Änderung Zinsbestimmungen, Kostenfolge

  • Hallo zusammen,

    mit folgendem Kostenproblem komme ich nicht weiter:
    Bei eingetragenen Grundschulden sollen die Zins-und Nebenleistungsbestimmungen geändert werden (bei der Bewilligung wurden Zinsen und Nebenleistungen vertauscht).

    Nachdem ich nun alles formgerecht vorliegen habe, stellt sich mir die Kostenfrage.

    Klar ist, dass ich die Veränderung eines Rechts nach Nr. 14130 KV GNotKG habe. Aber nach welchem Wert? Korintenberg, GNotKG, Nr. 14130 KV RdNr. 27 sagt: "Diese sind nach § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG zu bewerten."
    Also würde ich den Jahreswert der Zinsänderung x 10 nehmen und wäre über dem Wert des Rechts (Zinsen werden von 5 % auf 20 % jährlich erhöht). Das kann doch aber nicht richtig sein, oder? Selbst wenn ich das auf den Wert des Rechts deckele, kommt mir das doch sehr hoch vor. Oder bin ich zu "Kundenfreundlich"?

    Hat jemand Meinungen dazu?

  • Da die Erhöhung des Zinssatzes von unbestimmter Dauer ist, ist der Geschäftswert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG zu bilden. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass ein Teilwert zu bilden ist (vgl. auch Korintenberg/Schwarz § 52 Rn. 64). In der beschriebenen Extremsituation ist dies nicht der Fall. Es greift jedoch die Begrenzung nach § 69 Abs. 2 S. 2 GNotKG, der Wert des veränderten Rechts darf nicht überschritten werden. Weil dort davon die Rede ist, dass dies "auch bei mehreren Veränderungen" gelten muss, kann gefolgert werden, dass dies auch bei einer singulären Änderung gilt.

  • Okay.
    Danke für deine Meinung.

    Also tatsächlich eine 0,5 Gebühr , maximal nach dem Wert des Rechts.
    Ganz schön teuer so ein Schreibfehler :cool:.


    ich würde nachfragen, wem die KR zu übersenden ist.
    Vielleicht übenimmt ja der Verursacher die Kosten
    ... ich weiß, Antragsteller ist KSch, aber ich habe schon manche KR an den Notar geschickt (nach vorheriger Rückfrage)


  • ich würde nachfragen, wem die KR zu übersenden ist.
    Vielleicht übenimmt ja der Verursacher die Kosten
    ... ich weiß, Antragsteller ist KSch, aber ich habe schon manche KR an den Notar geschickt (nach vorheriger Rückfrage)

    Danke für die weitere Rückmeldung.
    Hier ist aber für mich nur der Antragsteller der Kostenschuldner. Das müssen die ggf. mit dem Notar klären, ob die von dort die Kosten zurück bekommen. Denn für die Zustimmungserklärungen der Gläubiger sind ja auch schon Kosten entstanden, die im Zweifel die Grundschuldbesteller zahlen mussten.

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