Grunddienstbarkeit positives Tun

  • Hallo,

    mir liegt die Änderung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vor.
    Es handelt sich um ein Wasserleitungsrecht für eine Gemeinde. Da der Eigentümer nunmehr auf dem belasteten Grundstück ein Carport errichten möchte, soll der Inhalt u.a. dahingehend ergänzt werden, dass der Eigentümer sich verpflichtet das Carport auf eine Kosten zu entfernen, wenn die Gemeinde ihn dazu auffordert (falls diese Arbeiten an den Leitungen durchführen muss).

    Dies finde ich schwierig, da es sich um eine Verpflichtung zum positiven Tun handelt. Das positive Tun kann als Nebenverpflichtung Dienstbarkeitsinhalt sein, allerdings steht in Staudinger/Weber § 1018 Rn. 81 und MüKo BGB § 1018 Rn. 46, dass davon ausgenommen die Verpflichtung zum Abbruch eines Gebäudes ist. Ich würde sagen, dass das Entfernen des Carports darunter fallen kann.

    Seht ihr das genauso oder übersehe ich vielleicht etwas ?

    Über eure Einschätzungen würde ich mich freuen.

  • Nach Kazele im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.08.2020, § 1018 RN 303 und Weber im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1018 RN 80 kann aber ein positives Tun des Eigentümers als Nebenverpflichtung vereinbart werden. So kann dem dienstbarkeitsbelasteten Eigentümer durch Vereinbarung als Nebenpflicht jede positive Tätigkeit auferlegt werden, die zur Erhaltung seines Grundstücks in einem der Dienstbarkeit entsprechenden Zustand erforderlich ist (ebenso Mohr im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1018 RN 46 mwN in Fußnote 377).

    Mohr geht zwar davon aus, dass die selbstständige, lediglich die Voraussetzungen der Rechtsausübung betreffende Verpflichtung zum Abbruch eines Gebäudes auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein könne, wenn ihr neben dem eigentlichen Gegenstand der Dienstbarkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Vorliegend geht es aber nicht um eine selbständige, die Voraussetzung der Rechtsausübung betreffende Verpflichtung des Grundstückseigentümers zum Abbruch eines Gebäudes.

    Der Hauptinhalt der Dienstbarkeit besteht vielmehr in der Duldung der Wasserleitung. Dazu ist erforderlich, dass sie durch eine Bebauung nicht beeinträchtigt werden kann. Offenbar hat man bei der Dienstbarkeitsbestellung versäumt, einen Schutzstreifen festzulegen, in dem eine Bebauung nicht zulässig ist. Wenn nun der Dienstbarkeitsberechtigte sich auf eine Bebauung einlässt, dann steht dies unter der Prämisse, dass bei einer Beeinträchtigung der Wasserleitung die Bebauung wieder entfernt werden muss. Ob dies unbedingt in einem Abriss bestehen muss, erscheint mir bei einem Carport zweifelhaft. Schließlich könnte der Carport auch in einen anderen Grundstücksbereich versetzt werden. Andere Bauwerke würden dadurch nicht in ihrer Funktion gestört oder in Mitleidenschaft gezogen, da Carports unabhängig vom Hauptgebäude errichtet werden; ein Bausatz kann idR in den Baumärkten erworben werden.

    In solchen Fällen würde ich mit Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 16. Auflage 2020, § 1018 RN 8 davon ausgehen wollen, dass die (nur möglicherweise in Frage kommende) Verpflichtung des Eigentümers des dienenden Grundstücks zur Leistung zwar nicht Hauptbestandteil, wohl aber hinsichtlich der zugelassenen Maßnahmen Nebenbestandteil der Grunddienstbarkeit sein kann. Eventuell ergibt sich aus der Verletzung der Verpflichtung des Eigentümers dann für den Dienstbarkeitsberechtigten auch das Recht zum Gebäudeabbruch, was als zulässiger Dienstbarkeitsinhalt angesehen wird (BayObLG, Beschluss vom 24.11.1965, BReg. 2 Z 68/65 = DNotZ 1966, 538 m. zust. Anm. Schlierf; s. MüKO/Mohr, § 1018 RN 29: „Es bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Aufnahme der Berechtigung zur Vornahme einer einmaligen Handlung in die Dienstbarkeit, etwa ein Gebäude abzureißen oder Leitungen zu verlegen, wenn die entsprechende Handlung die vereinbarte Nutzung erst ermöglicht und insofern Teilinhalt einer zulässigen Dienstbarkeit ist“).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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