Zustimmung nicht eingetragener Nacherben bei Eintragung Auflassungsvormekung

  • Im Grundbuch sind A und B in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. A ist verstorben.

    In dem vorgelegten notariellen Kaufvertrag verkauft B als Erbin des A das Grundstück an C und bewilligt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. C beantragt deren Eintragung.

    Vorgelegt wird weiter ein notarieller Erbvertrag zwischen A und B nebst Eröffnungsniederschrift. In diesem Erbvertrag setzen sich A und B zu gegenseitigen Alleinerben ein.

    Im Erbvertrag wird weiter bestimmt: "Bedingt für den Fall, dass beim Tod des zuerst sterbenden Ehegatten gemeinschaftliche eheliche Abkömmlingen vorhanden sind, beschränkt der zuerst sterbende Ehegatte die Alleinerbschaft des überlebenden Ehegatten bedingt für dessen Wiederverheiratung mit Nacherbfolge."

    Weiter ist im Erbvertrag Befreiung von den Beschränkungen der §§ 2136, 2137 BGB für den Vorerben erteilt.

    Im vorgelegten Kaufvertrag findet sich weder ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit (bei dem genannten Kaufpreis von 100.000,00 EUR ist mir nicht bekannt, ob dies der Verkehrswert ist), noch ein Hinweis über das Vorhandensein von ehelichen Abkömmlingen bzw. einer Wiederverheiratung der B. Es ist als zunächst auch nicht bekannt, ob die Vor- und Nacherbfolge überhaupt eingetreten ist. Dies ist m.E. auch nur mit einem Erbschein in grundbuchtauglicher Form nachweisbar.

    Die Frage ist daher, ob zur Eintragung der Auflassungsvormerkung die Zustimmung der eventuell vorhandenen Nacherben erforderlich ist?

    Im Ergebnis würde das bedeuten, dass ein Erbschein erforderlich ist. Nach der Prüfung des Nachlassgerichts im Erbscheins Verfahren sind entweder eheliche Abkömmlingen vorhanden, die dann eventuell zustimmen müssen oder es sind keine vorhanden und die Eintragung kann nach Vorlage es Erbscheins vorgenommen werden.

    Wie seht ihr das?

  • Bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist ja die Entgeltlichkeit grundsätzlich nicht zu prüfen. Ich habe allerdings in diesem Zusammenhang nur Entscheidungen gefunden, bei denen der Nacherbenvermerk bereits eingetragen war.

    M.E besteht das Hauptproblem darin, dass der Nacherbenvermerk noch nicht eingetragen ist. Dieser wird vermutlich auch nie eingetragen, wenn den Angaben der Beteiligten im Vertrag über die Kinderlosigkeit Glauben zu schenken ist. Hiervor kann grundsätzlich ausgegangen werden, es ist aber eben nicht grundbuchtauglich nachgewiesen.

  • Für die Frage der Nacherbfolge ist es in diesem Fall also egal, ob Abkömmlinge vorhanden sind oder nicht. Anders wäre es, wenn der Güterrechtsvertrag eine Klausel zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit eventuellen Abkömmlingen enthielte - dann bräuchte man wohl doch einen Nachweis, dass keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge vorhanden sind/waren. Dazu dürfte aber eine e.V. genügen.

  • Für die Frage der Nacherbfolge ist es in diesem Fall also egal, ob Abkömmlinge vorhanden sind oder nicht. Anders wäre es, wenn der Güterrechtsvertrag eine Klausel zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit eventuellen Abkömmlingen enthielte - dann bräuchte man wohl doch einen Nachweis, dass keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge vorhanden sind/waren. Dazu dürfte aber eine e.V. genügen.

    Der Ehevertrag enthält keine "sichtbare" Klausel über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit etwaigen Abkömmlingen.

    Alledings ist am Ende des Ehevertreags und vor dem Erbvertrag über ca. eine halbe Seite ein Platzhalter, eine sog. Buchhalternase, bestehend aus einem oberen Querstrich, einem Diagonalstrich (Verbindung der beiden Querstriche) und einem unteren Querstrich angebracht.

    Die beglaubigte Abschrift wurde sowohl vom Notar als auch vom Nachlassgericht in dieser Form eingereicht. Der Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts enthält keine Einschränkung, dass der Ehe- und Erbvertrag nur teilweise eröffnet wurde. Auch enthält der Beglaubigungsvermerk des Nachlassgerichts keine Einschränkung, dass es sich z.B. nur um eine auszugsweise beglaubigte Abschrift handelt. Am Ende steht nur: "Beglaubigt, Ort, Datum, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle". Es folgen Unterschrift und Siegel.

    Kann und muss ich mich als Grundbuchamt damit darauf verlassen, dass der Ehe- und Erbvertrag keine weiteren Bestimmungen enthält, die nicht eröffnet wurden und aus der mir vorliegenden beglaubigten Abschrift nicht ersichtlich sind? Dies könnte ja z.B. die besagte Fortsetzungsklausel mit etwaigen Abkömmlingen sein.

  • Also: ich lese nichts davon, dass es überhaupt Abkömmlinge gibt, noch davon, dass die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit diesen vereinbart wurde. Und wenn Dir als Erbnachweis Unterlagen übersandt werden, aus denen dies nicht hervorgeht, dann gibt es auch zu Spekulationen dieser Art keine Veranlassung. Darüber hinaus wird in der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ausschluss der Fortsetzung der Gütergemeinschaft gesehen (s. RG, Urteil vom 03. Februar 1919 – IV 323/18 –, RGZ 94, 314-318
    https://www.juris.de/perma?d=RGRE094092314;
    Siede/Spernath im BeckOK BGB, Stand: 01.08.2020; § 1483 RN.7 („…dies kann nach Ansicht des BGH auch konkludent durch eine gegenseitige Erbeinsetzung in einem gleichzeitig vereinbarten Erbvertrag erfolgen (BGH FamRZ 1998, 229 [230] = NJW-RR 1998, 361 [ebenso LG Marburg Rpfleger 2000, 70 bei gegenseitiger Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament..“), OLG Frankfurt/Main v. 27.06.1978 20 W 448/78 = Rpfleger 1978, 412, Münch im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 1483 RN 6 mwN in Fußnote 4).

    Der Leitsatz 1 aus dem Beschluss des OLG München vom 14.03.2016 – 34 Wx 239/15
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-05585?hl=true

    „Auch dann, wenn der überlebende Teil von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten nicht
    alleiniger Vollerbe, sondern (nur) alleiniger Vorerbe geworden ist, gehören zum Nachlass nicht
    die Grundstücke oder ein gütergemeinschaftlicher Anteil an den Grundstücken des Gesamtguts,
    sondern nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks
    im Grundbuch ist in diesem Fall nicht zulässig (Anschluss an BGH NJW 1976, 893; BGHZ
    171, 141; BayObLG Rpfleger 1996, 150).“.

    Darauf hast Du doch selbst hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1066571
    hingewiesen.

    Dann muss man sich halt mit den Dingen mal befassen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank!

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