Bin mir gerade nicht sicher, wie ich eine Erinnerung gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach §§ 249 ff. FamFG bewerten soll.
Beantragt war eine Festsetzung von laufendem Unterhalt ab dem 01.08.2020 sowie rückständiger Unterhalt für September 2019 bis Juli 2020. Kind befindet sich in der ersten Altersstufe.
Der (anwaltlich vertretene) Antragsgegner trägt in der Erinnerungsbegründung vor, die Festsetzung (nur) für den Monat September 2019 sei unrichtig, da er - als Asylbewerber - erst im Oktober 2019 eine Duldung mit Arbeitserlaubnis bekommen habe und dementsprechend im September 2019 keinen Unterhalt habe zahlen können.
Die Erinnerung ist insoweit ja das "richtige" Rechtsmittel, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Aber: Ist sie zulässig? Handelt es sich nicht um eine Einwendung, die bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses hätte erhoben werden müssen?