• Guten Tag,

    ich habe von einem Gläubigervertreter einen Antrag nach § 788 ZPO.

    Dieser möchte Kosten für die Sachpfändung und Abgabe der Vermögensauskunft festgesetzt bekommen. Das passt soweit.

    Plus "Einholung von Auskünften Dritter § 802 l ZPO". Ich bin mir ein wenig unsicher und Belege finde ich auch nicht worum es sich dabei handeln kann. (0,3 Geb, AP und MwSt sind gewünscht bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro)

    Sorry falls das "offensichtlich" ist, aber bin Dienstanfängerin und ist eine meiner erste KFA nach § 788 ZPO.

    Liebe Grüße und danke für eure Hilfe,
    Sensual.

  • - Laut BGH: Gesonderte Gebühr fällt an, weil es sich um eine gesonderte Angelegenheit
    handelt (Beschluß vom 20.09.2018, Az.: I ZB 120/17).

    - Entscheidung erging zur Frage des isolierten Auftrages. Bei kombinierten Vollstreckungs-
    aufträgen wurde aber auch eine gesonderte Gebühr angenommen (BGH, Beschluß vom
    18.07.2019, Az.: I ZB 104/18.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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