Sicherheitsleistung durch Dritte

  • Hallo,
    meinem Verfahren lieg zugrunde:

    Es ergibt gegen den Beklagten ein Urteil. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wurde ihm das Recht der Sicherheitsleistung eingeräumt (§ 711 ZPO).
    Nun hat ein Dritter die Hinterlegung zur Abwendung der ZV beantragt und dabei sich und den Kläger als empfangsberechtigt angegeben.

    Dass eine Hinterlegung auch von einem Dritten erfolgen kann und dass er kein Antragsrecht nach § 109 ZPO hat, habe ich in der gängigen Kommentierung bereits gefunden (vgl. Münchener Kommentar und BeckOK zu § 109 ZPO). Dieser sei auf eine Rückgabeklage verwiesen, oder aber der Beklagte stellt den Antrag nach § 109 ZPO zug. des Dritten.

    Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden und der Kläger möchte das hinterlegte Geld ausgezahlt bekommen. Hierzu habe ich BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – IV AR (VZ) 2/17 gefunden, welches meines Erachtens bei mir nicht passt, weil der Dritte nicht Partei des Rechtsstreits war. Mit etwaigen Pfandrechten über § 233 BGB etc. hat sich der BGH nicht beschäftigen wollen.

    Wie seht ihr das? Kann hier ohne weiteres eine Auszahlung an den Kläger erfolgen?

    Am Rande: Wenn bei euch Dritte hinterlegen wollen, nehmt ihr in diesen Fällen die Dritten als Empfangsberechtigte auf, oder die Parteien des Rechtsstreits? Der Dritte hat immerhin ein Interesse daran, dass er bei einer Sicherheitsleistung mitbestimmen kann und er eine nicht benötigte Sicherheitsleistung ausbezahlt bekommt und nicht der Schuldner/Beklagte

  • Nur aufgrund der Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils würde ich - unabhängig wer hinterlegt hat - nie an die Gegenseite auszahlen. Die Rechtskraft sagt ja noch nicht aus, dass er einen Anspruch auf Zahlung des Geldes hat.

    Und zu deiner abschließenden Frage: Ja, wenn ein Dritter hinterlegt, wird der neben der Gegenseite als Empfangsberechtigter angegeben.

  • Nur aufgrund der Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils würde ich - unabhängig wer hinterlegt hat - nie an die Gegenseite auszahlen. Die Rechtskraft sagt ja noch nicht aus, dass er einen Anspruch auf Zahlung des Geldes hat.
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    Das sehe ich völlig anders. Wenn der Tenor auf Zahlung lautet und das Urteil rk. ist, was will man denn dann noch verlangen?

  • Vielen Dank für eure Beiträge.
    Wenn ich jetzt mal meinen Dritten als Sicherungsgeber ausklammere, somit der Sicherungsgeber gleichzeitig Partei des Rechtsstreits ist, und ich zugleich einen Zahlungstitel habe, würde ich tatsächlich auch eine Auszahlung nach Vorlage des rechtskräftigen Titels vornehmen. Bedingung wäre für mich nur, dass der hinterlegte Betrag nicht über den titulierten Zahlungsanspruch hinausgeht.

  • Nur aufgrund der Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils würde ich - unabhängig wer hinterlegt hat - nie an die Gegenseite auszahlen. Die Rechtskraft sagt ja noch nicht aus, dass er einen Anspruch auf Zahlung des Geldes hat.
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    Das sehe ich völlig anders. Wenn der Tenor auf Zahlung lautet und das Urteil rk. ist, was will man denn dann noch verlangen?

    Eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Sonst könnte er ja überall mit einem Urteil aufschlagen und Zahlung verlangen.

  • Überall aufschlagen, damit ist -denke ich- gemeint- wenn er trotz vollständiger Befriedigung noch eine vollstreckbare Ausfertigung besitzt kann er damit alle denkbaren Vollstreckungshandlungen beantragen beim GBA, beim GV, bei der Vollstreckungsabteilung oder er kann diesen Titel an ein Inkassounternehmen weitergeben oder, oder, oder...

  • Überall aufschlagen, damit ist -denke ich- gemeint- wenn er trotz vollständiger Befriedigung noch eine vollstreckbare Ausfertigung besitzt kann er damit alle denkbaren Vollstreckungshandlungen beantragen beim GBA, beim GV, bei der Vollstreckungsabteilung oder er kann diesen Titel an ein Inkassounternehmen weitergeben oder, oder, oder...

    Richtig. Oder halt andersrum: Er hat das Geld längst kassiert und möchte nun noch eine doppelte Befriedigung aus der HL-Masse.

  • Also wenn ich erfolgreich das Konto gepfändet habe und daraus befriedigt wurde, kann ich mit der mir weiterhin vorliegenden volsltreckbaren Ausfertigung nicht auch den Gerichtsvollziehr losschicken und die vollstreckbare der Hinterlegungsstelle vorlegen.....

  • Überall aufschlagen, damit ist -denke ich- gemeint- wenn er trotz vollständiger Befriedigung noch eine vollstreckbare Ausfertigung besitzt kann er damit alle denkbaren Vollstreckungshandlungen beantragen beim GBA, beim GV, bei der Vollstreckungsabteilung oder er kann diesen Titel an ein Inkassounternehmen weitergeben oder, oder, oder...

    Richtig. Oder halt andersrum: Er hat das Geld längst kassiert und möchte nun noch eine doppelte Befriedigung aus der HL-Masse.

    Das geht aber nicht ohne Dummheit des Beklagten, wenn er erst hinterlegt und dann auch noch zahlt...

    Was machst du denn, wenn du eine Vollstreckbare verlangst und der Kläger dich nach der Rechtsgrundlage für dein Verlangen fragt?

  • Das geht aber nicht ohne Dummheit des Beklagten, wenn er erst hinterlegt und dann auch noch zahlt...

    Was machst du denn, wenn du eine Vollstreckbare verlangst und der Kläger dich nach der Rechtsgrundlage für dein Verlangen fragt?

    Es geht nicht ums zahlen, sondern vollstrecken. Da kann der Beklagte wenig machen, wenn man ihm das Konto leerräumt oder eine Zwangssicherungshypothek einträgt und anschließend noch das HL-Geld kassiert.

    Ihm das genau so schildern. In hunderten solcher Verfahren wurde das hier so gemacht.

  • Also wenn ich erfolgreich das Konto gepfändet habe und daraus befriedigt wurde, kann ich mit der mir weiterhin vorliegenden volsltreckbaren Ausfertigung nicht auch den Gerichtsvollziehr losschicken und die vollstreckbare der Hinterlegungsstelle vorlegen.....

    Grundsätzlich schon.

    Bei entsprechend bösartig agierendem Gläubiger bliebe dem Schuldner dann nur die Vollstreckungsabwehrklage.

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