Hallo,
meinem Verfahren lieg zugrunde:
Es ergibt gegen den Beklagten ein Urteil. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wurde ihm das Recht der Sicherheitsleistung eingeräumt (§ 711 ZPO).
Nun hat ein Dritter die Hinterlegung zur Abwendung der ZV beantragt und dabei sich und den Kläger als empfangsberechtigt angegeben.
Dass eine Hinterlegung auch von einem Dritten erfolgen kann und dass er kein Antragsrecht nach § 109 ZPO hat, habe ich in der gängigen Kommentierung bereits gefunden (vgl. Münchener Kommentar und BeckOK zu § 109 ZPO). Dieser sei auf eine Rückgabeklage verwiesen, oder aber der Beklagte stellt den Antrag nach § 109 ZPO zug. des Dritten.
Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden und der Kläger möchte das hinterlegte Geld ausgezahlt bekommen. Hierzu habe ich BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – IV AR (VZ) 2/17 gefunden, welches meines Erachtens bei mir nicht passt, weil der Dritte nicht Partei des Rechtsstreits war. Mit etwaigen Pfandrechten über § 233 BGB etc. hat sich der BGH nicht beschäftigen wollen.
Wie seht ihr das? Kann hier ohne weiteres eine Auszahlung an den Kläger erfolgen?
Am Rande: Wenn bei euch Dritte hinterlegen wollen, nehmt ihr in diesen Fällen die Dritten als Empfangsberechtigte auf, oder die Parteien des Rechtsstreits? Der Dritte hat immerhin ein Interesse daran, dass er bei einer Sicherheitsleistung mitbestimmen kann und er eine nicht benötigte Sicherheitsleistung ausbezahlt bekommt und nicht der Schuldner/Beklagte