Vorführung nach § 97,98 InsO

  • Der Schuldner wurde zwecks der Abgabe von Unterlagen und Abgabe der e.V. dem Gericht zugeführt durch den Gerichtsvollzieher.
    Nunmehr bekomme ich zur Akte die Kostenrechnung des GVZ. Hatte das Verfahren zum ersten Mal. Deswegen eben eine kurze Frage hierzu: Wird die Rechnung durch das Gericht erstmal angewiesen und dann wird es in die Kostenrechnung später mit rein genommen?
    Oder wie verfährt man jetzt mit der Kostenrechnung des GVZ am Besten?

  • Genau. Hatte ich zwar auch noch nie, aber anders kann es nicht sein.

    Aus Frege/Keller/Riedel,Insolvenzrecht8. Auflage 2015, RdNr. 2609:
    "Die Gebühren undAuslagen des Gerichtsvollziehers sind im Insolvenzverfahren alsgerichtliche Auslagen zu behandeln (§ 13 Abs. 3 GvKostG). Siewerden in der Kostenrechnung des Gerichts nach §§ 21, 27 Abs. 8Satz 3 KostVfg als Kosten des betreffenden Gerichtsvollziehersbesonders bezeichnet."

    Allerdings wird weiter ausgeführt:
    "Nach Zahlung durch den Kostenschuldnerwerden die Kosten durch die Justizkasse an den Gerichtsvollzieherweitergeleitet."

    Das fände ich komisch, der der GV dann u.U. ewig warten müsste. Und bei Auslagen für Sachverständige erfolgt ja auch sofort eine Anweisung...

  • Das fände ich komisch, der der GV dann u.U. ewig warten müsste. Und bei Auslagen für Sachverständige erfolgt ja auch sofort eine Anweisung...

    Ist aber so. Die Kosten werden im besten Fall vom Gericht eingezogen und dann an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet. Ich hab grad eben etwas weitergeleitet an den GV, da war die Rechnung von 2017. Deshalb frage ich immer noch mal vorher nach der aktuellen Bankverbindung. Unter Umständen kann der Gerichtsvollzieher auch schon aus dem Dienst ausgeschieden sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es gibt noch eine Regelung wonach der GVZ in diesen Fällen seine Auslagen direkt aus der Staatskasse bekommt, das muss aber GVZ direkt selbst abrechnen

    Also ohne Beteiligung des Gerichts

    Grundsätzlich ist es ja so, dass der Gerichtsvollzieher die Kosten für die Landeskasse einzieht. Von den eingezogenen Kosten werden ihm die Auslagen sowie (anteilige) Gebührenteile überlassen. Technisch erfolgt das über die Buchung im Kassenbuch II und die quartalsweise Abrechnung.

    Bei Gerichtsaufträgen bucht er seine Auslagen in Spalte 12 und 13 des Kassenbuches II, kann sie also nach Abrechnung vom Dienstkonto entnehmen.

    An den Gebührenanteilen hat er meist sowieso kein Interesse, da es Höchstbeträge gibt, die meist schon überschritten sind. Eine Erstattung an den Gerichtsvollzieher ist für diesen ohnehin lästig, da er die alte Akte ziehen muss und die Buchung im Kassenbuch II vornehmen muss. Und dann bringt es noch nicht mal einen persönlichen Vorteil.

    (BtW: Bei PKH erfolgt keine Erstattung.)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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