Abtretung einer Vormerkung Bauhandwerkersicherungshypothek

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein Problem.

    Im Jahre 2001 wurden aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichtes (für Forderungen aus einem Bauvertrag) zwei Vormerkungen zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek über … DM zuzülich eines Kostenbetrages von ... DM eingetragen.

    Eine Umschreibung der Vormerkungen ist in der Vergangenheit nicht erfolgt.

    Vorgelegt wird nun eine notarielle Forderungsabtretung des Vormerkungsgläubigers an einen Dritten,
    "...Hiermit werden alle Forderungen abgetreten, bezüglich derer aufgrund der einstweiliger Verfügung die Vormerkungen eingetragen sind...
    ...es wird bewilligt und beantragt die Abtretung im Grundbuch einzutragen..."

    Ich habe leider in der Literatur nichts dazu efnden, frage mich allerdigs ob das überhaupt geht,
    es ist ja nie das Bestehen der Forderung festgestellt worden?

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Grundsätzlich wie bei jeder anderen Vormerkung; Zusammen mit der Werklohnforderung geht auch sie über (§ 401 BGB).

    BeckOGK/Lieder BGB § 401 Rn. 38.1; OLG Dresden, Urteil vom 26.07.1999, 2 U 1390/99

    Bezüglich des Bestehens der Forderung kann man sich beim Zessionar eben nicht sicherer sein als beim Zedenten; es ändert sich insoweit also nichts. Gut Ding ... :)

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (30. September 2020 um 13:14)

  • Okay, vielen Dank!

    ...und die Eintragung? ,
    ...sollte ich dann in der Veränderungsspalte vermerken: ...Forderung abgetreten an X. Y. gemäß Bewilligung vom… und den alten Berechtigen in der halbspaltig eingetragenen Vormerkung einfach röten?

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

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