Bereitstellungskosten?

  • Ich habe eine Anfrage von einer Betreuerin vorliegen, wie sie sich verhalten soll.

    Kurzer Sachverhalt:

    Grundstücksverkauf - Genehmigung - zeitliche Verzögerung anschließend wegen Unkenntnis über Zuständigkeit zur Einholung der Löschungsbewilligung - nach 18 Monaten endlich Umschreibung im Grundbuch.

    Die Käuferin möchte die Bereitstellungskosten für den Kredit vom Betreuten haben.
    Der Betreuer möchte - wenn überhaupt - nur anteilig zahlen.

    … das ist doch nichts, worüber ich mir auf dieser Seite des Schreibtischs Gedanken machen muss, oder?
    Das ist doch eher eine Rechtsberatungs- bzw. Haftungssache, richtig?

    Viele Grüße!

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ein Fall für den Anwalt.

    Nach meinem Bauchgefühl müsste der Betreute die Eigentumsumschreibung schuldhaft verzögert haben. Die Käuferin selbst hat mit dem Verkäufer vertraglich vereinbart, welche Rechte übernommen werden und welche nicht. Dass die Eigentumsumschreibung hieran geknüpft ist, war somit auch ihr Wille. Vielleicht hat die Akte dann noch drei Monate beim Grundbuchamt gelegen, wofür der Betreute nichts kann. Vielleicht wurde auch der Notar beauftragt, die entsprechenden Bewilligungen einzuholen und hat dabei den falschen angeschrieben, was auch nicht auf Kappe des Betreuten gehen dürfte.


  • Zustimmung, das ist eine Frage der Forderungsabwehr, die mit einem Anwalt beraten werden sollte. Das Gericht darf nicht beraten und kennt auch die Details nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Könnte es nicht vielleicht doch sein, dass hier Beratungsmöglichkeiten nach § 1837 BGB in Betracht kommen? Immerhin möchte die Käuferin zunächst den Schaden vom Betreuten ersetzt bekommen. Dieser müsste sich sicherlich seinerseits ggf. an die Betreuerin wenden, wenn er die Freihaltung bezgl. des Schadens von ihr fordert. Vorher wäre allerdings zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch der Käuferin besteht.

  • Ich traute mir keine derartige Prüfung im Rahmen des § 1837 BGB zu und verwiese daher an den Anwalt. Danach folgte noch Aufsicht (= was kam dabei raus?).

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  • Ich sehe da keinen Fall des 1837 BGB.

    Die Beratung beschränkt sich m.E. auf grundlegende Fragen zur Führung des Amtes des Betreuers und ggf. hinsichtlich wichtiger zu treffender Entscheidungen. Hier handelt es sich aber um eine Rechtsstreitigkeit, die ggf. gerichtlich, evtl. durch eine Beweisaufnahme, geklärt werden muss. Da würde ich mich nicht mal ansatzsweise reinhängen.

  • Frage der Betreuerin geht m.E. eindeutig in Richtung Rechtsberatung. Deshalb sollte an anwaltliche Beratung verwiesen werden.

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