Vergütungsantrag Kassenprüfer

  • Hallo, mein Fall schildert sich wie folgt: (Schutzschirmverfahren mit Eigenverwaltung); es gibt einen Gläubigerausschuss. Ein Mitglied ist durch Beschluss des Gläubigerausschusses zum Kassenprüfer bestellt worden. Nun nach Ende des Verfahrens stellt dieses Mitglied zum Einen den Vergütungsantrag als Mitglied des Ausschusses, zum Anderen einen separaten Vergütungsantrag als Kassenprüfer. Für den ersten Antrag sehe ich kein großes Problem (Grundlage §§ 17, 18 InsVV). Eine Grundlage für den Vergütungsantrag als Kassenprüfer ist mir aber leider nicht bekannt. Alles, was ich dazu finden konnte war ZInsO 2009, 1806 und BeckOK InsO/Frind InsO § 69 Rn. 10. Werde aber leider nicht so schlau daraus bzw. weiß nicht genau, wie ich in diesem Fall damit umgehen soll.
    Hat vielleicht jemand Erfahrung mit so etwas oder kann mir einen Tipp geben?

  • Die KP ist hier keine Auslage im Sinne des § 18 InsO, sondern Teil der Tätigkeit des GA-M. Warum man das in zwei verschiedene Rechnungen packt ist mit schleierhaft.

    Habe ich leider nicht im Volltext, aber das AG Elmshorn, Beschluss vom 25.06.1982, 6 N 7/81, ZIP 1982 981, hat einem GA-M Vergütungsvorschuss und Zuschlag für die Kassenprüfung gewährt.

    Hierzu ziemlich klar und dann auch sehr einfach in der Handhabung: H/W/F: InsVV, 4. Auflage, § 17 Rn. 14: " Der Zeitaufwand umfasst alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen,...".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die KP ist hier keine Auslage im Sinne des § 18 InsO, sondern Teil der Tätigkeit des GA-M. Warum man das in zwei verschiedene Rechnungen packt ist mit schleierhaft.

    Habe ich leider nicht im Volltext, aber das AG Elmshorn, Beschluss vom 25.06.1982, 6 N 7/81, ZIP 1982 981, hat einem GA-M Vergütungsvorschuss und Zuschlag für die Kassenprüfung gewährt.

    Hierzu ziemlich klar und dann auch sehr einfach in der Handhabung: H/W/F: InsVV, 4. Auflage, § 17 Rn. 14: " Der Zeitaufwand umfasst alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen,...".

    Da lässt sich trefflich drüber streiten :D
    Grds. ist der GLA für die Kassenprüfung verantwortlich. Der GLA kann diese Aufgabe delegieren. Die Delegation kann an ein Mitglied des GLA aber auch an einen Externen erfolgen.
    Nun ließe sich auf den Standpunkt stellen, dass unabhängig ob diese Aufgabe an ein Mitglied des GLA oder an einen Externen erfolgt, es Auslagen darstellt. Ich hab bei der Delegation an ein Mitglied des GLA das einfach in dessen Vergütung gepackt. Sauberer ist jedoch die Vorgehensweise hier, 2 Vergütungsanträge zu stellen und ich würde die VergütunGen auch in einem Beschluss jeweils getrennt nach Aufgabenkreis festsetzen. Hab das bisher auch in solchen Fällen als - gesonderte - Vergütung so gemacht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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