Erbenstellung und Testamentsvollstreckung bedingt

  • Mir liegt ein EB und TV-Zeugnis vor. Im EB ist A. als auflösend bedingter Vorerbe und aufschiebend bedingter Vollerbe bestimmt. TV ist angeordnet. Als Bedingungseintritt ist folgendes formuliert: Die Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung enden, falls A. im Zeitpunkt der Vollendung seines XX.Lebenjahres nicht mehr überschuldet ist oder ein etwaiges Insoverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Ist dies nicht der Fall, enden Vorerbschaft und TV falls A. an einem seiner darauffolgenden Geburtstage nicht mehr überschuldet etc. ist.

    Ich muss doch diese Bedingung in den Vermerk aufnehmen? Eine Bezugnahme ist doch nicht möglich, oder? Ich tue mir halt schwer damit, dies für jeden sofort ersichtlich einzutragen.

  • Blöde Frage von mir: Was ist hier ein EB? Ein Empfangsbekenntnis sicher mal nicht...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann sieh Dir mal Demharter, 31. Aufl., Rz. 16 bei § 51 GBO mit den Verweisen auf KG HRR 1939 Nr. 103 und OLG München MittBayNot 2018, 50 mit Anm. v. Volmer an.

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  • Ich muss doch diese Bedingung in den Vermerk aufnehmen? Eine Bezugnahme ist doch nicht möglich, oder? Ich tue mir halt schwer damit, dies für jeden sofort ersichtlich einzutragen.

    Wie bei anderen Bedingungen auch würde ich eintragen, dass eine Bedingung besteht, aber nicht den vollständigen Inhalt der Bedingung, also z.B. "Bedingte Nacherbfolge ..." o.ä., je nachdem wie du den NEV formulierst.
    Wenn das deine Frage war?

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