bearbeiten kann, weil er alle und jeden für befangen hält...

    Aber generell hast du schon recht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung als Beschwerdesachbearbeiter habe ich für mich festgestellt, dass man bei echten sprich krankhaften Querulanten, die also zu keiner sinnvollen Kommunikation mehr fähig und in keiner Weise mehr zu erreichen sind, das Sinnvollste ist, auch nicht einen einzigen Millimeter nachzugeben. Jeder Raum der gelassen wird führt nur dazu, dass der Querulant sich auf dich voll konzentriert. Ich halte es da so, dass immer kurz und knapp kurz vor Ablauf der maximalen Bearbeitungsfrist (sonst Untätigkeitsklage!) abgelehnt wird ohne viel Aufhebens und sachlich reduziert auf das juristisch Notwendige ohne jedes Eingehen auf persönliche Anmerkungen/Beleidigungen etc. Ganz wichtig natürlich: Rechtssicher ablehnen ohne Form- o. Begründungsmangel. Wenn man das durchzieht, verliert der Querulant irgendwann seinen Spaß und konzentriert sich auf andere Behörden.

    Ist der Bürger noch irgendwie zu erreichen, gehe ich im Übrigen ganz anders vor. Bei vielen hilft es, den auslösenden Moment für sein Verhalten ausfindig zu machen und irgendwie für ihn seinen Frieden damit herstellen, was sehr individuell sein kann.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung als Beschwerdesachbearbeiter habe ich für mich festgestellt, dass man bei echten sprich krankhaften Querulanten, die also zu keiner sinnvollen Kommunikation mehr fähig und in keiner Weise mehr zu erreichen sind, das Sinnvollste ist, auch nicht einen einzigen Millimeter nachzugeben. Jeder Raum der gelassen wird führt nur dazu, dass der Querulant sich auf dich voll konzentriert. Ich halte es da so, dass immer kurz und knapp kurz vor Ablauf der maximalen Bearbeitungsfrist (sonst Untätigkeitsklage!) abgelehnt wird ohne viel Aufhebens und sachlich reduziert auf das juristisch Notwendige ohne jedes Eingehen auf persönliche Anmerkungen/Beleidigungen etc. Ganz wichtig natürlich: Rechtssicher ablehnen ohne Form- o. Begründungsmangel. Wenn man das durchzieht, verliert der Querulant irgendwann seinen Spaß und konzentriert sich auf andere Behörden.

    Ist der Bürger noch irgendwie zu erreichen, gehe ich im Übrigen ganz anders vor. Bei vielen hilft es, den auslösenden Moment für sein Verhalten ausfindig zu machen und irgendwie für ihn seinen Frieden damit herstellen, was sehr individuell sein kann.

    Genau meine Erfahrungen und Vorgehensweise.


  • Bei mir kommt jetzt innerlich die Frage auf, ob man bei zukünftigen Anträgen dann nicht doch irgendwie befangen ist (ich denke schon: JA) und dies so vorlegen sollte?

    Du willst, so wie ich das Verstanden habe, auf eine Selbstablehnung nach § 48 ZPO i.V.m. § 6 FamFG und § 10 RpflG hinaus, oder? Es steht dir natürlich frei Anzeige an deinen Richter zu machen, aber ich glaube (insbesondere nach einem Blick in die Rechtsprechung) nicht, dass das für eine Befangenheit reicht.

    Selbst wenn du den Antragsteller anzeigen würdest, wäre im Regelfall nicht von einer Befangenheit auszugehen (BeckOK ZPO/Vossler, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 42 Rn. 25a Rn. 25a, 25b). Wirst du angezeigt, rechtfertigt das eine Ablehnung wegen Befangenheit erst recht nicht (BeckOK ZPO/Vossler, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 42 Rn. 12a).

    In würde auch nicht versuchen, mich hier als Befangen abzulehnen, da du dem Antragsteller unnötig "Munition" für Rechtsmittel u.ä. lieferst.

    Und mal vom juristischen abgesehen:

    Mir wurde auch schon öfter mit Strafanzeigen gedroht (falls ihr es noch nicht wusstet: Es soll wohl Nötigung sein, wenn ich gegen einen Betreuer, der kein Vermögensverzeichnis einreicht, ein Zwangsgeld verhänge :wechlach:). Ich habe mich da nie Befangen gefühlt. Ich musste eigentlich bloß grinsen, weil ich genau wusste, was die Staatsanwaltschaft dem schreibt.

