Teilabhilfe Ratenänderung?

  • Hallo :) ich habe hier ein Überprüfungsverfahren liegen. Da mir die Unterlagen nicht zum Aktenzeichen vorgelegt wurden, hab ich VKH aufgehoben. Hiergegen wurde Beschwerde eingereicht mit der Einreichung von Belegen. Ich hab abgeholfen und eine Rate festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wurde nochmals Beschwerde eingereicht wegen der Höhe der Raten. Ich wurde darauf verwiesen, dass ja grade in einem neuen Verfahren ohne Raten bewilligt wurde und ich mir die da eingereichten Unterlagen angucken soll. Das hab ich nunmehr erledigt und komme immer noch auf eine Rate die nun aber viel geringer ist. Muss ich nunmehr eine "volle" Abhilfe machen oder würdet ihr nur eine Teilabhilfe machen, da man immer noch mit Raten festsetzt?

    Viele Dank.

  • Oder Anhörung, da du nunmehr die Raten festsetzen möchtest und die darüber hinaus eingelegte Beschwerde zurückgenommen wird ?

  • Angehört habe ich schon. Hierauf regt er sich nicht. Ich habe mich nur gefragt, ob ich überhaupt teilweise nicht abhelfe, da in der Beschwerde nicht stand, dass beantragt wird ratenfreie VKH weiterhin zu bewilligen. Es wurde nur gesagt die Raten sind zu hoch.

  • Ich würde hieraus

    Ich wurde darauf verwiesen, dass ja grade in einem neuen Verfahren ohne Raten bewilligt wurde und ich mir die da eingereichten Unterlagen angucken soll.


    schließen, dass er mit dem RM die vollständige Aufhebung der Zahlungsanordnung anstrebt und daher eine Teilabhilfe machen.

    Sollte das Rechtsmittelgericht anderer Ansicht sein oder der Beteiligte klarstellen, dass er es doch nicht so meinte, ist eben die Akte einmal unnötig versandt worden. Ein Rest-RM einfach unter den Tisch fallen zu lassen, halte ich für einen größeren Fehler.

  • Könnte man die sofortige Beschwerde gegen die Ratenanordnung nicht auch als Antrag auf Abänderung der Zahlungsverpflichtung nach § 120a ZPO auslegen? Dann hätte man nicht dieses Problem mit der Teilabhilfe...

    Also so nach dem Motto: Am 12.08.2020 hat der RPfl Raten i.H.v. 100,00 EUR festgesetzt, damit ist die Partei nicht einverstanden und beantragt Abänderung.
    Daraufhin werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nochmals überprüft und eine Änderung festgestellt, aufgrund der nun am 30.08.2020 Raten von 30,00 EUR anzuordnen sind.

    Also kein Abhilfebeschluss, sondern "nur" eine Abänderung nach § 120a ZPO. Dagegen kann die Partei ja dann wieder ein neues Rechtsmittel einlegen bzw. einen neuen Abänderungsantrag, aufgrund dessen dann auch ratenfrei gestellt werden kann.

    Im Ergebnis käme das Gleiche dabei heraus wie bei der sofortigen Beschwerde und Teilabhilfe, nur finde ich diese Lösung übersichtlicher.
    Oder mache ich es mir da zu einfach?

  • Könnte man die sofortige Beschwerde gegen die Ratenanordnung nicht auch als Antrag auf Abänderung der Zahlungsverpflichtung nach § 120a ZPO auslegen? Dann hätte man nicht dieses Problem mit der Teilabhilfe...

    Also so nach dem Motto: Am 12.08.2020 hat der RPfl Raten i.H.v. 100,00 EUR festgesetzt, damit ist die Partei nicht einverstanden und beantragt Abänderung.
    Daraufhin werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nochmals überprüft und eine Änderung festgestellt, aufgrund der nun am 30.08.2020 Raten von 30,00 EUR anzuordnen sind.

    Also kein Abhilfebeschluss, sondern "nur" eine Abänderung nach § 120a ZPO. Dagegen kann die Partei ja dann wieder ein neues Rechtsmittel einlegen bzw. einen neuen Abänderungsantrag, aufgrund dessen dann auch ratenfrei gestellt werden kann.

    Im Ergebnis käme das Gleiche dabei heraus wie bei der sofortigen Beschwerde und Teilabhilfe, nur finde ich diese Lösung übersichtlicher.
    Oder mache ich es mir da zu einfach?

    Du machst dir eventuell mehr Arbeit als sein müsste. Du musst jetzt so oder so entscheiden. Bei einer teilweisen Nichtabhilfe legst du das Verfahren gleich dem LG vor. Bei deiner Variante müsstest du, wenn die Partei gegen deine Entscheidung vorgeht dich nocheinmal damit befassen und erst dann dem LG vorlegen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Könnte man die sofortige Beschwerde gegen die Ratenanordnung nicht auch als Antrag auf Abänderung der Zahlungsverpflichtung nach § 120a ZPO auslegen? Dann hätte man nicht dieses Problem mit der Teilabhilfe...

    Also so nach dem Motto: Am 12.08.2020 hat der RPfl Raten i.H.v. 100,00 EUR festgesetzt, damit ist die Partei nicht einverstanden und beantragt Abänderung.
    Daraufhin werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nochmals überprüft und eine Änderung festgestellt, aufgrund der nun am 30.08.2020 Raten von 30,00 EUR anzuordnen sind.

    Also kein Abhilfebeschluss, sondern "nur" eine Abänderung nach § 120a ZPO. Dagegen kann die Partei ja dann wieder ein neues Rechtsmittel einlegen bzw. einen neuen Abänderungsantrag, aufgrund dessen dann auch ratenfrei gestellt werden kann.

    Im Ergebnis käme das Gleiche dabei heraus wie bei der sofortigen Beschwerde und Teilabhilfe, nur finde ich diese Lösung übersichtlicher.
    Oder mache ich es mir da zu einfach?

    Bei der Änderung nach §120a ZPO könnten nur Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt werden die nach Erlass der Ratenzahlungsanordnung eingetreten sind.
    Alles was vor der Ratenordnung eingetreten ist kann nur im Beschwerdeweg geltend gemacht werden.

    Ich stimme S.H. zu und halte eine Teilabhilfe für den richtigen Weg. Mag das Beschwerdegericht schauen, ob es das Rechtsmittel für erledigt hält.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!