Erinnerung gegen vereinfachte Unterhaltsfestsetzung bezüglich Rückstand

  • Bin mir gerade nicht sicher, wie ich eine Erinnerung gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach §§ 249 ff. FamFG bewerten soll.

    Beantragt war eine Festsetzung von laufendem Unterhalt ab dem 01.08.2020 sowie rückständiger Unterhalt für September 2019 bis Juli 2020. Kind befindet sich in der ersten Altersstufe.

    Der (anwaltlich vertretene) Antragsgegner trägt in der Erinnerungsbegründung vor, die Festsetzung (nur) für den Monat September 2019 sei unrichtig, da er - als Asylbewerber - erst im Oktober 2019 eine Duldung mit Arbeitserlaubnis bekommen habe und dementsprechend im September 2019 keinen Unterhalt habe zahlen können.

    Die Erinnerung ist insoweit ja das "richtige" Rechtsmittel, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Aber: Ist sie zulässig? Handelt es sich nicht um eine Einwendung, die bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses hätte erhoben werden müssen?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Meiner Meinung nach ist eine Abhilfe hier nicht angezeigt.

    Der Antragsgegner erhebt eine Einwendung nach § 252 Abs. 4 FamFG. Insoweit ist aber Präklusion gem. § 256 FamFG eingetreten. Mir ist bewusst, dass diese Vorschrift nur von einer Präklusion bei einer Beschwerde spricht, allerdings muss die Präklusion meiner Meinung nach auch im Erinnerungsverfahren eintreten. Es wäre ja widersinnig es vom Beschwerdewert abhängig zu machen, welche Einwendungen im Rechtsmittelverfahren erfolgreich vorgebracht werden können.

    Der Gesetzgeber hat mit § 240 FamFG ja eine Möglichkeit geschaffen, den Titel durch richterliche Entscheidung nochmals abzuändern. Daher muss es in deinem formalisierten Verfahren bei einem "die Einwendung kam zu spät" bleiben.

  • OLG FF, 4 WF 122/17. "... Denn es ist bei Versäumung der Frist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG ebenso zu bedenken, dass § 256 FamFG auch bei Durchführung des Erinnerungsverfahrens dem zuständigen Richter des Amtsgerichts keine Möglichkeit eröffnen würde, eine von der getroffenen Festsetzungsentscheidung abweichende Entscheidung in der Sache zu treffen, weil die Einwendung eben nicht vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses formuliert war (OLG Dresden ... .

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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