Im Grundbuch sind A und B in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. A ist verstorben.
In dem vorgelegten notariellen Kaufvertrag verkauft B als Erbin des A das Grundstück an C und bewilligt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. C beantragt deren Eintragung.
Vorgelegt wird weiter ein notarieller Erbvertrag zwischen A und B nebst Eröffnungsniederschrift. In diesem Erbvertrag setzen sich A und B zu gegenseitigen Alleinerben ein.
Im Erbvertrag wird weiter bestimmt: "Bedingt für den Fall, dass beim Tod des zuerst sterbenden Ehegatten gemeinschaftliche eheliche Abkömmlingen vorhanden sind, beschränkt der zuerst sterbende Ehegatte die Alleinerbschaft des überlebenden Ehegatten bedingt für dessen Wiederverheiratung mit Nacherbfolge."
Weiter ist im Erbvertrag Befreiung von den Beschränkungen der §§ 2136, 2137 BGB für den Vorerben erteilt.
Im vorgelegten Kaufvertrag findet sich weder ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit (bei dem genannten Kaufpreis von 100.000,00 EUR ist mir nicht bekannt, ob dies der Verkehrswert ist), noch ein Hinweis über das Vorhandensein von ehelichen Abkömmlingen bzw. einer Wiederverheiratung der B. Es ist als zunächst auch nicht bekannt, ob die Vor- und Nacherbfolge überhaupt eingetreten ist. Dies ist m.E. auch nur mit einem Erbschein in grundbuchtauglicher Form nachweisbar.
Die Frage ist daher, ob zur Eintragung der Auflassungsvormerkung die Zustimmung der eventuell vorhandenen Nacherben erforderlich ist?
Im Ergebnis würde das bedeuten, dass ein Erbschein erforderlich ist. Nach der Prüfung des Nachlassgerichts im Erbscheins Verfahren sind entweder eheliche Abkömmlingen vorhanden, die dann eventuell zustimmen müssen oder es sind keine vorhanden und die Eintragung kann nach Vorlage es Erbscheins vorgenommen werden.
Wie seht ihr das?