Vertretung Politischer Parteien

  • Hallo,

    ich habe eine im Grundbuch eingetragene X-Partei (Landesverband)- damals aufgrund Erbfolge eingetragen worden, welche nunmehr ihren Grundbesitz weiterveräußern will. Einzutragen ist nunmehr die Eigentumsumschreibung.
    Nachdem ich erstmal zur grundsätzlichen Grundbuchfähigkeit lesen musste (hatte ich noch nie den Fall), kommt nun natürlich das zweite Thema Vertretung.
    OLG Zweibrücken , 17.09.1999 - 3 W 138/99 sagt z.B., dass ein vom Bundeswahlleiter ausgestellter Nachweis aus dem Parteienverzeichnis genügen würde/müsste, so auch DNotI-Report 10/1996, Mai 1996, weil in diesem Fall ein sog. Beweisnotstand vorliegt und kein formgerechter Nachweis zu erbringen wäre. DNotI schlägt u.U. noch eine eidesstattliche Versicherung der Vorstandsmitglieder über deren Vertretungsbefugnis vor.

    Der hiesige Notar hat nur eine Kopie der Eintragung des Wahlleiters übersandt. Einfach das, was jedermann auch über die Internetseite des Bundeswahlleiters aufrufen kann.

    Hat sich schon einmal jemand mit der Vertretung Politischer Parteien befassen müssen? Wie habt ihr das gelöst? Als Grundbuchrechtspfleger sowas so formloses zu akzeptieren fällt irgendwie schwer.

    Vielen Dank für eure Gedankenanstöße.

    LG

  • Vielleicht helfen die Entscheidungen/Abhandlungen in der Fußnote 479 bei J. Weber im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2020, § 925 BGB RN 175 ?.

    Das dort genannte LG Berlin führt im Beschluss vom 13.11.2002, 86 T 628/02 = BeckRS 2002, 14466, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Bislang ist nicht nachgewiesen, dass der für die Beteiligte zu 1) handelnde erste Vorsitzende bei Abgabe seiner Erklärungen zu den Urkunden UR-Nr. (...) und ... berechtigt war, die Beteiligte zu 1) allein zu vertreten. Aus der Bescheinigung des Bundeswahlleiters ergibt sich schon inhaltlich, dass der erste Vorsitzende zusammen mit 19 anderen Personen den Bundesvorstand der Beteiligten zu 1) bildet. Der Nachweis seiner alleinigen Vertretungsberechtigung kann mittels Freibeweises erbracht werden, da es an einer § 32 oder § 69 BGB entsprechenden Vorschrift fehlt (Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 101; DNotI-Report 1996, 81, 85); zur Zulässigkeit des Freibeweises bei Beweisnotstand, vergl. auch KG, Beschluss vom 26. August 1997 – 1 W 2905/97 –). Als Mittel dieses Freibeweises bietet sich der Auszug aus dem Parteienverzeichnis an, der die Namen der Vorstandsmitglieder und die Satzung der Partei enthält (vgl. DNotI-Report, a.a.O., S. 87). Das Eintragungshindernis kann aber auch dadurch behoben werden, dass die im Namen der Beteiligten zu 1) abgegebenen Erklärungen des ersten Vorsitzenden gemäß §§ 177, 184 Abs. 1 BGB durch den gesamten Bundesvorstand der Beteiligten zu 1) in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genehmigt werden. Die personelle Zusammensetzung des Bundesvorstandes wäre dann für den Zeitpunkt der Genehmigung wiederum durch Auszug aus dem Parteienverzeichnis nachzuweisen“

    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, halten auch in der 16. Auflage 2020, in RN 246a die politischen Parteien, soweit sie nicht rechtsfähige Vereine sind, für nicht grundbuchfähig und verweisen auf die Nachweise in Fußnote 836.

    Der „MAURACHER ENTWURF FÜR EIN GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTS“ sieht zu § 54 Absatz 1 BGB folgendes vor:

    Nicht eingetragener und wirtschaftlicher nicht konzessionierter Verein
    (1) Für Vereine, die weder durch Eintragung in das Vereinsregister noch durch staatliche Verleihung rechtsfähig sind, gelten mit Ausnahme der §§ 721, 721a und 721b die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend, soweit sich nicht aus der entsprechenden Anwendung der §§ 24 bis 53 etwas anderes ergibt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die Antwort!!!!:daumenrau:):)
    Die Entscheidung des LG Berlin hatte ich bei meinen Recherchen tatsächlich noch gar nicht gefunden. Die Rede ist darin allerdings von einer Bescheinigung des Bundeswahlleiters und einem Auszug aus dem Parteienverzeichnis.
    Wenn ich das richtig einordne, habe ich ja gerade nur den Auszug aus dem Parteienverzeichnis, ausdruckbar für jeden im Internet, nötig wäre also noch eine Bescheinigung des Bundeswahlleiters als förmliche Bescheinigung des aktuell amtierenden Bundeswahlleiters mit Unterschrift und Siegel, aus welcher hervorgeht wer Vorstand ist und wann zuletzt Unterlagen beim Bundeswahlleiter eingereicht wurden, oder?!? :gruebel:

  • Ja. Du hast ja selbst neben dem Gutachten des DNotI, DNotI-Report 10/1996, 84 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…ort-1996-10.pdf
    den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 17. 9. 1999, 3 W 138/99, zitiert. Dort ist ausgeführt: „Insoweit hält der Senat es für ausreichend, dass ein vom Bundeswahlleiter ausgestellter Nachweis aus dem Parteienverzeichnis vorgelegt wird, aus dem sich Vorstandseigenschaft und Vertretungsbefugnis ergeben (vgl. § 6 III Nrn. 1 und 2 ParteiG)“.

    Reetz führt im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2020, § 13 RN 91, aus:
    „Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung sollen im Übrigen eine Bescheinigung des Bundeswahlleiters und ein Auszug aus dem Parteienverzeichnis genügen (LG Berlin Rpfleger 2003, 291)“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!