Hallo, hier kam die Frage auf, ob ein Verhinderungsbetreuer nach § 1899 IV BGB auch aus der Landeskasse zu zahlen ist wie der Verfahrenspfleger über § 277 Abs. 5 BGB?
Wird ein Verhinderungsbetreuer nach § 1899 IV BGB auch aus der Landeskasse gezahlt?
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Wie kommt man denn auf die Idee, einen Betreuer wie einen Pfleger zu behandeln?
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Sehe ich nicht... mit welcher Begründung denn?
Der Verhinderungsbetreuer tritt doch an die Stelle des Hauptbetreuers und wird so wie er als Betreuer vergütet. -
Wie kommt man denn auf die Idee, einen Betreuer wie einen Pfleger zu behandeln?
Behandeln nicht, aber der Ergänzungsbetreuer z.B. wird zumindest wie ein Pfleger bezahlt.Im Übrigen: Warum sollte der Verhinderungsbetreuer anders als ein "normaler" Betreuer behandelt werden? Der Sinn der Frage erschließt sich mir nicht.
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Die Frage lautete, ob ein Verhinderungsbetreuer auch über § 277 Abs. 5 FamFG aus der Landeskasse zu zahlen ist.
Die klare Antwort lautet: Nein, und so gesehen wird ein Verhinderungsbetreuer auch nicht wie ein Pfleger bezahlt.
Für den Betreuer gilt § 168 FamFG, nicht § 277.
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Gebt doch nicht gleich das Ergebnis vor - und Landeskasse kann doch sein, wenn der normale Betreuer aus der Landeskasse bezahlt wird.
Spannend ist doch der Gedankengang dahinter - wie kommt ihr denn drauf??
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Vielen Dank für die Antworten. Junge Kollegen haben neue (falsche) Auffassungen vertreten und zunächst "aus der Hüfte" geschossen und
damit für Verwirrung gesorgt...
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