Versteigerung gegen den alten Eigentümer trotz Zuschlags

  • Ein sehr ungewöhnlicher Fall, zumindest für mich:
    Ein Gläubiger hat die Versteigerung gegen einen eingetragenen Eigentümer beantragt.
    Allerdings ist mir bekannt, dass das Grundstück in einem Vorverfahren bereits zugeschlagen wurde, der eingetragene Eigentümer somit tatsächlich nicht mehr Eigentümer ist.
    Ein Antrag auf Wiederversteigerung wurde dort bisher nicht gestellt, ist wohl vorerst auch nicht zu erwarten.

    Im Hinblick auf § 17 ZVG habe ich die neue Versteigerung gegen den im Grundbuch noch eingetragenen alten Eigentümer angeordnet.
    Formell offenbar korrekt.
    Ich frage mich nur, wie es laufen soll, wenn ich später ein geringstes Gebot/ einen Teilungsplan aufstellen soll.
    Im Grundbuch sind ja noch die alten Rechte eingetragen.
    Wann werde ich den tatsächlichen neuen Eigentümer von der Versteigerung informieren ?
    Er ist ja - ohne Anmeldung- kein formell Beteiligter.
    Vielleicht ziehe ich das Verfahren aber auch erstmal durch, in der Erwartung, dass sich der neue Eigentümer irgendwann gegen die Versteigerung wehrt.
    Hat jemand eine Idee, hat das schon jemand durchgezogen ?:gruebel:

  • M.E. kann nicht gegen den Ex-Eigentümer angeordnet werden, wenn der Eigentumswechsel durch Zuschlag dem Gericht positiv bekannt ist, da die Voraussetzungend er Zwangsvollstreckung nicht mehr vorliegen.

    Soweit der Gl. ein durch Zuschlag erloschenes Recht hat, kann er nur aus der übertragenen Forderung und Sicherungshypothek nach § 133 ZVG vollstrecken.
    Wenn der ein bestehenbleibendes Recht hat, bedarf es zunächst der Umschreibung des Titels auf den Ersteher.

    Hat er nur eine persönliche Forderung gegen den Schuldner, kann er in das Grundstück und damit gegen den Ersteher gar nicht vollstrecken.

  • Genau.Aus was für einer Forderung wird vollstreckt, dinglich oder persönlich?
    Aber ich sehe das wie WinterM. Ich hätte nicht angeordnet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Naja, so habe ich anfangs auch gedacht.
    Stöber Rdn. 3 zu § 17 liest sich aber eben anders.
    Übrigens wird hier dinglich aus einem bestehen gebliebenem Recht betrieben.
    Eine übertragene Forderung hat sie nicht, da sie im alten Verfahren auf Zinsen verzichtet hat.
    Eine Titelumschreibung auf die Ersteherin mit anschließender Vollstreckung gegen die Ersteherin mag die Gläubigerin nicht, da die Ersteherin in Polen wohnt und möglicherweise "Schwierigkeiten" macht ( um es gelinde auszudrücken ).

  • Vor der Randnummer 3 kommt aber die Randnummer 2. Und dort steht der allgemeine Vollstreckungsgrundsatz: ...in das Eigentum des Schuldners... Im Folgenden wird auf das Grundbuch eingegangen. Im Zusammenhang mit dessen öffentlichen Glauben. Wenn du positiv Kenntnis des erteilten Zuschlags hast, ist dies widerlegt, du kannst nicht anordnen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wobei das Lesen von § 1148 BGB und der Kommentierung mich meinen bisherigen Beitrag überdenken lässt.
    Hierbei handelt es sich um eine nicht widerlegbare Fiktion zugunsten des Grundschuldgläubigers.

    Mein Störgefühl bleibt insoweit, dass der Gl. ja selber weiß, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist. Insoweit könnte man die Volsltreckung als treuwidrig betrachten.

    Gleichwohl wäre so oder so der Ball beim(wahren) Eigentümer, der seine Rechte im Klageverfahren verfolgen müsste.

    Soweit im laufenden Verfahren die Eigentumsumschreibung noch erfolgt, müsste mann wohl über § 28 ZVG nachdenken.

  • du hast nicht ganz unrecht. Aber dem Gericht ist bekannt, dass das GB unrichtig ist und es "nur" einer GB-Berichtigung bedarf. Und da bin ich dann bei 28 ZVG. Ich habe die Kommentierungen zu 17 ZVG und 1148 BGB gelesen. Aber es sträubt sich alles in mir. Für mich ist das ein die Vollstreckung hinderndes Recht, ich weiß davon und ich halte es nicht für richtig. Dann soll mich das LG aufheben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Münchner und BeckOGK sind sich da nicht so ganz einig.
    Der Müncher geht bei § 1148 BGB einfach zu § 17 ZVG über, welcher ja auch nur die Eintragung des Schuldners voraussetzt und zieht seine unwiderlegbare Fiktion durch.
    BeckOGK meint, die Bewirkung der Beschlgnahme gehört nicht mehr zu § 1148 BGB (was ich systemisch inkonsequent finde) und für Vollstreckungsgericht ist nur § 17 ZVG maßgeblich.
    Stöber verweist in § 17 ZVG für den dinglichen Gl. auf die für ihn unwiderlegbare Vermutung nach § 1148 BGB gegen den Eingetragenen als Eigentümer.... (sowohl unter Rn. 2, als auch 3 in meiner 21. Aufl.)

    Aufgrund der Kenntnis des Gl.s von der Unrichtigkeit sträube ich mit.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!