    Ich nehme das noch nicht einmal persönlich. Es geht da ja weniger um meine Person, sondern um meine hoheitliche Tätigkeit, die dem Bürger ein Dorn im Auge war.

  • Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung als Beschwerdesachbearbeiter habe ich für mich festgestellt, dass man bei echten sprich krankhaften Querulanten, die also zu keiner sinnvollen Kommunikation mehr fähig und in keiner Weise mehr zu erreichen sind, das Sinnvollste ist, auch nicht einen einzigen Millimeter nachzugeben. Jeder Raum der gelassen wird führt nur dazu, dass der Querulant sich auf dich voll konzentriert. Ich halte es da so, dass immer kurz und knapp kurz vor Ablauf der maximalen Bearbeitungsfrist (sonst Untätigkeitsklage!) abgelehnt wird ohne viel Aufhebens und sachlich reduziert auf das juristisch Notwendige ohne jedes Eingehen auf persönliche Anmerkungen/Beleidigungen etc. Ganz wichtig natürlich: Rechtssicher ablehnen ohne Form- o. Begründungsmangel. Wenn man das durchzieht, verliert der Querulant irgendwann seinen Spaß und konzentriert sich auf andere Behörden.

    Ist der Bürger noch irgendwie zu erreichen, gehe ich im Übrigen ganz anders vor. Bei vielen hilft es, den auslösenden Moment für sein Verhalten ausfindig zu machen und irgendwie für ihn seinen Frieden damit herstellen, was sehr individuell sein kann.

    :daumenrau
    Nach vielen Jahren RASt, nach vielen Geschäftsprüfungen bei anderen Gerichten mit ähnlich tickenden Querulanten und nun auch Erfahrung bei unserem Beschwerdemanagement kann ich dem nur zustimmen. Fristen maximal ziehen, dann kurze und bündige rechts- und formfehlerfreie Begründung (entsprechende Bausteine dürften ja bereits vorhanden sein) und ansonsten keine Diskussionen. Irgendwann macht der Querulant vielleicht Erfahrungen mit anderen Behörden und verlegt seine Spielwiese.
    Vielleicht nimmt sich der Perma-Antragsteller ja nach Entlassung aus der JVA auch Wohnsitz in einem anderen Bezirk?!
    Meine Erfahrung: Alle Querulanten geben irgendwann - auch wenn es um Jahre geht - irgendwann mal auf. Dafür wachsen andere nach...

  • Ich gebe nur zu bedenken, dass man damit den Querulanten nur füttert. Wenn er merkt, dass er damit durchkommt und die Justiz im Ergebnis lahmlegt, dann hat er gewonnen. Die Strafanträge dürften dann künftig mit der Schubkarre vorm Gericht abgeladen werden.

    Nun jaaa, hier ist es allerdings so, dass ER ja was von UNS will. Und wenn niemand da ist, der seine Anträge bearbeiten kann, weil er alle und jeden für befangen hält...

    Aber generell hast du schon recht.


    Er kann aber nicht das Gericht (alle und jeden) für befangen erklären, ein Antrag muss sich gegen konkrete Personen richten.


  • Bei mir kommt jetzt innerlich die Frage auf, ob man bei zukünftigen Anträgen dann nicht doch irgendwie befangen ist (ich denke schon: JA) und dies so vorlegen sollte?

    Du willst, so wie ich das Verstanden habe, auf eine Selbstablehnung nach § 48 ZPO i.V.m. § 6 FamFG und § 10 RpflG hinaus, oder? Es steht dir natürlich frei Anzeige an deinen Richter zu machen, aber ich glaube (insbesondere nach einem Blick in die Rechtsprechung) nicht, dass das für eine Befangenheit reicht.

    Selbst wenn du den Antragsteller anzeigen würdest, wäre im Regelfall nicht von einer Befangenheit auszugehen (BeckOK ZPO/Vossler, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 42 Rn. 25a Rn. 25a, 25b). Wirst du angezeigt, rechtfertigt das eine Ablehnung wegen Befangenheit erst recht nicht (BeckOK ZPO/Vossler, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 42 Rn. 12a).

    ....

    Den letzten Satz verstehe ich nicht.

    Wenn ich diesen wörtlich nehme, bedeutet er bei Strafanzeige gegen den Rechtspfleger/Richter kann dieser sich "erst recht" nicht wegen Befangenheit ablehnen. Umkehrschluss: Ohne Strafanzeige des Bürgers gegen den Entscheider ist das eher möglich.

