Werthinterlegung Kostbarkeiten NRW - Gebühren- / Versand-Frage

  • Meine erste Werthinterlegung...

    Hier möchte eine Bank einen Schließfachinhalt hinterlegen und gibt an, dass es sich um mehrere Goldringe (585er / 750er Legierung) handelt, deren Goldankaufpreis nach eigener Recherche ca. 700 Euro wäre, sowie eine Armbanduhr mit Rechnung über Kaufpreis von 420,00 Euro.

    In § 15 (3) HintG NRW steht, dass die Hinterlegungsstelle durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen lassen kann. Die Kosten trägt der Hinterleger. In 15.2 AVHintG NRW steht jedoch, die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen nur dann schätzen lassen, wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

    Daraus würde ich schließen, dass der Hinterleger den Wert vorher nicht zwingend schätzen lassen muss, sondern eine möglichst genaue Beschreibung und ungefähre Wertangabe reicht?

    Welche Gebühr aus dem Kostenrahmen von 15-255 Euro würdet Ihr dafür ansetzen? Mttelgebühr, wenn kein besonders umfangreiches Verfahren zu erwarten ist? Stellt Ihr die Rechnung dem Antragsteller mit Antrag in Rechnung oder erst dem Empfänger bei Herausgabe (gegen vorherige Zahlung der Gebühr)?

    Der Hinterleger möchte gerne wissen, wie und wo er die Kostbarkeiten abzuliefern hat, ob persönlich oder per Post möglich ist. Nach Annahmeanordnung bekommt er die Aufforderung zum Einliefern an die Justizkasse. Ich denke, da die Herausgabe per Post gegen Einschreiben bzw. als Wertsendung möglich ist, dürfte die Einlieferung entsprechend ebenfalls so möglich sein.
    Liege ich damit richtig?

  • s.o.

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