    Die Logik kann ich nicht nachvollziehen. Wann leidet die Unbefangenheit wohl mehr, wenn man nur unsachliche Schreiben von einem Antragsteller bekommt oder wenn diese auch noch von Strafanzeigen "begleitet" werden. Also für mich ist die Antwort klar...

    Habe aber jetzt auch keine Möglichkeit, die Kommentarstelle nachzulesen.

  • Hallo Frog, das "erst recht" lese ich so, dass sogar, wenn der Rechtspfleger den Antragsteller anzeigt, nicht automatisch von Befangenheit auszugehen ist, obwohl da ja ein eigenes Handeln des Entscheidungsträgers und eine potentielle "die Objektivität beeinflussende negative Einstellung" gegen den A.St. vorliegt und dann im Umkehrschluss wenn der Antragsteller den Rechtspfleger anzeigt noch weniger von einer Befangenheit auszugehen ist.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich meinte das eigentlich so:

    Wenn du den Antragsteller anzeigst, bist du nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht befangen. Daher kann der umgekehrte Fall, in welchem nur Anzeige gegen dich erstattet wird, eine Befangenheit noch viel weniger rechtfertigen.

  • Wie seht ihr das, wenn der Querulant vor dem Gericht wartet und dort schon tätlich geworden ist. Dann dürfte es sich wohl aussschliesse, dass der den es betroffen hat den noch in irgendeiner form abfertigt. Ja Strafanzeigen usw. wurden eingeleitet. Wartet aber seit kurzem jeden tag vor dem gericht

  • Wartet vor dem Gericht und macht was? Belästigt/bedrängt Mitarbeiter? Dann sollte ja wohl die Hausleitung die Polizei holen und einen Platzverweis aussprechen lassen. Das kann man doch dann nicht einfach geschehen lassen und dann ist der nächste Mitarbeiter mit der Bearbeitung dran und den knöpft er sich dann vor. Offensichtlich löst das doch das Problem nicht.

    Ich hätte da Bauchschmerzen wegen der Außenwirkung: Ich bedränge einen unliebsamen Mitarbeiter und der wird ausgetauscht, genau wie ich es mir gewünscht habe. Wasser auf des Querulanten Mühlen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich hätte da Bauchschmerzen wegen der Außenwirkung: Ich bedränge einen unliebsamen Mitarbeiter und der wird ausgetauscht, genau wie ich es mir gewünscht habe. Wasser auf des Querulanten Mühlen.

    Ganz meine Meinung; auch zum Leidwesen meiner MA lasse ich das hier konsequent durchziehen. Der Antragsteller bekommt den MA, der dran ist und nicht den er will.

    Wenn der Antragsteller tatsächlich vor der Tür auf MA wartet, dann würde ich tatsächlich durch die Polizei einen Platzverweis aussprechen lassen.
    Haben auch schon bei Drohungen gegen MA, dass man draußen auf sie warten würde, sogenannte Gefährderansprachen durch die Polizei machen lassen. Die machen dann quasi einen Hausbesuch und klären den Drohenden über die Konsequenzen seines Handelns auf. Soll auch schon vorgekommen sein, dass, nachdem von uns der Hinweis auf möglichen Besitzes von Waffen bzw. Kriegswaffen, die Polizei ohne Anzuklopfen in die Wohnung gekommen ist:teufel:

  • Bei Tätlichkeiten wird bei uns befristet Hausverbot erteilt.

    Wartet er auf Privatgrund der Justiz, müsste er sich entfernen, ggf. auch unter Zuhilfenahme der Wachtmeister bzw. der Polizei. Wartet er auf öffentlichem Grund, geht Meldung an die PI raus mit der Bitte geeignete Maßnahmen, insbesondere Gefährdeansprache zu halten.

    Ansonsten darf man ja jetzt auf Witterungsverhältnisse hoffen, die es einen nicht so lange draußen aushalten lassen...

  • Bei Tätlichkeiten wird bei uns befristet Hausverbot erteilt.

    Wartet er auf Privatgrund der Justiz, müsste er sich entfernen, ggf. auch unter Zuhilfenahme der Wachtmeister bzw. der Polizei. Wartet er auf öffentlichem Grund, geht Meldung an die PI raus mit der Bitte geeignete Maßnahmen, insbesondere Gefährdeansprache zu halten.

    Ansonsten darf man ja jetzt auf Witterungsverhältnisse hoffen, die es einen nicht so lange draußen aushalten lassen...

    Wenn er einen Antrag stellen möchte, darf er ohnehin ins Gericht kommen...

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